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Warum bekomme ich keinen Rentenbescheid?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Die Rentendiskussion ist seit Jahrzehnten eines der beherrschenden Themen in der Politik und in den Medien. Für die Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) hat die Frage, wie hoch ihre Rentenansprüche sein werden, fast schon einen existenziellen Hintergrund. Reicht die Altersrente zum Leben oder muss noch private Vorsorge getroffen werden? Wie viel private Vorsorge ist notwendig? Diese Fragen lassen sich nur beantworten, wenn eine Renteninformation vorliegt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei den Informationsschreiben der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen Renteninformation, Rentenauskunft und Rentenbescheid unterschieden.
  • Die Renteninformation gibt während der Beitragszahlungsphase Auskünfte über die Ansprüche, der Rentenbescheid zu Beginn der Altersrente über die tatsächliche Rentenzahlung.
  • Für Arbeitnehmer ist es faktisch unmöglich, bei der Rentenversicherung übersehen zu gehen.
  • Wer die Befürchtung hat, aufgrund mangelnder Renteninformationen keine Rente zu bekommen, sollte sich schriftlich mit seinem Rententräger in Verbindung setzen.

Der gesetzliche Anspruch auf einen Rentenbescheid

Paragraf 109 des sechsten Buches des Sozialversicherungsgesetzbuches (SGB) verpflichtet den Rententräger, seine Mitglieder in regelmäßigen Abständen über ihre Anwartschaften zu informieren. Ist die Rede von “der Rente”, denken die meisten automatisch an die Altersrente. Was ist aber mit der Erwerbsminderungsrente oder der Hinterbliebenenrente? Der 35jährige Familienvater hat vermutlich die Altersrente im Hinterkopf, wichtiger ist aber aktuell die Versorgung seiner Hinterbliebenen im Fall seines Ablebens. Die Renteninformation zielt also nicht nur auf die Zukunft ab, sondern hat auch einen ganz direkten Bezug zur Gegenwart.

Unterschied Renteninformation, Rentenauskunft und Rentenbescheid

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer Renteninformation und einer Rentenauskunft. Ausschlaggebend für den Unterschied ist das Alter der Mitglieder. Die Rentenauskunft geht den Anspruchsberechtigten erstmals mit dem 55. Lebensjahr zu. Danach erfolgt die Mitteilung alle drei Jahre.

Die Zusendung der Renteninformation erfolgt jährlich. Die Renteninformation wird gemäß SGB VI, § 109 Abs. 1 an alle Mitglieder, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, verschickt. In den Jahren, in denen sie eine Rentenauskunft erhalten, entfällt die Renteninformation.

Hat das Mitglied noch nicht die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt, erhält er oder sie ebenfalls keine Renteninformation.

Die Inhalte der Renteninformation

Die Renteninformation gibt Auskunft über:

  • Grundlage der Rentenberechnung
  • Höhe der Erwerbsminderungsrente im Fall der vollen Erwerbsminderung
  • Prognostizierte Regelaltersrente
  • Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen
  • Übersicht über die Höhe der Beiträge, die vom Versicherten, den Arbeitgebern oder von öffentlichen Kassen während Beitragszeiten gezahlt wurden

Die Inhalte der Rentenauskunft fallen umfangreicher aus:

  • Vermutliche Höhe der Regelaltersrente, vollen Erwerbsminderungsrente und Witwen- oder Witwerrente.
  • Übersicht der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten
  • Ermittlung der Entgeltpunkte und Angabe des aktuellen Rentenwertes
  • Vermutliche Höhe der Regelaltersrente
  • Allgemeine Hinweise

Der Rentenbescheid ergeht, wenn der künftige Rentenbezieher seinen Antrag auf Rente gestellt hat. Die gesetzliche Rentenversicherung prüft den Antrag und die Höhe der zu leistenden Rente und erteilt anschließend den rechtsverbindlichen Bescheid über die Rentenhöhe. Der Rentenbescheid stellt praktisch die vertragliche Grundlage für den künftig erfolgenden Rentenbezug dar.

Warum bekomme ich keinen Rentenbescheid?

Nach dieser kurzen Information über die rechtlichen und inhaltlichen Hintergründe zur Renteninformation und Rentenauskunft wollen wir jetzt die Frage beantworten, weshalb keine Renteninformation, keine Rentenauskunft oder ein Rentenbescheid versendet wurde.

Gerade bei jüngeren Mitgliedern kann die Ursache die zu kurze Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Die allgemeine Wartezeit, ab der ein Anspruch auf Leistungen besteht, beträgt 60 Monate. Dazu müssen innerhalb dieser 60 Monate seit Beginn der Mitgliedschaft mindestens 36 Mindestmonatsbeiträge entrichtet worden sein. Wer seit sechs Jahren Mitglied in der GRV ist, aber nur 35 Monatsbeiträge gezahlt hat, kann keine Ansprüche geltend machen.

Da mit Aufnahme einer angestellten Berufstätigkeit der Arbeitgeber eine Anmeldung bei der GRV vornimmt, ist es unwahrscheinlich, dass keine Meldung erfolgte. Die Beiträge müssen monatlich abgeführt werden, so dass ein fehlendes Rentenkonto auffallen würde. Anders verhält es sich, wenn man nach der Ausbildung eine selbstständige, aber rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, beispielsweise als Handelsvertreter gemäß Paragraf 84 Handelsgesetzbuch. In diesem Fall ist der Selbstständige in der Pflicht, die Anmeldung bei der GRV selbst vorzunehmen und die Beiträge abzuführen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, erhält er zum einen keine Renteninformationen, zum anderen macht er sich der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen schuldig.

Ein Rentenbescheid entfällt ebenfalls bei Selbstständigen, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, da keine Beiträge entrichtet wurden und somit auch kein Antrag auf Rente gestellt werden kann. Voraussetzung ist natürlich, dass sie von Beginn der Berufstätigkeit an kein Mitglied in der GRV waren.

Weshalb ein Rentenbescheid ausbleibt, kann auch daran liegen, dass die Versicherungsträger alle Rentenbescheide darauf prüfen müssen, ob ein Anspruch auf Grundrente vorliegt. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Was kann man tun, wenn die Renteninformation, Rentenauskunft oder Rentenbescheid ausbleibt?

Haben Mitglieder der GRV den Verdacht, dass sie bei ihrem Rentenversicherungsträger nicht ordnungsgemäß geführt werden, können sie schriftlich eine Renteninformation, die Rentenauskunft oder den Rentenbescheid anfordern. Dazu müssen sie die vollständigen persönlichen Daten sowie die Mitgliedsnummer bei der Rentenversicherung angeben. In der Regel führt dann eine Klärung zur ordnungsgemäßen Fortführung der Mitgliedschaft.