Teilrente
Der Begriff Teilrente bezeichnet mehrere Sachverhalte in Bezug auf den Leistungskatalog der Sozialversicherungen. Er findet Anwendung bei der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Leistungskatalog der Berufsgenossenschaften und in Bezug auf die Erwerbsminderungsrente. Während die Entscheidung zugunsten einer Teilrente in der Altersversorgung auch beim Rentenempfänger liegt, wird die Entscheidung bei einer Rentenzahlung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Erwerbsminderung durch den Rententräger getroffen. Bei der Definition des Begriffs Teilrente muss allerdings auch die strenge juristische Formulierung von der des allgemeinen Sprachgebrauchs unterschieden werden.
- Die Teilrente in der gesetzlichen Altersversorgung
- Die Teilrente in der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente
- Konsequenz für Berufstätige
- Die Teilrente in der Berufsgenossenschaft
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Die Rente kann im Falle eines Hinzuverdienstes bis zum Beginn der Regelaltersrente gekürzt werden.
- Die Teilrente stellt hierbei eine Alternative zur Altersteilzeit dar.
- Die Rentenkürzung kann maximal 10,8 Prozent betragen.
Die Teilrente in der gesetzlichen Altersversorgung
Die Definition der Teilrente durch den Rententräger in der gesetzlichen Altersversorgung besagt, dass die Rente im Falle eines Hinzuverdienstes bis zum Beginn der Regelaltersrente gekürzt werden kann. Die Hinzuverdienstgrenzen werden für den jeweiligen Antragsteller individuell ermittelt. Die Rente beträgt dann, in Abhängigkeit vom Zusatzeinkommen noch ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der tatsächlichen Rentenansprüche. Die Teilrente stellt eine Alternative zur Altersteilzeit dar.
Als Teilrente wird allerdings auch – fälschlicherweise - der Umstand bezeichnet, der zu einer Rentenkürzung aufgrund vorgezogenen Rentenbeginns greift. Bezieher einer gesetzlichen Altersrente können bis zu 36 Monate vor Erreichen der Regelaltersrente aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Pro Monat verkürzt sich die Rentenzahlung dauerhaft um 0,3 Prozent. Maximal kann die Rentenkürzung 10,8 Prozent betragen, die „Teilrente“ aus der Regelaltersrente beläuft sich dann auf maximal 89,2 Prozent.
Die Teilrente in der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente greift, wenn ein Versicherter dem Arbeitsmarkt krankheitsbedingt nur teilweise oder gar nicht mehr zur Verfügung steht. Dabei gliedert sich die Rentenleistung folgendermaßen auf:
- Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente besteht, wenn der Versicherte mehr als drei Stunden, aber maximal sechs Stunden am Tag arbeiten kann.
- Die volle Erwerbsminderungsrente wird geleistet, wenn er nur weniger als drei Stunden täglich einer Beschäftigung nachgehen kann.
Die Teilrente greift in dem Moment, in dem der Rentenbezieher einen Hinzuverdienst von mehr als 450 Euro brutto bei gleichzeitiger anhaltender Erwerbsminderung erzielt. Die Rentenleistung wird in diesem Fall anteilig gekürzt.
Konsequenz für Berufstätige
Die Leistungen aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente sind in Deutschland nur selten ausreichend, um den Lebensstandard vor Eintritt des Versicherungsfalles zu wahren. Die Definition Erwerbsminderung, im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit, bedeutet, dass es dem Versicherten zuzumuten ist, in jedem Beruf weiter zu arbeiten. Wird eine verminderte Erwerbsminderung festgestellt, es findet sich aber kein Arbeitsplatz, ist der Bezug von Grundsicherung der nächste Schritt. Verbraucherschützer weisen daher immer wieder darauf hin, dass der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung für Arbeitnehmer wie für Selbstständige der einzige Weg ist, dieses existenzielle Risiko auszuklammern.
Die Teilrente in der Berufsgenossenschaft
Die Rentenzahlung der Berufsgenossenschaft stellt den Bezieher deutlich besser als die reine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Kein Wunder also, dass es für einen Arbeitnehmer von existenzieller Bedeutung sein kann, ob die Ursache einer Erwerbsminderung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt wird oder nicht. Analog zur Erwerbsminderungsrente und der gesetzlichen Altersrente kennt auch die Berufsgenossenschaft die Teilrente. Diese wird jedoch aus der Höhe der Erwerbsminderung ermittelt und basiert nicht wie die Erwerbsminderungsrente auf einer pauschalen Feststellung der Erwerbsfähigkeit. Ein Rentenanspruch gegenüber der BG besteht bereits bei einem relativ niedrigen Erwerbsminderungsgrad. Dazu eine Beispielrechnung: Ein Arbeitnehmer hat ein Jahreseinkommen von 40.000 Euro brutto und wird aufgrund eines Arbeitsunfalles zu 20 Prozent erwerbsunfähig. Die Berechnung lautet 40.000 Euro * 2/3 * 20 % = 5.333,33 Euro Rentenanspruch im Jahr. Wäre die Erwerbsminderung ursächlich nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, ginge dieser Arbeitnehmer leer aus.
Verwandte Themen
Weiterführende Links
Rentenversicherung vergleichen
- Schneller Marktüberblick
- Beratung durch Experten
-
100% kostenlos