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Die Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) wurde in den frühen 60er Jahren mit dem 1. Vermögensbildungsgesetz eingeführt. Heute ist sie eine der wenigen noch verbliebenen direkten staatlichen Subventionen für Arbeitnehmer.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Arbeitnehmersparzulage: Einführung und Grundlagen
  3. Förderung zusammengestrichen
  4. Unterschiedliche Förderhöhen
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Rentenversicherung vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Arbeitnehmersparzulage staffelt sich in unterschiedliche Förderhöhen.
  • Bei einem Bausparvertrag beziffert sich der maximale Sparbeitrag pro Jahr auf 470 Euro.
  • Bei einem Aktienfonfs beziffert sich der maximale Sparbeitrag pro Jahr auf 400 Euro.

Arbeitnehmersparzulage: Einführung und Grundlagen

Im Jahr 1965 gründete die gewerkschaftsnahe BfG-Bank sogar eine eigenständige Tochter, die Bank für Spareinlagen und Vermögensbildung, deren Aufgabe es war, die vermögenswirksamen Leistungen zu verwalten. Mit der Einführung der Arbeitnehmersparzulage wollte die Bundesregierung Arbeitnehmer dazu motivieren, aktiven Vermögensaufbau zu betreiben. Die geförderten Höchstsätze begannen damals bei 312 D-Mark und wurden im Laufe der Jahre erst auf 624, dann auf 936 D-Mark erhöht.

Förderung zusammengestrichen

Im Rahmen der diversen Vermögensbildungsgesetze – aktuell bildet das fünfte dieser Gesetze die Rechtsgrundlage – wurde die Zahlung der Arbeitnehmersparzulage auf immer weniger Anlageformen zusammengestrichen. Wurden zu Beginn für die Anlage der vL Banksparpläne, Lebensversicherungen und Bausparverträge gefördert, sind aus diesem Trio heute nur noch Bausparverträge möglich. Hinzu kam jedoch die Förderung von der Beteiligung an Aktienfonds sowie die Einzahlung in eine betriebliche Altersversorgung. Die Darlehenstilgung bei einer selbst genutzten Immobilie sowie die Beteiligung an Wohnungsbaugenossenschaften (eG) kann ebenfalls durch die VL erfolgen.

Unterschiedliche Förderhöhen

Mit dem 5. Vermögensbildungsgesetz gab es eine einschneidende Veränderung. Neben der unterschiedlichen Höhe der Zulage bei Anlage in einen Bausparvertrag oder Investmentfonds wurde es Arbeitnehmer auch erstmalig möglich, beide Anlageformen nebeneinander zu besparen. Das Ergebnis war, dass die ehemals auf 480 Euro im Jahr limitierten zulagenfähigen Beiträge auf nunmehr 870 Euro im Jahr erhöht wurden. Wie sich die Förderung für die jeweilige Anlageform im Detail darstellt, wird hier erläutert:

Bausparvertrag

  • Maximaler Sparbeitrag pro Jahr 470 Euro
  • Maximale Förderung 9 Prozent pro Jahr, höchstens 42,30 Euro
  • Die Arbeitnehmersparzulage wird bei Alleinstehenden bis zu einem zu versteuerndem Einkommen von 17.900 Euro, bei Verheirateten bis zu einem zu versteuerndem Einkommen von 35.800 Euro im Jahr gezahlt.

Aktienfonds (Produktivvermögen)

  • Maximaler Sparbeitrag pro Jahr 400 Euro
  • Maximale Förderung 20 Prozent pro Jahr, höchstens 80 Euro
  • Die Arbeitnehmersparzulage wird bei Alleinstehenden bis zu einem zu versteuerndem Einkommen von 20.000 Euro, bei Verheirateten bis zu einem zu versteuerndem Einkommen von 40.000 Euro im Jahr gezahlt.

Die Einkommensberechnung

Auf den ersten Blick sind die zu versteuernden Einkommen extrem niedrig angesetzt, um einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage zu realisieren. Wichtig ist bei der Berechnung des möglichen Einkommens aber, dass die Kinderfreibeträge abzuziehen sind. Diese betragen bei Alleinstehenden 3.504 Euro pro Kind, bei Verheirateten 7.008 Euro. Für eine Familie mit drei Kindern besteht demzufolge ein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage bis zu einem Einkommen von 61.024 Euro.

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