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Welche Heizungen ab 2024 noch eingebaut werden dürfen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Ab 2024 soll jede neue Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. So lautet der Plan der Bundesregierung. Viele Hauseigentümer haben Sorge, dass sie auch Öl- oder Gasheizungen zeitnah austauschen müssen. Das ist aber nicht der Fall. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.

Bestandsschutz für bestehende Heizungen

Der aktuelle Gesetzentwurf sieht vor, dass ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Das Gesetzesvorhaben zielt vor allem auf Eigentümer, die ihre Heizung wegen eines Defekts oder aufgrund von Ineffizienz austauschen müssen. Für bestehende Heizungen gilt die neue 65-Prozent-Regelung nicht.

Die neuen Regeln, die sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch ändern können, stehen in einem Entwurf für die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Die 65 Prozent erneuerbaren Energien für neue Heizungen können in bestehenden Gebäuden unter anderem mit einer Wärmepumpe, dem Anschluss an ein Wärmenetz, einer Holzheizung, Biomethan oder einer Hybridheizung erreicht werden. In einer Hybridheizung sind zwei Wärmeerzeuger integriert, etwa eine Wärmepumpe und eine Gasheizung. Die Wärmepumpe übernimmt die Grundlast, der fossile Wärmeerzeuger im Winter die Spitzenlasten.

Für bestehende Heizungen gilt ein langjähriger Bestandsschutz, auch eine Reparatur der alten Heizung ist möglich. "Eine ‚Verschrottungsorgie‘ ist daher nicht zu befürchten", sagt Frank Hettler von der Außenstelle Zukunft Altbau von der Klimaschutz und Energieagentur (KEA) Baden-Württemberg. Auch von einem Öl- und Gasheizungsverbot könne keine Rede sein. Erst im Jahr 2045 dürfen lauf Entwurf keine fossil betriebenen Heizungsanlagen mehr betrieben werden. Der Ausstieg erfolgt stufenweise, um Material- und Personalengpässe zu vermeiden. Zuerst sind die Uraltheizungen dran, dann kommen die neueren Heizungen an die Reihe. Zwei Beispiele: Ab 2027 müssen alle Heizungen, die bis einschließlich 1989 eingebaut oder aufgestellt wurden, ausgemustert werden. Ab 2031 betrifft das dann alle Heizungen, die bis Ende 1998 errichtet wurden.

Übergangsfristen für nicht mehr reparable Heizungen

Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden, treten Übergangsfristen in Kraft. Dann ist auch die Installation einer fossil betriebenen Heizung möglich, etwa einer gebrauchten – man muss also nicht sofort einen erneuerbaren Ersatz finden. Drei Jahre nach dem Ausfall der alten Heizung muss jedoch eine Heizungstechnologie zum Einsatz kommen, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt. Die Übergangsfrist ist insbesondere für nicht hinreichend sanierte Häuser mit einem hohen Wärmeverlust sinnvoll. In dieser Zeitspanne können Eigentümer Teile der Gebäudehülle dämmen lassen, so dass danach beispielweise die Nutzung einer Wärmepumpe effizient möglich ist. Zulässig ist, nach den drei Jahren den Gaskessel im Rahmen einer Hybridheizung weiter für die Lastspitzen zu nutzen.

Die Übergangsfrist verlängert sich auf fünf Jahre, wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz in dieser Zeit möglich ist. Die Eigentümer müssen sich dann verpflichten, innerhalb dieser Zeit den Anschluss an eine Wärmenetz vorzunehmen. Bis es so weit ist, kann eine Heizung genutzt werden, die die Erneuerbaren-Vorgabe nicht erfüllt. Für die provisorischen Heizungen auf Basis fossiler Energien soll es im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) künftig eine finanzielle Förderung geben – aktuell ist dies nicht möglich.