Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Da das neue Gebäudeenergiegesetz – kurz GEG – im September 2023 sowohl den Bundestag als auch den Bundesrat passiert hat, konnte die Novelle wie geplant zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die neuen Bestimmungen betreffen sowohl Neu- als auch Bestandsbauten. Verivox klärt Sie darüber auf, welche Vorgaben das Gebäudeenergiegesetz vorsieht und welche Übergangsfristen gelten.
- Was ist das Gebäudeenergiegesetz?
- Wesentliche Änderungen
- GEG-Bestimmungen für Neubauten
- Regelungen für Bestandsgebäude
- Vorschriften für die freiwillige Modernisierung
- Eine Heizung ersetzen: Regeln
- Weitere GEG-Vorschriften
Das Wichtigste in Kürze
- Das Gebäudeenergiegesetz führt die an beheizte und klimatisierte Gebäude gestellten energetischen Anforderungen auf und fokussiert sich auf den Wärmedämmstandard sowie die Heizungstechnik.
- Die Gesetzesnovelle sieht vor, dass bis 2028 nur noch Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 Prozent auf regenerativen Quellen basieren.
- Bestehende Heizungen dürfen im Falle eines Defekts repariert werden, müssen also nicht direkt ausgetauscht werden.
- Es gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren, in denen Sie von den GEG-Vorgaben abweichen dürfen.
Was ist das Gebäudeenergiegesetz?
Das Gebäudeenergiegesetz – umgangssprachlich auch als Heizungsgesetz bezeichnet – stellt eine zentrale Säule der deutschen Wärmewende dar. Das Bundesgesetz legt die energetischen Anforderungen für Gebäude fest. Mit dem Gesetz zielt die Bundesregierung darauf ab, das Heizen in Deutschland schrittweise klimafreundlich zu gestalten. Dies wurde auch im Gesetzestext verankert. In Paragraph 1 heißt es:
- "Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.”
Folglich gilt das Gebäudeenergiegesetz für alle beheizten und klimatisierten Gebäude. Mit dem ursprünglich 2020 erlassenen Gesetz wurden die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt. Das Gesetz fokussiert sich insbesondere auf Vorgaben für die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard, thematisiert aber beispielsweise auch Anforderungen an bereits genutzte Klimatechnik.
Das Gebäudeenergiegesetz wurde schon einmal zum 1. Januar 2023 abgeändert – unter anderem, um den zulässigen jährlichen Primärenergiebedarf im Bereich des Neubaus von 75 auf 55 Prozent des Referenzgebäudes zu senken. Die Anfang 2024 eingeführten Änderungen fallen jedoch noch einmal deutlich umfangreicher aus.
Wesentliche Änderungen durch das GEG 2024 in der Zusammenfassung
Die wichtigsten neuen Bestimmungen im Überblick:
- Neubauten in Neubaugebieten: Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien
- Neubauten außerhalb eines Neubaugebiets: Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien frühestens ab 2026
- Bestandsgebäude: Kein Austausch erforderlich, wenn Reparatur möglich – andernfalls mehrjährige Übergangsfristen
- Förderung: Seit 2024 bis zu 70 Prozent der Investitionskosten
Seit dem 1. Januar 2024 muss jede neu installierte Heizung zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbaren Energien basieren. Allerdings gilt diese Vorgabe zunächst nur für Neubaugebiete und wenn der Bauantrag nach dem 31. Dezember 2023 gestellt wurde. Für in Baulücken errichtete Neubauten und Bestandsgebäude sieht das GEG längere Übergangsfristen vor. Spätestens ab 2028 – wenn alle Kommunen Wärmepläne vorgelegt haben – sind die Bestimmungen jedoch für alle Heizungen verbindlich.
Hinweis
Mit der kommunalen Wärmeplanung werden Details zum Ausbau der Wärmenetze beziehungsweise klimaneutraler Gasnetze festgelegt. Gleichzeitig sollen die Wärmepläne Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen darüber aufklären, zwischen welchen Optionen zur Wärmeversorgung sie in ihrer Gemeinde wählen können.
Das neue Gebäudeenergiegesetz legt zudem fest, dass Sie bestehende Heizsysteme weiter betreiben dürfen. Im Falle eines Defekts kann die Heizung auch repariert werden. Geht sie irreparabel kaputt, bestehen mehrjährige Übergangsfristen.
Auch die Förderung für Heizungen wurde angepasst. Diese beinhaltet nun eine Grundförderung von 30 Prozent, einen Geschwindigkeitsbonus von 25 Prozent und einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent. Die verschiedenen Fördermodule lassen sich auf bis zu 70 Prozent Gesamtförderung summieren.
Schon gewusst?
