Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wer hat Anspruch auf die Witwenrente?
  3. Formen der Witwenrente
  4. Wie hoch ist die Witwen- und Witwerrente?
  5. Einkommensanrechnung auf die Witwenrente
  6. Bei erneuter Heirat: Abfindung der Witwerrente
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Rentenversicherung vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Verstirbt der Ehepartner, erhält die Witwe oder der Witwer eine Rente, um den finanziellen Verlust abzufedern.
  • Es gibt die große und die kleine Witwenrente.
  • Die große Witwenrente wird bis zum Lebensende gezahlt.

Wer hat Anspruch auf die Witwenrente?

Die Hinterbliebenenrente wird an Witwer und Witwen ausbezahlt. Nicht nur verheiratete Paare haben Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente (im Folgenden nur Witwenrente genannt), sondern auch der hinterbliebene Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Waisen erhalten eine Waisenrente.

Der grundsätzliche Anspruch auf Witwenrente ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss seit mindestens einem Jahr bestanden haben. Dies gilt für Ehen, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.
  • Ausnahmen gelten bei einem Unfalltod.
  • Bei einer erneuten Heirat oder eingetragenen Lebenspartnerschaft endet der Anspruch auf Witwenrente.
  • Der Partner muss mindestens fünf Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung angesammelt haben. Dies wird als Mindestversicherungszeit oder Wartezeit bezeichnet.

Formen der Witwenrente

Die Rente wird als kleine oder große Witwenrente ausbezahlt.

Altes und neues Recht

Im Jahr 2002 wurde das Recht auf Hinterbliebenenrente reformiert. Die alten Regelungen gelten weiterhin, wenn:

  • der Partner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
  • Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist

Kleine Witwenrente

Die kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene, welche die Altersgrenze für die große Witwenrente nicht erreicht haben und auch keine Kinder haben oder erwerbsgemindert sind.

Die kleine Witwenrente ist auf zwei Jahre beschränkt. Gilt das alte Recht, wird die kleine Witwenrente ohne zeitliche Beschränkung gezahlt.

Große Witwenrente

Für die große Witwenrente muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Witwe oder Witwer muss die notwendige Altersgrenze erreicht haben
  • Mindestens ein minderjähriges leibliches, adoptiertes oder Pflegekind
  • Ein volljähriges behindertes Kind
  • Vorliegen einer Erwerbsminderung

Die große Witwenrente zahlt die Rentenversicherung bis zum Lebensende, sofern der Anspruch nicht vorher erlischt, beispielsweise durch eine erneute Heirat.

Aus der großen Witwenrente wird eine kleine Witwenrente, wenn das Kind volljährig wird, die Witwe oder der Witwer aber die Altersgrenze für die große Witwenrente noch nicht erreicht hat. Gilt das neue Recht, wird außerdem die Zeit, in der die große Witwenrente bezogen worden ist, auf die kleine angerechnet.

Relevante Altersgrenzen für die große Witwenrente

Für den Anspruch auf die große Witwenrente muss ein gewisses Alter erreicht sein. Diese Altersgrenze steigt bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 47 Jahre in folgenden Stufen an:

Todesjahr des Versicherten
Jahr
Monate
2025 46 4
2026 46 6
2027 46 8
2028 46 10
ab 2029 47 0

Junge Witwen und Witwer können die große Witwenrente auch später beantragen, wenn sie direkt nach dem Tod des Partners noch nicht zur großen Witwenrente berechtigt sind. Der Anspruch entfällt aber bei einer erneuten Heirat. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung/Ihre Vorsorge)

Wie hoch ist die Witwen- und Witwerrente?

Die Witwenrente zahlt die Rentenversicherung erst ab dem vierten Monat nach dem Todesfall. Im ersten Vierteljahr erhält der hinterbliebene Partner die volle Rente beziehungsweise den gesamten Rentenanspruch des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes (sogenanntes Sterbevierteljahr).

Berechnung der kleinen Witwenrente

Ab dem vierten Monat beträgt die kleine Witwenrente 25 Prozent vom Rentenanspruch des Verstorbenen. Ist der Partner vor dem 65. Lebensjahr gestorben, werden Abschläge berechnet.

