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Beim Stromverbrauch verschätzt: Nachforderungen nur für zwei Jahre

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Kleve (dpa) - Schätzt ein Energieversorger den Stromverbrauch eines Kunden zu niedrig ein, darf er Nachforderungen für höchstens zwei Jahre erheben. Dies folgt aus einem am Freitag bekannt gegebenen Urteil des Landgerichts Kleve (AZ: 5 S 185/06). Die Entscheidung ist rechtskräftig. Nach Auffassung der Kammer sei ein Kunde zwar verpflichtet, auf Verlangen des Stromlieferanten den Zählerstand selbst abzulesen. Weigere sich dieser aber, so führe das noch nicht dazu, dass das Unternehmen den Verbrauch schätzen dürfe.

Im verhandelten Fall hatte ein Stromversorger über Jahre hinweg den Verbrauch eines Kunden geschätzt, weil dieser seine Zählerstände nicht mitgeteilt hatte. Ableser des Unternehmens hätten den Verbrauch jederzeit feststellen können. Als dem Versorger der höhere Zählerstand bekannt wurde, stellte er für die zurückliegenden fünf Jahre berichtigte Verbrauchsabrechnungen aus und forderte Nachzahlungen. Der Kunde kam der Forderung für zwei Jahre nach. Beide stritten um den Restbetrag und eine erneut geschätzte, aktuelle Stromrechnung.

Nach der früheren Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) dürfe der Stromversorger den Verbrauch nur dann schätzen, wenn der Kunde einem Ableser den Zutritt zum Zähler verweigere. Die zweijährige Frist sei aus Gründen des Verbraucherschutzes in die Verordnung aufgenommen worden, hieß es weiter. Sie gelte nicht nur dann, wenn der Zähler versage oder der Ableser sich irre, sondern auch dann, wenn eine Ablesung fehlerhaft unterblieben sei, so das Gericht.

Durch die seit Ende 2006 geltende Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) habe sich die Rechtslage zum Teil geändert. Die AVBEltV sei aber für praktisch alle Verbrauchsabrechnungen, die im Jahr 2006 oder früher erstellt worden sind, weiterhin maßgebend.