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Energietarife: Beschwerden wegen Ersatz- statt Grundversorgung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Kundinnen und Kunden, die ihren bisherigen Energievertrag bei einem überregionalen Versorger kündigen und keinen neuen Sondervertrag abschließen, sollten im Grundversorgungstarif des örtlichen Grundversorgers landen - egal, ob die Kündigung am Ende der Vertragslaufzeit ausgesprochen oder das Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung genutzt wurde. Laut der Verbraucherzentrale Niedersachsen klappt das nicht immer.

Die Verbraucherzentrale berichtet von vielen Beschwerden: Grundversorger teilen den Kunden mit, dass sie zunächst in die Ersatzversorgung rutschen. Hier sind für drei Monate höhere Preise als im Grundversorgungstarif möglich.

Ersatzversorgung nur für Notfälle

„Die Ersatzversorgung greift nur, wenn etwas schiefläuft – etwa ein Anbieterwechsel misslingt, die Belieferung aufgrund einer Insolvenz eingestellt oder die Netznutzung durch den Netzbetreiber gekündigt wird“, erklärt Julia Schröder, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen und ergänzt: „Kündigen hingegen Verbraucherinnen und Verbraucher einen Sondervertrag, haben sie ein Recht auf Grundversorgung.“

Bei der Verbraucherzentrale gibt es Briefvorlagen zur Anmeldung beim örtlichen Grundversorger und für den Fall, dass eine Ersatzversorgung angekündigt wurde.

Grundversorger informieren und Zählerstand mitteilen

Obwohl Haushalte automatisch in der Grundversorgung landen sollten, müssen sie dem Grundversorger darüber informieren, dass sie Energie ohne einen Sonderkundenvertrag entnehmen – dazu sind sie laut Verbraucherzentrale verpflichtet. Für eine möglichst genaue Abrechnung ist es zudem wichtig, den Zählerstand am ersten Tag der Energieentnahme abzulesen und dem Grundversorger zu übermitteln.