Was bedeutet eingeschränkte Preisgarantie?
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Wer auf der Suche nach einem passenden Stromtarif oder Gastarif ist, wird verschiedene Angebote mit Preisgarantien finden. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um einen vorteilhaften Vertragsbestandteil. Achten Sie aber auf das aktuelle Preisniveau.
Tarife mit Preisgarantien fixieren den vertraglich vereinbarten Preis für einen bestimmten Zeitraum und geben Kostensicherheit. Solche Preisgarantien gelten in der Regel ab dem Zeitpunkt des Lieferbeginns und dauern meistens zwischen drei Monaten und einem Jahr, manchmal aber auch länger. Ob sich diese Preisgarantien lohnen, hängt sowohl von der Entwicklung der Marktpreise ab, als auch davon, ob die Tarife an eine Mindestvertragslaufzeit gekoppelt sind.
Was ist eine eingeschränkte Preisgarantie?
Eine eingeschränkte Preisgarantie begrenzt sich auf den Energiekostenanteil sowie die Netznutzungsentgelte, nicht aber auf sämtliche Steuern, Abgaben und Umlagen. Bei Änderungen von Steuern, Abgaben oder Umlagen können die Preise entsprechend angepasst werden.
Im Gegensatz dazu gibt es die vollständige Preisgarantie, in der auch Umlagen und Abgaben enthalten sind. Nur Änderungen der Mehrwert- und der Stromsteuer dürfen direkt weitergegeben werden.
Weniger umfassend als die eingeschränkte Preisgarantie ist die „Energiepreisgarantie“: Hier wird nur der Energiekostenanteil des Gesamtpreises garantiert. Änderungen bei Netzentgelten oder im Bereich der Steuern und Abgaben können vom Anbieter direkt weitergegeben werden.
Diese Formen der Preisgarantie gibt es
Sowohl Strom- als auch die Gaspreise setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzen, die nicht alle unter dem Einfluss der Energieversorger stehen. Daher fixieren die meisten Preisgarantien nur einen bestimmten Teil des Endpreises.
Eine vollständige Preisgarantie fixiert neben dem Energiekostenanteil sämtliche Steuern, Abgaben und Umlagen. Nur Änderungen der Mehrwertsteuer, der Strom- bzw. Erdgassteuer sowie eventuell neu eingeführte gesetzliche Abgaben dürfen direkt weitergegeben werden.
Eine eingeschränkte Preisgarantie begrenzt sich auf den Energiekostenanteil sowie die Netznutzungsentgelte, nicht aber auf sämtliche Steuern, Abgaben und Umlagen. Bei Änderungen von Steuern, Abgaben oder Umlagen können die Preise entsprechend angepasst werden.
Weniger umfassend als die eingeschränkte Preisgarantie ist die „Energiepreisgarantie“: Hier wird nur der Energiekostenanteil des Gesamtpreises garantiert. Änderungen bei Netzentgelten oder im Bereich der Steuern und Abgaben können vom Anbieter direkt weitergegeben werden.
Eine Übersicht der einzelnen Preisbestandteile finden Sie in nachfolgender Tabelle.
Strom & Gas: Wie empfehlenswert sind Preisgarantien?
Seit dem Jahr 2000 kennen die Strompreise fast nur eine Richtung – nämlich nach oben. Sich einen festen Strompreis zu sichern, bedeutet von unliebsamen Preiserhöhungen erst einmal verschont zu bleiben. Daher kann der Abschluss eines günstigen Stromtarifs mit einer möglichst langen Preisgarantie, beispielsweise 12 Monate, empfohlen werden.
Da die Gaspreise in der Vergangenheit immer wieder Schwankungen unterlagen, können Preisgarantien für Gastarife nicht uneingeschränkt empfohlen werden. Empfehlenswert sind Tarife mit möglichst langer Preisgarantie und möglichst kurzer Vertragslaufzeit. Bei sinkenden Preisen kann aufgrund der kurzen Vertragslaufzeit schnell zu einem attraktiveren Gasanbieter gewechselt werden. Bei steigenden Preisen profitieren die Verbraucher dagegen davon, sich einen festen Preis gesichert zu haben.
Preisänderung? So reagieren Sie richtig
- Wenn Ihr Energieversorger die Preise anhebt oder senkt, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Preisänderung.
- Das ist ein guter Zeitpunkt, um die aktuellen Preise zu vergleichen und in einen günstigeren Tarif zu wechseln.
- Die Kündigung wegen einer Preisänderung sollten Sie selbst durchführen. Das geht per Kündigungsbutton, E-Mail oder Brief.
- Eine möglichst lange Preisgarantie im neuen Tarif verhindert Preisänderungen bei den garantierten Bestandteilen während der Vertragslaufzeit.