Vermieterinnen und Vermieter dürfen seit Anfang 2024 bis zu zehn Prozent der Kosten auf die Mietparteien umlegen, wenn sie in ein neues Heizungssystem investieren. Allerdings deckelt das Gebäudeenergiegesetz die Modernisierungsumlage auf 50 Cent pro Quadratmeter und Monat.
GEG-Bestimmungen für Neubauten
Das Gebäudeenergiegesetz sieht nicht nur vor, dass ein Teil der Energieversorgung über regenerative Quellen zu decken ist. Um die Auswirkungen des zum Heizen und zur Brauchwasserbereitung von Neubauten erforderlichen Energiebedarfs auf die Umwelt zu drosseln, darf dieser außerdem ein bestimmtes Niveau nicht überschreiten.
Die Umweltauswirkungen werden mithilfe zweier unterschiedlicher Berechnungsverfahren ermittelt. Die als gängig geltende Methode zielt darauf ab, mittels spezieller Multiplikatoren den maximal zulässigen Primärenergiebedarf zu ermitteln. Alternativ dazu besteht auch die Möglichkeit die Menge der zulässigen Treibhausgase zu berechnen.
Hinweis
Wer sich für den Bau eines Wohnhauses entscheidet, sollte sich nach Möglichkeit nicht an den Mindeststandards des Gebäudeenergiegesetzes orientieren, da diese bereits in wenigen Jahres als bautechnisch überholt gelten werden.
Regelungen für Bestandsgebäude
Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Bestandsgebäudes müssen Sie bestimmten Austausch- beziehungsweise Nachrüstpflichten nachkommen – und zwar unabhängig von den neuen GEG-Regeln. Folgende Vorgaben sind einzuhalten:
- Heizungen ohne Brennwert- oder Niedertemperaturkessel müssen ausgetauscht werden, sobald sie ein Alter von 30 Jahren erreichen.
- Es muss regelmäßig (zweimal innerhalb von sieben Jahren mit einem Abstand von mindestens drei Jahren) eine Feuerstättenschau durch eine bevollmächtigte Fachkraft vor Ort durchgeführt werden.
- Es besteht die Notwendigkeit, neu installierte Warmwasser- und Heizungsrohre in bisher unbeheizten Zimmern zu dämmen.
- Bereits seit 2015 müssen die obersten Geschossdecken zu nicht beheizten Dachräumen nachträglich gedämmt werden, falls kein sogenannter Mindestwärmeschutz vorhanden ist. Die Dämmpflicht erstreckt sich auf alle zugänglichen obersten Geschossdecken.
Allerdings gelten diese Bestimmungen lediglich für Mehrfamilienhäuser, nicht jedoch für Ein- und Zweifamilienhäuser, die schon mindestens seit Februar 2002 von der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer selbst bewohnt werden. Wer hingegen jetzt ein Einfamilien- oder Doppelhaus kauft, muss die Vorgaben innerhalb von zwei Jahren umsetzen.
Vorschriften für die freiwillige Modernisierung
Wenn Sie Ihr Wohngebäude von sich aus modernisieren möchten, muss die bauliche Änderung gewisse Mindeststandards erfüllen. Bei einzelnen Sanierungsmaßnahmen oder der Erneuerung von Bauteilen müssen die verwendeten Komponenten den Anforderungswerten an die Wärmedurchgangskoeffizienten - als U-Wert bezeichnet – entsprechen. Die nachfolgende Übersicht zeigt die an verschiedene Bauteile gestellten Anforderungen exemplarisch auf:
Bauteil
|
Geforderter U-Wert
|
---|---|
Außenwand | 0,24 |
Fenster | 1,3 |
Verglasungen | 1,1 |
Dachschrägen/Steildächer | 0,24 |
Oberste Geschossdecken | 0,24 |
Im Falle einer umfassenden Modernisierung ist es notwendig, eine energetische Gesamtbilanzierung durchführen zu lassen. Dies kann entweder mithilfe des Primärenergieverfahrens oder des Treibhausgasverfahrens geschehen.
Eine Heizung ersetzen: Welche Regeln gelten?
Welche Bestimmungen beim Heizungstausch gelten, hängt davon ab, ob Ihre Kommune bereits einen Wärmeplan ausgearbeitet hat. Ist ein solcher vorhanden, müssen neue Heizsysteme schon jetzt die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen. Spätestens ab Mitte 2028 gelten die Vorgaben in allen Gemeinden, in Städten bereits ab Mitte 2026.
