Rente mit 63
Geburtenstarke Jahrgänge, die geballt in Rente gehen, sowie eine niedrige Geburtenrate lassen das gesetzliche Renteneintrittsalter steigen. Die Rente mit 63 erscheint daher irritierend. Seit dem 01. Juli 2014 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Rente mit 63 ist eine Option für besonders langjährig Versicherte.
- Abschlagsfrei in Rente gehen können Versicherte, die 45 Beitragsjahre angesammelt haben.
- Die Regelung gilt nur für Versicherte, die vor 1953 geboren sind.
Rente mit 63 – wie funktioniert das?
Die Rente mit 63 ist eine Option für besonders langjährig Versicherte. Doch an den frühen Renteneintritt knüpft der Staat Bedingungen. Nur wer alle Voraussetzungen erfüllt, erhält die volle Rentenhöhe. Fehlen Versicherungszeiten oder gehört der Antragssteller zum falschen Geburtsjahrgang, müssen Abschläge hingenommen werden. Eine Alternative ist dann, weiter zu arbeiten.
Rente mit 63 – die Voraussetzungen
Besonders langjährig Versicherte können mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie 45 Beitragsjahre angesammelt haben. Die Regelung gilt für Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die vor 1953 geboren worden sind. Für Versicherte, die ab 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze schrittweise an. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 ist die Rente erst ab einem Alter von 65 Jahren abschlagfrei möglich. Die Rente mit 63 ist daher eine leicht irreführende Bezeichnung, da sie vielen Mitgliedern erst Monate oder Jahre nach der Vollendung des 63. Lebensjahrs offen steht.
Rente mit 63 – diese Zeiten zählen
Zu den nötigen rentenrechtlichen Zeiten zählen nicht nur die Zeiten, die als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer gesammelt wurden. Ebenfalls angerechnet werden:
- anteilig Zeiten der geringfügigen, nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Mini-Job)
- Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Beschäftigung
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge geleistet wurden
- Wehr- oder Zivildienstzeiten
- Zeiten der Pflege von Angehörigen Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
- Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld bezogen wurde
- Bezugszeiten von Kurzarbeiter-, Schlechtwetter- oder Winterausfallgeld
- Bezugszeiten den Leistungen bei beruflicher Weiterbildung
- Bezugszeiten von Insolvenz- oder Konkursausfallgeld
- Ersatzzeiten (z. B. für politische Haft in der DDR).
Rente mit 63 – diese Zeiten zählen nicht
Obwohl die Möglichkeiten der Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten bei der Rente mit 63 vielfältig sind, fallen einige Zeiten aus der Berechnung. Anrechnungszeiten für den Besuch einer Schule oder Hochschule sowie Zeiten, in denen Arbeitslosenhilfe oder Bürgergeld bezogen wurden, fließen nicht in die Berechnung mit ein. Auch Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeiten aus einem Versorgungsausgleich oder aus Rentensplitting werden nicht mit einbezogen.
Wer die letzten zwei Jahre vor Renteneintritt freiwillige Beträge zahlt und gleichzeitig Arbeitslosenzeiten verbuchen muss, geht bei der Anrechnung leer aus. Arbeitslosigkeit zwei Jahre vor Rentenbeginn wird nur bei Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers angerechnet.
Rente mit 63 – Nebenjob möglich?
Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, dürfen ohne Begrenzung hinzuverdienen. Anders sieht es bei der Rente mit 63 aus. Hier gelten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Hinzuverdienstgrenzen. Bis zu 450 Euro im Monat dürfen bei der Rente mit 63 zusätzlich verdient werden. Bei einer Überschreitung dieser Grenze erfolgt eine anteilige Kürzung der Rente, bei zu hohem Verdienst entfällt die Rente ganz.
Rente mit 63 – Zeiten fehlen
Arbeitnehmer haben die Wahl zwischen verschiedenen Rentenarten. Wem für die Rente mit 63 Beitragszeiten fehlen, der kann die sogenannte Rente für langjährig Versicherte beantragen. Hier reichen 35 Jahre rentenrechtlich wirksamer Zeiten aus. Anders als bei der Rente mit 63 müssen hier Abschläge in Kauf genommen werden: Für jeden Monat, der der Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze liegt, ist ein Abschlag von 0,3 Prozent fällig. Die Kürzung gilt dauerhaft. Daher sollten Versicherte sich ausführlich beraten lassen, bevor sie einen Rentenantrag stellen. Ansprechpartner sind die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung vor Ort. Verbraucher können sich auch an die zuständigen Versicherungsberater oder die Versicherungsältesten wenden.
Rente mit 63 – Alternativen
Die Rente mit 63 ist nur eine Möglichkeit, um vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu gehen. Zusätzlich zur Regelaltersgrenze, zur Rente mit 63 (Rente für besonders langjährig Versicherte) und der Rente für langjährig Versicherte bieten sich noch folgende Alternativen an:
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Altersrente für arbeitslose Versicherte oder nach Altersteilzeitarbeit
- Altersrente für Frauen
- Altersteilzeit
Um die günstigste Option zu ermitteln, sollten unbedingt alle Ansprüche und Möglichkeiten geklärt werden. Auch bei der Rentenklärung sind die Mitarbeiter der gesetzlichen Rentenversicherung behilflich. Die Beratung ist kostenfrei und unverbindlich.
Rentenantrag zurückziehen?
Haben Versicherte einen Antrag auf Altersrente gestellt und stellen fest, dass sie einen Anspruch auf die abschlagsfreie Rente mit 63 haben, können sie den Antrag zurückziehen. Das gilt so lange, bis die Widerspruchsfrist des Rentenbescheids verstrichen ist.