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Kein warmes Wasser: Wie Sie vorgehen sollten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wenn in einer Wohnung über einen längeren Zeitraum kein warmes Wasser zur Verfügung steht, liegt eindeutig ein Mangel vor, den der Vermieter beheben muss. Bei mangelhafter oder fehlender Warmwasserversorgung sollten Sie als Mieter daher nicht untätig bleiben.

Lesezeit: rund 3 Minuten

  • Da Vermieter dazu verpflichtet sind, ihren Mietern in der Wohnung jederzeit warmes Wasser zur Verfügung zu stellen, gilt eine Versorgungsunterbrechung als Mangel.
  • Falls es in Ihrer Wohnung kein warmes Wasser mehr gibt, sollten Sie Ihren Vermieter darüber informieren und ihn auffordern, den Missstand zügig zu beheben.
  • Eine Mietminderung ist erst ab dem Tag möglich, an dem Sie den Schaden bei Ihrem Vermieter anzeigen.

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Was ist zu tun, wenn es kein warmes Wasser gibt?

Für Vermieter besteht hierzulande die Verpflichtung, die Wasserversorgung zu jedem Zeitpunkt im Jahr zu gewährleisten. Dazu gehört auch die kontinuierliche Bereitstellung einer ausreichenden Menge warmen Wassers. Erfolgt die Erhitzung des Warmwassers durch einen Boiler, muss der Vermieter sicherstellen, dass dieser korrekt funktioniert.

Allerdings liegt nicht nur bei einem Komplettausfall der Warmwasserversorgung ein Mangel vor, sondern bereits dann, wenn sie nicht ordnungsgemäß funktioniert. Nach der DIN 1988-200 für Neubauten muss das Warmwasser, wenn der Warmwasserzugang maximal geöffnet wird, nach 30 Sekunden eine Temperatur von mindestens 55 Grad Celsius erreichen.

Bei einem Komplettausfall oder einem anderen Mangel sollten Sie Ihren Vermieter möglichst schnell darüber in Kenntnis setzen und ihn auffordern, den Missstand zeitnah zu beheben.

Am Wochenende nicht direkt den Notdienst verständigen

Wenn jemand an einem Freitagabend oder am Wochenende feststellt, dass kein warmes Wasser mehr aus dem Hahn kommt, ist das sicherlich unerfreulich. Trotzdem empfiehlt es sich, in solch einer Situation nicht sofort einen Notdienst zu beauftragen. Im Regelfall müssen Sie dem Vermieter nämlich zumindest die Möglichkeit geben, sich selbst um die Mangelbeseitigung kümmern zu können. Daher gilt es in diesem Fall als zumutbar, wenn über einen kurzen Zeitraum kein warmes Wasser verfügbar ist. Wer sofort den Notdienst ruft, bleibt also unter Umständen auf den Kosten sitzen.

Trotzdem muss der Vermieter die Reparatur natürlich zügig in die Wege leiten. Wie schnell diese zu erfolgen hat, hängt jedoch immer auch vom Ausmaß des Schadens ab. Behebt der Vermieter den Mangel nicht in einer angemessenen Zeitspanne, können Betroffene ihn durch eine einstweilige Verfügung dazu verpflichten lassen.

Kein Warmwasser: Wie lange ist das zumutbar?

Wenn die Warmwasserversorgung nicht funktioniert, beeinträchtigt dies die Lebensqualität massiv. Bereits aus diesem Grund ließe sich sagen, dass der Mangel im Regelfall bereits ab seinem Bestehen unzumutbar ist. Und da der Mieter die Kosten für warmes Wasser bereits im Vorhinein entrichtet, hat er darüber hinaus ein Recht darauf, dass zu jedem Zeitpunkt eine Versorgung stattfindet. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel verursacht hat oder keine direkte Schuld trägt.

Ist bei einem Warmwasser-Ausfall eine Mietminderung möglich?

Ob Verbraucher die Miete mindern dürfen, wenn kein warmes Wasser vorhanden ist, und in welcher Höhe sie es dürfen, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. So lassen sich einzelne Gerichtsurteile nicht einfach auf die eigene Situation übertragen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang das Ausmaß des Mangels beziehungsweise der Gebrauchsbeeinträchtigung. Es macht beispielsweise einen Unterschied, ob es sich um einen kompletten oder um einen zeitweisen Ausfall handelt. Die nachfolgende Liste zeigt einige Beispiele auf, in denen Gerichte eine Mietminderung für zulässig hielten:

  • Kein Warmwasser in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr: 7,5 Prozent Mietminderung
  • Wasser nur 37 Grad Celsius warm bei einem Vorlauf von 70 Litern: 5 Prozent Mietminderung
  • Warmwasser- und Heizungsversorgung unterbrochen: 10 Prozent Mietminderung
  • Ungenügende Dauerleistung des Warmwasseraufbereiters sowie weitere Mängel: 15 Prozent

Generell ist eine Mietminderung erst möglich, nachdem Sie Ihren Vermieter über den Mangel in Kenntnis gesetzt haben. Besteht die Versorgungsunterbrechung lediglich für kurze Zeit, stellt sich allerdings die Frage, ob sich eine Mietminderung wirklich lohnt. Schließlich kann das Einfordern einer Mietminderung aus vergleichsweise geringem Anlass das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter nachhaltig belasten.