Zulagennummer
Um Zulagen für die Riester-Rente in Anspruch nehmen zu können, wird die sogenannte Zulagennummer benötigt. Der Gesetzgeber wird nicht müde, Angestellte wie auch Beamte für die private Altersvorsorge zu begeistern. In beiden Fällen ist die Riester-Rente eines der Modelle, die mit staatlichen Zulagen zusätzliche finanzielle Motivation schaffen sollen. Die Zulage basiert dabei auf zwei Elementen: Der Grundzulage und der Kinderzulage. Damit diese Zulagen beantragt werden können, wird eine sogenannte Zulagennummer benötigt.
- Was ist die Zulagennummer?
- Zulage beantragen
- Sozialversicherungsnummer ist Zulagennummer
- Zulagennummer für Beamte
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- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Die Zulagennummer wird für das Beantragen der Zulage für die Riester-Rente benötigt.
- Angestellte und Beamten profitieren von der Riester-Rente.
- Zwei unterschiedliche Zulagen werden gewährt: die Grundzulage und die Kinderzulage.
- Die Zulagennummer wird bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen beantragt.
Was ist die Zulagennummer?
Zulagen zur Riester-Rente werden nur dann gewährt, wenn sie separat beantragt werden. Dazu wird eine sogenannte Zulagennummer benötigt, die für das Führen der Akte eines jeden Riester-Sparers eine Voraussetzung ist. Denn die Daten werden nicht unter dem Namen des Riester-Sparers abgelegt, sondern unter der Zulagennummer.
Ist bereits eine Sozialversicherungsnummer vorhanden, wird diese als Zulagennummer verwendet. Angestellte oder Arbeiter, die nicht verbeamtet sind, haben diese Sozialversicherungsnummer, unter der unter anderem das Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung geführt wird. Die Zulagennummer muss nicht separat beantragt werden, sondern liegt in Form der Sozialversicherungsnummer bereits vor.
Hinweis: Für Beamte, Richter und Berufssoldaten gelten separate Regelungen für die Zulagennummer. Diese legen wir im letzten Abschnitt unseres Beitrages genauer dar.
Wofür brauche ich die Zulagennummer?
Ohne die Zulagennummer ist es nicht möglich, die Zulagen für die Riester-Rente zu beantragen. Zwei verschiedene Formen der Zulagen für die Riester-Rente werden gewährt:
- Grundzulage
- Kinderzulage
Die Grundzulage steht jedem Sparer zu, der in die Riester-Rente investiert. Die Kinderzulage erhalten all jene Sparer, die Kinder haben, für die staatliches Kindergeld gezahlt wird. Beide Zulagen sind nur mithilfe der Zulagennummer abrufbar.
Woher bekomme ich die Zulagennummer?
Die Zulagennummer wird von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorge bereitgestellt, sofern keine Sozialversicherungsnummer vorhanden ist. Gibt es eine Sozialversicherungsnummer, fällt die Erstellung einer Zulagennummer weg. Denn die Sozialversicherungsnummer ist gleichzeitig die Zulagennummer. Die Nummer muss nicht separat beantragt werden.
Jeder Arbeitnehmer, der sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet, bekommt automatisch eine Sozialversicherungsnummer. Diese Sozialversicherungsnummer gilt ein Leben lang. Man wird damit zum Beispiel beim Rentenversicherungsträger erfasst und bekommt später über die Sozialversicherungsnummer seine Rente ausgezahlt. Wer sich bei einem Arbeitgeber um die Aufnahme eines Jobs bemüht, muss ebenfalls die Sozialversicherungsnummer einreichen. Das gilt auch bei Minijobs und bei Meldungen an die Krankenkasse.
Normalerweise wird die Sozialversicherungsnummer, die gleichzeitig auch die Rentenversicherungsnummer und die Zulagennummer ist, in den Sozialversicherungsausweis eingetragen. Hat ein Arbeiter oder Angestellter noch keine Sozialversicherungsnummer und damit auch keine Zulagennummer, wird die Sozialversicherungsnummer bei der Krankenkasse beantragt.
Zulagennummer für Beamte
Beamte können von der Riester-Rente ebenso profitieren wie Berufssoldaten und Richter. Bei diesen Berufsgruppen gibt es oftmals keine Sozialversicherungsnummer, sodass im ersten Schritt eine Zulagennummer beantragt werden muss, um die Zulagen für die Riester-Rente in Anspruch nehmen zu können. Ferner muss der Arbeitgeber informiert werden, dass eine Einwilligung zur Datenübermittlung gegeben wird. Ohne die Einwilligung ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, Auskunft über den Mitarbeiter beziehungsweise den Versicherten im Rahmen der Riester-Rente zu geben.
Es sind nur wenige Schritte notwendig, um die Zulagennummer für die Riester-Rente zu beantragen.
- Schritt: Riestervertrag abschließen und prüfen, ob bereits eine Sozialversicherungsnummer vorhanden ist. Diese liegt dann vor, wenn vor der Verbeamtung bereits sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten durchgeführt wurden. Die Nummer ist wichtig, damit ein Antrag auf staatliche Zulagen für die Riester-Rente gestellt werden kann. Ist eine Sozialversicherungsnummer vorhanden, kann der Arbeitgeber oder die Besoldungsstelle darüber informiert werden. Ist keine Sozialversicherungsnummer vorhanden, wird die Zulagennummer ganz normal bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen beantragt. Der Arbeitgeber oder die Besoldungsstelle stellt diesen Antrag.
- Schritt: Eine Einwilligung zum Datenabgleich geben. Der Arbeitgeber oder die Besoldungsstelle dürfen nur dann Einkommensdaten übermitteln, wenn der Versicherte eine entsprechende Einwilligung erteilt hat. Diese Einwilligung muss in schriftlicher Form hinterlegt werden, damit der Datenaustausch regelkonform stattfinden kann und die Zulagennummer beantragt wird. Folgende Daten werden vom Arbeitgeber oder der Besoldungsstelle an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen übermittelt:
- Die Höhe des Mindestbetrages pro Jahr
- Angaben bezüglich der Prüfung zur Kinderzulage
Seit 2019 gelten neue Fristen in Bezug auf die Beantragung der Zulagennummer. Sie muss im ersten Beitragsjahr beantragt und erteilt werden, damit ein Anspruch auf die Zulagen besteht, die nicht rückwirkend gewährt werden. Das bedeutet auch, dass die Genehmigung zum Datenabgleich entsprechend zeitnah erfolgen. Wenn keine Einwilligung zur Datenübermittlung vorliegt, können keine Zulagennummer beantragt und keine Zulagen genehmigt werden.
Wichtiger Hinweis: Erfolgt ein Arbeitgeber- oder Dienstherrenwechsel, muss die Einwilligung zum Datenabgleich neu erteilt werden.
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