Was sind Vorsorgeaufwendungen und was lässt sich absetzen?
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Aufwendungen für die private Altersvorsorge sowie für bestimmte Versicherungen lassen sich steuerlich absetzen. Dabei sind jedoch Höchstbeträge zu beachten.
Das Wichtigste in Kürze
- Zu den steuerlich absetzbaren Vorsorgeaufwendungen zählen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere Vorsorgesparpläne und Risikoversicherungen.
- Bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, zu denen die Kranken- und Pflegeversicherung zählt, gilt ein Höchstbetrag von 1.900 Euro pro Jahr. Für selbstständige Steuerzahler erhöht sich dieser auf 2.800 Euro.
- PKV-Versicherte erhalten von ihrer Versicherung eine jährliche Bescheinigung über die steuerlich absetzbaren Beiträge und können die Zahlen direkt in ihre Steuererklärung übernehmen.
Was sind Vorsorgeaufwendungen?
Als Vorsorgeaufwendungen bezeichnet man einen Teil der Sonderausgaben, die Steuerpflichtige bei der Einkommensteuererklärung als steuermindernden Aufwand absetzen können. Es handelt sich somit um Ausgaben, die der Altersvorsorge und dem Risikoschutz dienen.
Aufwendungen für die Altersvorsorge
Im Bereich der Altersvorsorge erkennt der Fiskus die folgenden Vorsorgeaufwendungen an:
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur landwirtschaftlichen Alterskasse und berufsständischen Versorgungswerken,
- Einzahlungen in Basisrenten-Sparpläne (Rüruprente),
- Einzahlungen in Riester-Sparpläne, sofern die zu erwartende Steuerersparnis höher ist als die Grund- und Kinderzulage sowie
- durch Gehaltsumwandlung finanzierte Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Darüber hinaus können Steuerpflichtige Beiträge für bestimmte Versicherungen als Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Dazu zählen Beiträge für die
- Arbeitslosenversicherung,
- Kranken- und Pflegeversicherung,
- Risikolebensversicherung,
- Unfallversicherung und
- Haftpflichtversicherung.
Welche Formulare sind bei der Steuererklärung relevant?
Je nach individueller Situation sind beim Erstellen der Einkommensteuererklärung verschiedene Anlagen auszufüllen. Maßgebend für die Vorsorgeaufwendungen sind die Anlage AV für die Eintragung von Beiträgen zu Riester-Sparplänen sowie die Anlage Vorsorgeaufwand für die restlichen einschlägigen Aufwendungen.
Wichtig: Arbeitnehmer können jeweils nur die Arbeitnehmeranteile in der Sozialversicherung steuerlich absetzen.
Wie wirken sich Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen aus?
Nicht alle Vorsorgeaufwendungen lassen sich in voller Höhe steuermindernd geltend machen. Je nach Art der Aufwendung können unterschiedliche Obergrenzen gelten.
Höchstbeträge für Altersvorsorge
Für die Beiträge zu gesetzlicher Rentenversicherung und Basisrente gilt eine doppelte Beschränkung:
- Grundsätzlich sind die abzugsfähigen Sonderausgaben für die Altersvorsorge auf den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung limitiert. Dieser beträgt 25.046 Euro jährlich für Ledige bzw. 50.092 Euro jährlich für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner (Stand 2020).
- Darüber hinaus lässt sich innerhalb des Limits der tatsächliche Betrag nicht in voller Höhe geltend machen. Im Jahr 2020 werden 90 Prozent der Einzahlungen steuerlich anerkannt. Dieser Anteil steigt jährlich um 2 Prozentpunkte bis auf 100 Prozent im Jahr 2025.
Beispiel: Ein lediger Selbstständiger hat im Jahr 2020 Beiträge in Höhe von 15.000 Euro in eine Basisrente eingezahlt. Davon kann er 90 Prozent – also 13.500 Euro – als Vorsorgeaufwendung von seinem Einkommen abziehen.
Bei der betrieblichen Altersvorsorge in Form von Gehaltsumwandlung ist der steuerlich begünstigte Höchstbetrag auf 4 Prozent der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Einzahlungen in Riester-Sparpläne berücksichtigt das Finanzamt bis zu einer Höhe von 2.100 Euro pro Jahr.
Höchstbetrag für Versicherungen
Die Ausgaben für andere Versicherungen wie Kranken-, Pflege-, Haftpflicht- oder Unfallversicherungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro abzugsfähig. Die Grenze erhöht sich auf 2.800 Euro, wenn der Versicherungsnehmer die kompletten Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung selbst tragen muss – dies gilt insbesondere für Selbstständige.
Vorsorgeaufwendungen und Vorsorgepauschale: Worin liegt der Unterschied?
Im Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen fällt häufig auch der Begriff der Vorsorgepauschale. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen Pauschalbetrag, den der Steuerpflichtige ohne Nachweis von der Einkommensteuer absetzen kann.
Vielmehr berücksichtigt der Fiskus mit der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug die angefallenen Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung. Somit kommt eine Lohnsteuertabelle zum Einsatz, in der das maßgebende Einkommen bereits um die steuerlich anerkannten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gekürzt ist.
Wenn der Arbeitnehmer später eine Einkommensteuererklärung abgibt, berücksichtigt das Finanzamt nicht den pauschal in die Lohnsteuer eingerechneten Abzug, sondern die tatsächlich angefallenen Vorsorgeaufwendungen.
Vorsorgeaufwendungen: Wie kann ich meine PKV von der Steuer absetzen?
Beim Absetzen der PKV-Beiträge als Vorsorgeaufwendung gibt es eine wichtige Besonderheit: Steuerlich anerkannt werden nur die Versicherungsleistungen, die der Basisabsicherung in der gesetzlichen Krankenkasse entsprechen.
Damit bleiben die Versicherungskosten für Extras wie Einzelzimmer, Chefarztbehandlung oder die Übernahme von Heilpraktikerkosten und hochwertigem Zahnersatz steuerlich unberücksichtigt. Der Versicherungsanteil für die Krankengeld-Absicherung ist ebenfalls nicht abzugsfähig.
Im Regelfall erhalten Kunden der privaten Krankenversicherung am Jahresende automatisch oder auf Anforderung von ihrer Assekuranz eine Aufstellung über die geleisteten Beiträge, die auch die konkreten Kosten für Basis- und Mehrleistungen ausweist. Darin sind auch Beitragsrückerstattungen aufgeführt, die zu einer entsprechenden Minderung der steuerlich absetzbaren Versicherungskosten führen.
Die absetzbaren Beitragsanteile sowie die erhaltenen Rückerstattungen trägt der Versicherte dann beim Erstellen der Steuererklärung in die Rubrik „Beiträge zur inländischen privaten Kranken- und Pflegeversicherung“ der Anlage Vorsorgeaufwendungen ein.
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