Beitragssatz
Wer einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgeht, muss mit einem Teil seines Arbeitsentgelts den Beitragssatz für die Sozialversicherung entrichten. Die Sozialversicherung ist in Deutschland eine gesetzliche Pflichtversicherung, die sich aus fünf Bereichen zusammensetzt. Zu ihr gehören: Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts sowie staatliche Institutionen.
Das Wichtigste in Kürze
- Versicherungspflichtige Arbeitnehmer müssen mit einem Teil des Arbeitsentgelts den Beitragssatz für ihre Sozialversicherung entrichten.
- Die Sozialversicherung setzt sich in Deutschland aus fünf Bereichen zusammen.
- Zu diesen gehören die Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung.
Mit der Zahlung des Beitragssatzes leisten Angestellte und Arbeiter ihren Beitrag für die soziale Sicherung in Deutschland. Gleichzeitig ist jeder Arbeitnehmer durch die Zahlung selbst gesetzlich kranken- und pflegeversichert und zahlt in die Rente ein. Außerdem erarbeiten sich Angestellte so einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Fall einer Arbeitslosigkeit.
Der Beitragssatz wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geleistet
Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer getragen. Die Unfallversicherung hingegen wird vollständig vom Arbeitgeber übernommen und fließt daher nicht in den Beitragssatz ein.
Die Höhe der individuellen Beträge orientiert sich am jeweiligen Bruttoverdienst. Grundsätzlich gilt als Faustregel, dass knapp 20 Prozent des Bruttoverdienstes als Beitragssatz abgehen. Für jeden Zweig der Sozialversicherung wird am Anfang jedes Jahres der entsprechende Satz festgelegt.
Die Beitragssätze im Einzelnen:
Nach oben hin wird der Beitragssatz durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Einkommen, das über die hiermit festgelegten Obergrenzen hinausgeht, bleibt unberücksichtigt.
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind monatlich fällig und werden direkt vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger gezahlt. Leistungen für die Kranken- und Pflegeversicherung gehen an die gesetzliche Krankenversicherung, die der Arbeitnehmer selbst gewählt hat, während die Beiträge für Renten- und Arbeitslosenversicherung an den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger gehen.
Beitragssatz ermöglicht oft kaum mehr als eine Basissicherung
Da sich die Sozialversicherung fast ausschließlich aus ihren Beiträgen finanziert, bieten die einzelnen Versicherungen besonders für Geringverdiener nur einen Basisschutz, denn wer wenig einzahlt, bekommt nur geringe Leistungen geboten. Vor allem bei der Pflege- und Rentenversicherung heißt das für einen großen Teil der Versicherten, dass die Leistungen, die heute eingezahlt werden, später vermutlich nicht ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard zu halten.
Besonders problematisch ist das für Minijobber, die nach der Gesetzgebung versicherungsfrei sind. Das heißt, sie sind von der Zahlung des Beitragssatzes befreit, während der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von 30 Prozent an die Minijobzentrale entrichten muss. Davon fließen 15 Prozent in die Renten- und 13 Prozent in die Krankenversicherung, die verbleibenden 2 Prozent sind Steuern. Dieser geringe Beitrag kann allerdings nur wenig Absicherung im Alter gewährleisten.
Kein Beitragssatz für Selbständige
Auch für Freiberufler, Selbständige, Künstler und Unternehmen, die sozialversicherungsfrei sind, ist der Beitragssatz irrelevant. Was Mitglieder dieser Berufsgruppen allerdings berücksichtigen müssen: Seit einigen Jahren besteht in den Sozialversicherungszweigen der Kranken- und Pflegeversicherung eine Versicherungspflicht. Wer einer selbständigen Beschäftigung nachgeht, muss sich daher in diesen Bereichen selbst privat versichern.