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Kinder zu erziehen ist Arbeit – und in der Regel übernehmen diese Rolle vor allem die Mütter. Doch egal, welches Elternteil diese Aufgabe übernimmt: Wer für die Erziehung seiner Kinder im Job kürzertritt, muss in den meisten Fällen mit Einbußen bei der Rente rechnen. Um dies auszugleichen, tritt die Mütterrente in Kraft. Sie berücksichtigt die Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung von Müttern und – trotz ihres Namens – unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der von Vätern.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist die Mütterrente?
  3. Die Mütterrente II
  4. Wer bekommt die Mütterrente?
  5. Wie wird die Mütterrente berechnet?
  6. Müssen Mütter und Väter die Mütterrente extra beantragen?
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Rentenversicherung vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Mütterrente ist ein finanzieller Ausgleich für kindererziehungsbedingte Nachteile in den Rentenleistungen. Sie ist keine eigene Rentenart, sondern Teil der herkömmlichen Rente.
  • Mit der Mütterrente erhalten Elternteile einen Rentenanspruch in Form von Rentenpunkten bzw. Entgeltpunkten.
  • Gemäß Paragraf 56 des Sozialgesetzbuchs (SGB) entspricht eine Kindererziehungszeit von der Dauer eines Jahres einem Entgeltpunkt in der Rentenabrechnung.
  • Die Mütterrente gilt sowohl für Mütter als auch für Väter. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Elternteil das Kind überwiegend in Deutschland erzogen hat.

Was ist die Mütterrente?

Die Mütterrente ist ein finanzieller Ausgleich für kindererziehungsbedingte Nachteile in den Rentenleistungen. Sie kommt daher Elternteilen zu Gute, die wegen der Erziehung ihrer Kinder im Job kürzertreten mussten. Gemäß Paragraf 56 des Sozialgesetzbuchs (SGB) bekommen alle für die Mütterrente berechtigten Elternteile einen Zuschlag, der betragsmäßig der Höhe ihrer Rente aus maximal drei Jahren Kinderziehungszeit entspricht. Dabei unterscheidet die Mütterrente zwischen Erziehungszeiten für Kinder, die nach dem 01.01.1992 oder vor dem 31.12.1991 geboren wurden.

Die Mütterrente ist Teil der herkömmlichen Rente und somit keine eigene Rentenart. Sie wurde am 1. Juli 2014 zur Verbesserung der Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Am 1. Januar 2019 wurde die Mütterrente zur Mütterrente II ausgeweitet.

Die Mütterrente II

Die Mütterrente II legt fest, dass alle Mütter und Väter, die ein vor 1992 geborenes Kind erzogen haben, ein weiteres halbes Jahr Kindererziehungszeit beanspruchen können. Insgesamt können somit nicht mehr nur zwei, sondern bis maximal zweieinhalb Jahre Erziehungszeit pro Kind abgerechnet werden. Diese Erweiterung der Mütterrente gilt seit dem 1. Januar 2009. Bundesweit beziehen etwa zehn Millionen Mütter und Väter die Mütterrente.

Die anspruchsberechtigten Elternteile erhalten dadurch einen zusätzlichen Bruttobetrag von 16,00 Euro pro Monat in Westdeutschland und 15,35 Euro pro Monat in Ostdeutschland.

Wer bekommt die Mütterrente?

Die Bezeichnung „Mütterrente“ ist irreführend – denn die Mütterrente steht nicht ausschließlich Müttern zu. Gemäß Paragraf 56 SGB VI. können auch Väter die Mütterrente beanspruchen, sofern sie das Kind überwiegend erzogen haben. Erziehungszeiten, die im Ausland stattfanden, werden nur in Ausnahmefällen bei der Mütterrente berücksichtigt.

Sollten beide Elternteile das Kind erzogen haben, weist die Mütterrente die Erziehungszeit nur einem Elternteil zu. Mutter und Vater können selbst entscheiden, wer die Erziehungszeit in seinem jeweiligen Rentenanspruch gelten macht. Auch eine Aufteilung der Entgeltpunkte zwischen den beiden Elternteilen ist möglich.

Außerdem können auch andere Personen, die mit der Erziehung eines Kindes betraut wurden, Mütterrente beziehen. Zum Beispiel:

  • Adoptiveltern
  • Stiefeltern
  • Pflegeeltern
  • Großeltern und Verwandte, sofern das Kind dort dauerhaft wohnt und die leiblichen Eltern kein Erziehungs- und Obhutsverhältnis mehr zu dem Kind haben

Vom Bezug der Mütterrente ausgeschlossen sind die folgenden Personengruppen:

  • Beispielsweise Beamte, bei denen die Erziehungszeiten von einem anderen Alterssicherungssystem berücksicht werden.
  • Mütter und Väter, die bereits eine Altersvollrente oder eine vergleichbare Pension während der Erziehungszeit bekommen.
  • Wenn Mutter und Vater keinen Antrag auf Teilung der Punkte gestellt haben, geht der jeweils andere Elternteil leer aus. Wenn also beispielsweise die Mutter die Kindereziehungszeiten angerechnet bekommt, ist das für den Vater nicht mehr möglich.

Wie wird die Mütterrente berechnet?

Mit der Mütterrente erhalten Elternteile einen Rentenanspruch in Form von Rentenpunkten bzw. Entgeltpunkten. In Westdeutschland entspricht ein Entgeltpunkt 32,04 Euro und in Ostdeutschland 30,60 Euro.

Gemäß Paragraf 56 des Sozialgesetzbuchs (SGB) entspricht eine Kindererziehungszeit von der Dauer eines Jahres einem Entgeltpunkt in der Rentenabrechnung. Folglich werden zwei Kindererziehungsjahre mit zwei Entgeltpunkten und drei Kindererziehungsjahre mit drei Entgeltpunkten beim Rentenanspruch berechnet.

Für Kinder, die nach dem 01.01.1992 geboren wurden, erteilt die Mütterrente maximal drei Entgeltpunkte. Für Kinder, die vor dem 31.12.1992 geboren wurden, gibt es maximal zweieinhalb Entgeltpunkte.

Müssen Mütter und Väter die Mütterrente extra beantragen?

Um die Mütterrente zu erhalten, müssen Elternteile keinen gesonderten Antrag stellen. Mütter und Väter, die die Mütterrente beanspruchen wollen, müssen jedoch rechtzeitig dafür sorgen, dass ihre Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung erfasst werden, denn dies geschieht nicht automatisch.

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