Berechnung der großen Witwenrente

Bei der großen Witwenrente erhalten die Hinterbliebenen 55 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Gilt das alte Recht, gibt es sogar 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Wie bei der kleinen Witwenrente werden Abschläge fällig, falls der Partner keine 65 Jahre alt war.

Altersabschläge

Die Altersabschläge sind vom Lebensalter abhängig.

  • Beginnt die Witwenrente vor dem 62. Geburtstag des Verstorbenen, beträgt der Abschlag 10,8 Prozent.
  • Zwischen dem 62. und 65. Geburtstag beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 65. Geburtstag.

Für Todesfälle vor dem 1. Januar 2024 gelten jedoch andere Altersgrenzen nach § 264d SGB 6.

Beispiel der Deutschen Rentenversicherung

Uwe stirbt mit 62 Jahren am 23. Februar 2023. Seine Witwe Tina erhält eine große Witwenrente. Da Uwe jedoch das Alter für die abschlagsfreie Witwenente noch nicht erreicht hat, werden Abschläge berechnet.

Für das Todesjahr 2023 gilt laut Tabelle als relevantes Lebensalter 64 Jahre und 10 Monate anstelle von 65 Jahren.

Uwe ist am 5. Februar 1961 geboren. Sein rentenrelevantes Alter hätte er damit im Dezember 2025 erreicht.

Die Abschläge berechnen sich nach der Anzahl der Monate vom Ende des Sterbemonats bis zum Ende des Monats, in dem Uwe sein rentenrelevantes Alter erreicht hätte, also vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2025. Dies sind 34 Monate. Diese Zahl wird mit dem Abschlagsfaktor 0,3 multipliziert und ergibt 10,2 Prozent. Dies ist der monatliche Abschlag für Tinas Witwenrente.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Kinderzuschlag

Die Witwenrente erhöht sich für Kinder bis zum dritten Lebensjahr. Der Zuschlag wird ab dem vierten Rentenmonat gewährt, aber nur bis zur Höhe der vollen Monatsrente des Verstorbenen.

Für Witwenrenten nach altem Recht entfällt der Kinderzuschlag.

Kinderzuschlag ab Juli 2024

erstes Kind
pro weiteres Kind
Kleine Witwenrente 35,74 € 17,87 €
Große Witwenrente 78,63 € 39,32 €

Einkommensanrechnung auf die Witwenrente

Entscheidend für die tatsächliche Höhe der Witwen- und Witwerrente ist nicht nur der Rentenanspruch des Verstorbenen, sondern auch das Einkommen der Witwe oder des Witwers. Dazu zählen nicht nur alle Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit, sondern auch gesetzliche Renten, Betriebsrenten oder Erwerbsminderungsrenten sowie sämtliches Vermögen. So wird die eigene Rente mit der Witwenrente verrechnet.

Bei erneuter Heirat: Abfindung der Witwerrente

Wer erneut heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, hat anschließend keinen Anspruch auf Witwenrente mehr. Allerdings kann eine Abfindung beantragt werden, deren Höhe zwei Jahren Witwenrente entspricht.

Bei der kleinen Witwenrente wird der "Restwert" der Rente, also die verbleibenden Monate bis zum regulären Rentenende, als Abfindung bezahlt.

Vorschuss beantragen

Wer dringend Geld benötigt, kann innerhalb von 30 Tagen nach dem Todesfall einen Vorschuss beantragen, sofern der Verstorbene bereits Rente bezogen hat. Den Antrag auf den Vorschuss müssen Hinterbliebene beim Rentenservice der Deutschen Post AG stellen (online oder in jeder Postfiliale). Dafür werden lediglich die Sterbeurkunde und ein Identitätsnachweis benötigt. Der Vorschuss beträgt die drei vollen Rentenbezüge aus dem Sterbevierteljahr, die dann in einer Summe ausgezahlt werden. Einen regulären Antrag auf die Witwenrente muss der Hinterbliebene trotzdem nachreichen, der Antrag auf den Vorschuss genügt nicht.

Rentenversicherung vergleichen

Rentenversicherung

  • In nur wenigen Schritten zur passenden Altersvorsorge für Ihre individuelle Situation.
  • Beratung durch unsere Fachexperten mit Zugriff auf den gesamten Markt.
  • Prüfung Ihrer bestehenden Altersvorsorge.
  • Schneller Marktüberblick
  • Beratung durch Experten
  • 100% kostenlos