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Witwenrente: Wie wird diese mit der eigenen Rente verrechnet?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Hinterbliebene haben Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn die Verstorbenen eine Rente bezogen beziehungsweise einen Rentenspruch erworben haben. Verfügen die Hinterbliebenen über ein eigenes Einkommen wie eine Rente, wird dieses auf die Witwenrente angerechnet, sofern das Einkommen den Freibetrag übersteigt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Rentenversicherung rechnet die eigene Rente sowie sämtliche eigene Einkünfte auf die Witwenrente an.
  • Um die Witwenrente mit der eigenen Rente und anderen Einkünften zu verrechnen, wendet die Rentenversicherung ein pauschales Berechnungsverfahren an, berücksichtigt einen Freibetrag und einen eventuellen Kinderzuschlag.
  • Die Rentenversicherung unterscheidet zwischen der großen Witwenrente und der kleinen Witwenrente.

Die kleine und große Witwenrente

Der Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich zwischen kleiner und großer Witwer- und Witwenrente (im Folgenden nur Witwenrente genannt). Mehr zur Berechnung der Witwenrente und allgemeine Informationen lesen Sie hier.

Die kleine Witwenrente

Die kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die jünger als 47 Jahre sind und weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen.

Die große Witwenrente

Die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Nach altem Recht beläuft sich die Rente auf 60 Prozent.

Altes und neues Recht

Im Jahr 2002 wurde das Hinterbliebenenrecht reformiert. Die alten Regelungen gelten weiterhin, wenn:

  • der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
  • die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Wie viel Witwenrente bekomme ich, wenn ich selber Rente bekomme?

Grundsätzlich rechnet die Rentenversicherung die eigene Rente sowie sämtliche eigene Einkünfte auf die Witwenrente an. Dabei zählt jedoch nicht das gesamte Einkommen, sondern nur ein Teil davon. Abgezogen werden bis zu 40 Prozent. Eine Ausnahme gilt für die Witwenrente während der ersten drei Kalendermonate (so genanntes Sterbevierteljahr). In dieser Zeit wird kein Einkommen angerechnet.

Von diesem so ermittelten Netto-Einkommen wird zudem ein Freibetrag abgezogen. Dieser orientiert sich am aktuellen Rentenwert und steigt damit auch bei einer Rentenerhöhung:

  • Der Freibetrag liegt bei monatlich 1.038,05 Euro (Stand Juli 2024).
  • Dieser erhöht sich pro Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, monatlich um 220,19 Euro.

Übersteigt das Netto-Einkommen den Freibetrag, werden vom restlichen Betrag 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Anrechenbare Einkommen

Je nach Einkommensart unterscheidet sich der Betrag, der auf die Witwenrente angerechnet wird. Hier ein grober Überblick:

Brutto-Einkommen
Abzug
Arbeitslohn 40%
Geringfügige Beschäftigung -
Selbstständigkeit 39,80%
Bezug von Beamten 27,50%
Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Vermietung 25%
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung 14%
Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen 12,70%

Nicht anrechenbare Einkünfte

Manche Einkommen wirken sich nicht auf die Witwenrente aus. Dazu gehören:

  • Renten aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge (Riester-Rente)
  • Bürgergeld oder Wohngeld
  • BAföG

Ausnahmen bei altem Recht

Für Hinterbliebene, für welche die alten Regelungen gelten, bleiben einige Einkommensarten ohne Anrechnung auf die Witwenrente, zum Beispiel:

  • Krankengeld aus einer privaten Versicherung
  • Betriebsrenten
  • Renten aus privaten Versicherungen
  • sonstige private Versorgungsrenten
  • Vermögenseinkommen

Beispiel: Berechnung der Witwenrente bei eigener Rente

Witwe Maria ist Rentnerin und erhält nach dem Tod ihres Mannes zusätzlich eine Witwenrente. Ihr Einkommen beschränkt sich auf die eigene Rente in Höhe von 1.500 Euro.

  • 1.500 Euro Brutto-Einkommen minus 14 Prozent = 1.290 Euro Nettoeinkommen
  • 1.290 Euro abzüglich des Freibetrages von 1.038,05 Euro = 251,95 Euro
  • 40 Prozent von 251,95 Euro = 100,78 Euro

Die Witwenrente wird also um 100,78 Euro gekürzt.