Hinterbliebenenrente
Der Name der Hinterbliebenenrente lässt es bereits vermuten: Eine Hinterbliebenenrente wird Ehegatten und Kindern ausgezahlt, wenn der Ernährer der Familie verstirbt. Witwen und Witwern zahlt der Staat eine Witwenrente; Kinder, die zu Waisen oder Halbwaisen werden, haben Anspruch auf die Waisenrente. Zu dieser besonderen Rente gibt es allerdings viele Punkte und diverse Ausnahmen, die beachtet werden müssen.
- Die Hinterbliebenenrente für Verwitwete
- Die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente
- Waisenrente
- Witwerrente
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Das Wichtigste in Kürze
- Die Hinterbliebenenrente wird Ehegatten und Kindern ausgezahlt, wenn der Ernährer der Familie verstirbt.
- Bei einer geschiedenen Ehe haben Hinterbliebene nur einen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben.
- Auch Waisen und Witwen bzw. Witwer haben Anspruch auf Rentenauszahlungen.
Die Hinterbliebenenrente für Verwitwete
Wenn der Ernährer stirbt, dann fallen auch die Lohn- und Gehaltszahlungen aus. Für diesen Fall gibt es die Hinterbliebenenrente, die den Angehörigen den Lebensunterhalt ermöglichen soll. Aber nicht jeder hat auch ein Anrecht auf eine Hinterbliebenenrente.
Wenn zum Beispiel die Eheleute nur wenige Monate miteinander verheiratet waren, dann gibt es keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine Ehe mindestens ein Jahr bestehen muss, damit die Hinterbliebenenrente gezahlt werden kann. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern.
Wenn die Ehe geschieden wurde, dann haben Hinterbliebene lediglich einen Anspruch auf eine Erziehungsrente, falls minderjährige Kinder im Haushalt leben. Eine Ausnahme bilden Ehen, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden - in diesem Fall hat die Witwe oder der Witwer einen Anspruch und bekommt anteilmäßig die Rente des geschiedenen Partners, wenn dieser verstirbt.
Die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente
Eine Voraussetzung für den Erhalt einer Hinterbliebenenrente in vollem Umfang (zwischen 55 und 60 Prozent der Rente wegen Erwerbsminderung) ist, dass der Partner, der die Rente in Anspruch nehmen möchte, das 45. Lebensjahr erreicht hat oder erwerbsgemindert ist. Ist der Hinterbliebene jünger und komplett erwerbsfähig, dann kann davon ausgegangen werden, dass er noch selbst Geld verdienen und so seinen Lebensunterhalt sichern kann. Daher wird die Hinterbliebenenrente auf 25 Prozent der Rente wegen Erwerbsminderung gekürzt. Eine Ausnahme bilden die Hinterbliebenen, die noch ein minderjähriges Kind zu versorgen haben, das in der Familie lebt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein leibliches Kind, ein Adoptivkind, ein Stiefkind oder auch um ein Pflegekind handelt.
Wenn der Partner wieder heiratet, dann erlischt der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Eine Besonderheit stellt das Sterbevierteljahr dar, denn in diesem Zeitraum wird von der gesetzlichen Rentenversicherung die Hinterbliebenenrente in Höhe von 100 Prozent ausgezahlt. Zu den Unterlagen, welche bei der Beantragung der Rente benötigt werden, zählen unter anderem die Rentenversicherungsnummer und Sterbeurkunde des Versicherten sowie die Heiratsurkunde. Der Antrag sollte möglichst zeitnah gestellt werden.
Die Hinterbliebenenrente für Waisen
Auch Kinder haben einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Gezahlt wird entweder eine Halbwaisenrente, wenn der Vater oder die Mutter stirbt, oder eine Vollwaisenrente, wenn beide ums Leben kommen. Ein Anrecht auf die Voll- oder Halbwaisenrente haben alle Kinder, die das 18. Lebensjahr und damit die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben.
Eine Ausnahme bilden hinterbliebene Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes der Eltern noch in der Ausbildung sind oder studieren. Dann kann die Hinterbliebenenrente auch bis zum 27. Lebensjahr ausgezahlt werden. Auch Kinder mit einer dauerhaften Behinderung, die es nicht möglich macht, dass sie einer bezahlten Tätigkeit nachgehen können, bekommen eine Hinterbliebenenrente - und zwar auch dann, wenn sie älter als 18 Jahre sind.
Die Witwerrente
Nicht nur wenn der Ehemann stirbt, wird von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente ausgezahlt. Auch wenn die Ehefrau verstirbt, hat der Witwer ein Recht auf die Hinterbliebenenrente. Wichtig für die Auszahlung der Rente für den Witwer sind die gleichen Voraussetzungen wie bei der Witwenrente. In erster Linie ist es die Dauer der Ehe, denn wenn die Eheleute nicht mindestens ein Jahr miteinander verheiratet waren, besteht kein gesetzliches Recht auf die Auszahlung dieser Hinterbliebenenrente. Wenn ein Rentensplitting während der Ehe durchgeführt wurde, dann gibt es für den hinterbliebenen Ehemann auch keine Rente.
Eine weitere Bedingung für die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente an den Witwer ist auch, dass die Ehefrau nach 1985 verstorben ist, denn vor 1985 gab es die Hinterbliebenenrente für Witwer noch nicht. Dass es eine Hinterbliebenenrente auch für Witwer gibt, geht auf das veränderte Modell der Gesellschaft und der Familie in den 1970er Jahren zurück. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Frauen in der Regel nicht berufstätig und konnten damit auch nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Als sich das Bild änderte und immer mehr Frauen berufstätig wurden, beschloss der Gesetzgeber, dass auch hinterbliebene Ehemänner eine Rente beziehen sollten. Das Gesetz trat erst 1985 in Kraft.
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