BdEV: Flexstrom muss Bonus zahlen
Stand: 04.01.2012
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox
Unkel - Die Schlichtungsstelle Energie hat ihre erste Schlichtungsempfehlung veröffentlicht. Laut Bund der Energieverbraucher (BdEV) handelt es sich bei dem betroffenen Versorger eindeutig um Flexstrom. Die Empfehlung bestätigt die konsequente Haltung von Verivox: Versprochene Boni sind zu zahlen!
Laut BdEV entschied die Schlichtungsstelle, dass der betroffene Versorger den Jahresbonus zahlen müsse, auch wenn der Verbraucher nach einem Jahr den Vertrag kündige. Zudem habe der Versorger die Fallpauschale von 350 Euro zu zahlen.
Fundierte juristische Begründung
Die Empfehlung sei ausführlich juristisch begründet und beziehe sich auch auf umfangreich vorgelegte Amtsgerichtsurteile sowie ein Urteil des Landgerichts Heidelberg (12 O 76/10). Der Versorger werde in dem Schreiben zwar nicht ausdrücklich genannt, doch wiesen AGB-Formulierungen, die referenzierten Urteile und die Ziffer der streitigen Klausel unmissverständlich auf die Flexstrom AG aus Berlin hin.
Der BdEV betont, dass es sich bei der Entscheidung der Schlichtungsstelle um eine Empfehlung handele, die nicht verbindlich sei. Die juristische Argumentation sei aber fundiert und überzeugend formuliert. Die Schlichtungsempfehlung führe demnach aus, dass die strittige Klausel so zu verstehen ist, dass der Bonus auch zu zahlen ist, wenn der Kunde zum Ende des ersten Belieferungsjahres kündigt. Die Schlichtungsstelle zitiert hierzu auch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Heidelberg (12 0 76/10), das im Zusammenhang mit der Bonusregelung bei Flexstrom von „versuchter Bauernfängerei“ und auch von „Augenwischerei“ spricht.
AGB-Klausel überraschend für Verbraucher
Die Schlichtungsstelle führt weiter aus, dass eine AGB-Klausel, nach der ein Bonus nur dann ausbezahlt wird, wenn der Vertrag verlängert wird, überraschend und AGB-widrig ist. Verivox ist das einzige Vergleichsportal, das sich schon vor Monaten Richtlinien zum Verbraucherschutz gegeben hat, in denen solche Klauseln als überraschend bezeichnet werden und dazu führen, dass der Bonus im Preisvergleich von Verivox nicht einberechnet wird.
Der BdEV schätzt, dass diese Entscheidung die Rechtspraxis nachhaltig beeinflussen wird. Der juristisch verantwortliche Ombudsmann Dr. Dieter Wolst ist ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof und verantwortete unter anderem diverse Entscheidungen mit energierechtlichen Bezügen.
Geschädigte Kunden können sich an die Schlichtungsstelle Energie wenden. Das Kontaktformular findet sich hier. Das Schlichtungsverfahren ist für Kunden kostenlos.