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Androhung von Strom- oder Gassperre: Verbraucher sollten sich wehren

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Selbst bei ganz offensichtlich falschen, überhöhten oder Jahre zurückliegenden Strom- und Gasrechnung erzwingen viele Versorgungsunternehmen die Zahlung, indem sie mit Liefersperre drohen. Gerade durch den Wechsel des Anbieters verlieren viele Stromversorger derzeit den Überblick. Die Verbraucher wissen oft nicht, wie sie sich wehren können. Der Bund der Energieverbraucher sagt, wie vorzugehen ist: "Man kann sich ohne großes Kostenrisiko auch ohne einen Anwalt gegen eine ungerechtfertigte Strom- oder Gassperre wehren".

Strom ist ein besonderer Saft. Ohne Strom läuft in einem Haushalt nichts mehr, keine Heizung, kein warmes Wasser, kein Licht, kein Telefon, kein Radio, kein Kühlschrank. Deshalb kann man auf Strom genauso wenig verzichten, wie ein gasbeheizter Haushalt im Winter nicht auf Gaslieferung verzichten kann.

In der einschlägigen Verordnung (AVBEltV) ist in §33 Abs. 2 festgelegt, wann die Stromversorgung eingestellt werden darf:

"Bei ...Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ...ist dieses (Versorgungsunternehmen) berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt."

Eine wörtlich gleichlautende Regelung enthält die AVBGas für die Einstellung der Gaslieferung.

Selbst wenn man seine Strom- und Gasrechnung bezahlt, kann man Strom und Gas abgestellt bekommen, wenn der Vermieter der Kunde des Versorgungsunternehmens ist und dort seine Rechnung nicht begleicht.

Wie kann man sich wehren?

Wer eine Stromsperre angedroht bekommt oder wessen Strom oder Gas abgestellt wird, kann beim Gericht selbst eine "Einstweilige Verfügung" beantragen. Durch eine solchen Verfügung erzwingt das Gericht die Fortsetzung der Strom- oder Gaslieferung. Gemäss den Paragraphen 936, 920 III ZPO kann ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des (zuständigen) Amtsgerichts erklärt werden.

Der Verbraucher, dem eine Strom- oder Gasliefersperre droht, kann sich an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts wenden. Er kann dort sein Problem einem Rechtspflegen schildern, der auch einen Antrag für ihn formuliert, ohne daß dem Verbraucher hierdurch weitere Kosten entstehen. Anwaltszwang herrscht erst bei einem Streitwert von über 5.000,- Euro. Der Streitwert bei einer Stromsperre ist weit geringer und wurde z.B. vom Amtsgericht Bonn auf 115,- Euro festgesetzt.

Allerdings ist im Ergebnis der Grundsatz vor den Zivilgerichten "Verlierer zahlt" zu beachten. Die Gerichtskosten und die Kosten eines gegnerischen Anwalts sind also im Unterliegensfall vom Verbraucher zu zahlen.

Aber auch dieses Risiko ist in etwa kalkulierbar. Bei einem Streitwert von bis zu 300,- Euro betragen zur Zeit die Gerichtskosten 25,- Euro und die Prozeßgebühr für den Anwalt (ohne mündliche Verhandlung) nochmals 25,- Euro zzgl. Auslagen und der Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 16 Prozent.

Diese Information ist für alle Betroffenen wichtig, damit sie sich ggfs. selbst helfen können. Viele scheuen den Gang zum Anwalt und/oder zum Gericht, weil sie Angst haben, hierdurch eine unüberschaubare Kostenlawine loszutreten, und verzichten aus diesem Grund darauf, ihre Rechte wahrzunehmen.