Wenn Sie auf eine neue Heizung umsteigen wollen, können Sie zwischen verschiedenen Technologien wählen. Ihnen stehen folgende Optionen zur Verfügung:
- Elektrische Wärmepumpe
- Anschluss an ein Wärme- beziehungsweise Fernwärmenetz
- Stromdirektheizung
- Hybridheizung (Kombination aus Gas- oder Ölkessel mit einem umweltfreundlichen System)
- Solarthermie
- H2-Ready-Gasheizungen, die sich komplett auf Wasserstoff umrüsten lassen (nur unter bestimmten Bedingungen)
- Biomasseheizung
- Gasheizung, die zu mindestens 65 Prozent mit Biomethan, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff betrieben wird
Für konventionelle Öl- und Gasheizungen gibt es auch ohne kommunalen Wärmeplan bereits spezielle Vorgaben. Vor dem Einbau entsprechender Heizsysteme müssen Sie sich von einer Fachperson beraten lassen, die Sie auf die Umweltauswirkungen hinweist und die potenzielle Preisentwicklung erläutert. Darüber hinaus müssen Öl- und Gasheizungen ab 2029 zu mindestens 15 Prozent mit Bio-Öl beziehungsweise Biogas oder Wasserstoff betrieben werden. 2030 steigt der Wert auf 30 Prozent, 2040 dann sogar auf 60 Prozent. Existiert bereits eine kommunale Wärmeplanung, dürfen Gasheizungen zudem nur noch eingebaut werden, wenn sie sich auf Wasserstoff umstellen lassen und ein entsprechendes Versorgungsnetz vorhanden oder in Planung ist.
Es existieren aber auch Vorgaben für andere Heizungstypen. So dürfen Sie beispielsweise für eine Pelletheizung nur als nachhaltig zertifizierte Holzprodukte verwenden. Während Infrarotheizungen in selbst bewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern ohne jegliche Einschränkungen installiert werden dürfen, muss die Heizung in vermieteten oder größeren Wohngebäuden bestimmte energetische Richtlinien erfüllen. Eine Wärmepumpe-Hybridheizung muss hingegen fernansprechbar sowie steuerbar sein und je nach Ausführung mindestens 30 oder sogar 40 Prozent der benötigten thermischen Leistung abdecken.
Schon gewusst?
Besteht ein Gebäude aus mindestens sechs Wohnungen, sieht das Gebäudeenergiegesetz vor, dass eine Fachkraft die bestehende Heizungsanlage überprüft und deren Einstellungen optimiert. Dies gilt sowohl für klassische Heizanlagen als auch für Wärmepumpen.
Weitere GEG-Vorschriften in der Zusammenfassung
- Wenn Sie ein Gebäude vermieten oder verkaufen wollen, benötigen Sie einen Energieausweis.
- Wer ein Gebäude kaufen oder komplett sanieren möchte, muss ein Energieberatungsgespräch wahrnehmen, wenn dieses kostenlos verfügbar ist.
- Bei der Sanierung eines Bestandsgebäudes müssen Sie sich von einer sachverständigen Person für Wärmeschutz bestätigen lassen, dass die Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetzes eingehalten wurden.
- Kommunen dürfen ihre Einwohnerinnen und Einwohner dazu verpflichten, Fernwärme zu nutzen.
- Selbstproduzierter Strom kann nun großzügig auf die Energiebilanz des Gebäudes angerechnet werden.
- Klima- und Lüftungsanlagen müssen regelmäßig durch Fachpersonal geprüft werden.
Schon gewusst?
Das GEG beinhaltet auch zahlreiche Ausnahmeregelungen. Die Pflicht zum Heizungstausch entfällt beispielsweise für Menschen, die Sozialhilfe beziehen und wenn die Umbaukosten den Wert der Immobilie übersteigen. Darüber hinaus besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Erst danach muss eine Heizung vorhanden sein, die den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes entspricht.
Häufig gestellte Fragen
Nein, solange die Heizungsanlage ordnungsgemäß läuft oder im Falle eines Defekts repariert werden kann, besteht zunächst keine Notwendigkeit eines Heizungstauschs. Spätestens ab 2045 ist es jedoch nicht mehr gestattet, Heizungen mit fossilen Energieträgern zu betreiben.
Seit Anfang 2024 dürfen nur noch Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Allerdings erstreckt sich diese Bestimmung zunächst lediglich auf Neubauten in Neubaugebieten, ab spätestens Mitte 2028 auch auf alle anderen Gebäude.
Bei neu installierten Heizungen muss der Anteil erneuerbarer Energien bei mindestens 65 Prozent liegen. Diese Vorgabe lässt sich mit verschiedenen Heizungstypen erreichen. Dazu zählen beispielsweise Wärmepumpen, Fernwärme, Stromdirektheizungen und Biomasseheizungen, aber auch Hybridheizungen.
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