Energie-Preiserhöhungen: Bestandteile müssen angegeben werden
Stand: 07.02.2023
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Wenn Energieversorger die Preise für Strom oder Gas erhöhen, muss die Preisänderung den Kunden genau erklärt werden. Dazu gehört auch die Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das für alle Strom- und Gastarife gilt. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin.
Das Gericht hat auf Klagen der Verbraucherzentrale hin festgestellt, dass die Pflicht zur Gegenüberstellung der alten und neuen Preisbestandteile nicht nur für den örtlichen Grundversorger, sondern auch für überregionale Anbieter gilt.
Kunden können Preis vergleichen und Kündigung prüfen
Die genaue Aufschlüsselung der Preiserhöhung kann den betroffenen Kundinnen und Kunden beim Preisvergleich helfen. Außerdem wird so schneller deutlich, ob ein Sonderkündigungsrecht vorliegt. Das ist immer der Fall, wenn ein Energieversorger Preisbestandteile erhöht, die er selbst beeinflussen kann.
"Es ist wichtig, die alten und neuen Preisbestandteile gegenüberzustellen, damit Verbraucher:innen nachvollziehen können, welche Änderungen zur Erhöhung führen und welche Rechte sie deswegen haben", erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.
Strom- und Gasversorger haben unterschiedliche Pflichten
Im Bereich Strom müssen bei einer Erhöhung alle Preisbestandteile gegenübergestellt werden, die nach dem Vertrag Bestandteil des zu zahlenden Strompreises sind. Dazu gehören auch Netzgebühren, Ablagen und Umlagen. Bei Gasverträgen hingegen müssen nur die Energiesteuer, Konzessionsabgabe und die Kosten für Emissionszertifikate angegeben werden. Netzentgelte und Umlagen sind ausgenommen.
Wolfgang Schuldzinski sieht hier gesetzlichen Nachbesserungsbedarf: "Auch bei Gas-Sonderverträgen muss die Gegenüberstellungspflicht alle Preisbestandteile umfassen, die laut Vertrag Bestandteil des zu zahlenden Gaspreises sind."