RISIKOLEBENSVERSICHERUNG
- Rauchen nicht einziges Kriterium für die RLV
- Ab wann gilt man für eine Risikolebensversicherung als Raucher?
- Rauchen während der Versicherungszeit anfangen – muss ich das anzeigen?
- Wann gelte ich als Nichtraucher?
- Rauchen aufgehört: Kann ich in den Nichtraucher-Tarif wechseln?
Das Wichtigste in Kürze
- Da Rauchen das Todesfallrisiko erhöht, zahlen Raucher in der Risikolebensversicherung eine höhere Prämie.
- Als Raucher gelten auch Personen, die Kautabak, Schnupftabak oder E-Zigaretten nutzen.
- Wer nach Vertragsunterzeichnung mit Nikotinkonsum beginnt, muss dies dem Versicherer melden.
- Wer während der Laufzeit der Risikolebensversicherung aufhört zu rauchen, kann nach einer medizinischen Untersuchung in einen Nichtrauchertarif wechseln.
Rauchen nicht einziges Kriterium für die RLV
Die Versicherer legen bei der Prämienberechnung aber nicht nur den Sachverhalt zugrunde, ob die versicherte Person Raucher ist oder nicht. Das Körpergewicht spielt ebenso eine Rolle wie der Beruf oder bestimmte Sportarten. Laut Handelsblatt können die Prämienunterschiede in Abhängigkeit von Beruf und Lebensführung bei gleichem Alter, gleicher Versicherungssumme und identischer Laufzeit 200 bis 300 Prozent ausmachen. Vor diesem Hintergrund ist ein Versicherungsvergleich vor Abschluss einer Risikolebensversicherung absolut empfehlenswert.
Ab wann gilt man für eine Risikolebensversicherung als Raucher?
Zunächst einmal ist es unerheblich, ob die versicherte Person raucht, Kautabak oder Schnupftabak zu sich nimmt oder E-Zigaretten nutzt. Die Einnahme von Nikotin, in welcher Form auch immer, gilt als Rauchen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um Gelegenheitsrauchen oder kontinuierliches Rauchen handelt, ob eine Zigarette im Jahr oder 20 am Tag.
Die Einnahme von Nikotin ist nachweisbar!
Daher sollte die Frage im Versicherungsantrag, ob Nikotin konsumiert wurde, auf jeden Fall ehrlich beantwortet werden. Kommt es zum Leistungsfall, und der Versicherer stellt fest, dass die versicherte Person trotz gegenteiliger Aussage im Antrag Nikotin konsumiert hatte, ist die Versicherung leistungsfrei. Das Gleiche gilt auch, wenn die versicherte Person im Antrag das Rauchen verneinte, aber vor Beginn der Versicherungsdauer noch raucht. In diesem Fall handelt es sich gegen einen Verstoß der vorvertraglichen Anzeigepflicht und stellt den Versicherer ebenfalls leistungsfrei. Unter der vorvertraglichen Anzeigepflicht versteht das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dass der Versicherungsnehmer alle den Vertrag betreffenden Veränderungen, die zwischen Antragstellung und Versicherungsbeginn eintreten, dem Versicherer anzeigen muss.
Rauchen während der Versicherungszeit anfangen – muss ich das anzeigen?
Die Prämie für eine Risikolebensversicherung basiert auf dem zu versichernden Risiko. Wer als Nichtraucher einen Vertrag als versicherte Person unterschreibt, und später während der Vertragslaufzeit anfängt zu rauchen, muss dies seiner Versicherungsgesellschaft anzeigen, da er das Risiko des Leistungsfalles erhöht. In der Folge wird der Vertrag auf einen Raucher-Tarif umgestellt und der Beitragszahler muss eine entsprechend höhere Prämie bezahlen.
Betrugsversuch: Versicherung kann Auszahlung verweigern
Unterbleibt die Meldung, und der Versicherer stellt fest, dass der Verstorbene zwischenzeitlich Nikotin zu sich nahm, kann der Versicherer die Auszahlung der Todesfallleistung ablehnen. Dabei spielt es keinerlei Rolle, ob die Todesursache direkt oder indirekt durch die aktive Aufnahme von Nikotin herbeigeführt wurde oder nicht.
Wann gelte ich als Nichtraucher?
Wer nie in seinem Leben aktiv Nikotin zu sich genommen hat, muss sich bei dieser Frage keine Gedanken machen. Wer jedoch ab und an oder kontinuierlich Nikotin konsumierte, muss Fristen beachten. Je nach Versicherungsgesellschaft gilt als Nichtraucher, wer in den letzten 12, 24 oder mehr Monaten nikotinfrei lebte. Die Frist ergibt sich aus der Frage im Antrag des Versicherers.
Rauchen aufgehört: Kann ich in den Nichtraucher-Tarif wechseln?
Grundsätzlich ermöglichen die Versicherungen, dass ein ehemaliger Raucher, der nach Vertragsbeginn aufhörte zu rauchen, in einen Nichtrauchertarif bei der Risikolebensversicherung wechselt.
Allerdings gelten auch hier bestimmte Fristen, die wiederum von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich lange ausfallen. Voraussetzung für den Wechsel ist eine medizinische Untersuchung, die belegt, dass sich kein Nikotin mehr im Körper befindet.