Betriebskosten: Vermieter muss Vorjahresabrechnung nicht vorlegen
Stand: 19.05.2017
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Hannover - Die Betriebskostenabrechnung muss nicht mit den Vorjahren verglichen werden können – der Vermieter muss alte Aufstellungen nicht vorlegen. Ein Gerichtsurteil argumentiert: Da eine Betriebskostenabrechnung aus sich heraus schlüssig sei, könne diese auch ohne Berücksichtigung des Verbrauchs der Vorjahre geprüft werden.
Die jährliche Betriebskostenabrechnung muss schlüssig sein. Denn Mieter sollten die Abrechnung auch ohne besondere Fachkunde nachvollziehen können. Dabei genügt es, wenn der Vermieter dem Mieter die aktuelle Abrechnung vorlegt. Er muss nicht auch die Unterlagen der Vorjahre bereitstellen, befand das Amtsgericht Hannover (Az.: 426 C 3047/15). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Vergleich mit Vorjahr nötig?
In dem verhandelten Fall berief sich ein Mieter darauf, dass er die ihm zugegangene Abrechnung zum damaligen Zeitpunkt nicht prüfen konnte. Seine Begründung: Ihm lagen zu diesem Zeitpunkt die Abrechnungen der zwei vergangenen Jahre nicht vor. Daher sei ein Vergleich mit den Vorjahren nicht möglich.
"Abrechnung aus sich heraus schlüssig"
Ein solcher Vergleich ist auch nicht erforderlich, erklärte der Richter. Da eine Betriebskostenabrechnung aus sich heraus schlüssig ist, kann diese auch ohne Berücksichtigung des Verbrauchs der Vorjahre geprüft werden. Dieser Vergleich ist für die Richtigkeit der Abrechnung nicht maßgeblich. Vielmehr reicht das Recht des Mieters aus, jederzeit Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu nehmen.