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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Wann ist sie sinnvoll?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Nicht alle Bundesbürger müssen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Arbeitnehmer und Selbstständige von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitnehmer können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie einen Minijob ausüben oder in einem Kammerberuf angestellt sind.
  • Viele Selbstständige sind von der Rentenversicherungspflicht befreit. Allerdings gibt es auch in manchen selbstständig ausgeübten Berufen wie Dozent oder Künstler eine Rentenversicherungspflicht.
  • Unter Umständen kann es sinnvoll sein, auch ohne Versicherungspflicht freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten.

Wann können sich Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Das gesetzliche Rentenversicherungssystem beruht darauf, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam mit ihren Beträgen die aktuell ausgezahlten Renten finanzieren. Da die Stabilität des Systems maßgeblich davon abhängt, dass möglichst viele Betriebe und Beschäftigte ihre Beiträge leisten, sieht der Gesetzgeber nur wenige Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht vor. Selbst gutverdienende Angestellte, deren Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen für den unterhalb der Grenze liegenden Einkommensanteil Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen.

Die Ausnahme von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt sich für Arbeitnehmer im Wesentlichen auf zwei Bereiche: die Minijobber und die Angehörigen von berufsständischen Versorgungswerken.

450-Euro-Jobs: Arbeitnehmer kann über Rentenversicherung entscheiden

Wer einen Minijob annimmt, kann als Arbeitnehmer entscheiden, ob das Entgelt rentenversicherungspflichtig sein soll oder nicht. Für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht müssen Minijobber ein Formular ausfüllen und unterschreiben. Dann sparen sie bei der Lohnauszahlung den Rentenversicherungs-Eigenbeitrag von 3,6 Prozent, sammeln jedoch keine Ansprüche in der gesetzlichen Rente.

Auch wenn sich ein Minijob nur wenig auf die Höhe der späteren Altersrente auswirkt, sollten sich Betroffene den Verzicht gut überlegen. Denn bei Zahlung des Eigenbeitrags zählt der Job als rentenversicherte Zeit, mit deren Hilfe sich Mindestzeiten für bestimmte Ansprüche wie Rente für langjährig Versicherte oder Erwerbsunfähigkeitsrente sichern lassen.

Angestellte in Kammerberufen: Versorgungswerk als Alternative

Angehörige von freien Berufen, die in einer Berufskammer organisiert sind, haben mit den berufsständischen Versorgungswerken eine eigene Altersvorsorge und zahlen daher keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Das betrifft unter anderem freiberuflich tätige Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare und Apotheker.

Auch Angehörige von Kammerberufen, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind – etwa als angestellte Ärztin in einer Praxis – können sich in vielen Fällen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und stattdessen Beiträge in ihr Versorgungswerk einzahlen.

Welche Regeln gelten für Selbstständige?

Die meisten Selbstständigen müssen sich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fürs Alter absichern. Doch es gibt auch Ausnahmen. Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung sind insbesondere

  • Künstler und Publizisten, die der Künstlersozialkasse angehören,
  • selbstständige Lehrkräfte und Dozenten,
  • Hebammen sowie
  • Physiotherapeuten und Masseure, die keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigen.

Unser Tipp: Mit dem Statusfeststellungsverfahren können Sie gleich bei der Existenzgründung klären lassen, ob Sie pflichtversichert sind oder nicht. Damit vermeiden Sie, dass Sie bei einer nachträglichen Feststellung der Rentenversicherungspflicht für mehrere Jahre Beiträge nachzahlen müssen. Das Formular finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de).

Sonderregelungen für Handwerker

Unterschiedliche Regelungen gelten für Handwerker. Hier kommt es darauf an, ob der Handwerker ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt – darunter fallen Berufe wie Installateur, Kfz-Mechatroniker oder Zimmerer, in denen für Selbstständige der Meisterzwang gilt. In diesen Berufen können sich Selbstständige erst dann von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie mindestens 18 Beitragsjahre vorweisen können. Alle anderen selbstständigen Handwerker sind hingegen von vornherein von der Rentenversicherungspflicht befreit.

GmbH-Geschäftsführer

Ob ein GmbH-Geschäftsführer von der Rentenversicherungspflicht befreit ist oder nicht, hängt davon ab, wie frei er seine unternehmerischen Entscheidungen treffen darf.

  • Wenn der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftern weisungsgebunden ist, dann stuft ihn die Deutsche Rentenversicherung wie einen Angestellten ein, und er ist pflichtversichert.
  • Ein Geschäftsführer, der nicht weisungsgebunden ist, ist von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies betrifft vor allem geschäftsführende Gesellschafter, die ihre eigene GmbH leiten.

Kann ich auf freiwilliger Basis Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen?

Wer von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, kann dennoch auf freiwilliger Basis weitere Einzahlungen leisten. Vorteil der freiwilligen Versicherung ist, dass sich die Höhe des Beitrags frei bestimmen lässt und nicht wie bei der Pflichtversicherung ein fester Prozentsatz der Einkünfte ist.

Auch beim Turnus der Beiträge haben freiwillige Zahler die Wahl zwischen einem monatlichen und einem jährlichen Beitrag. Die Einzahlung von freiwilligen Beiträgen für das jeweilige Kalenderjahr ist bis zum 31. März des Folgejahres möglich.

Die freiwillige Einzahlung kann nicht nur beim Aufstocken der späteren Altersrente helfen. Die zusätzlichen Beitragsjahre können auch dazu dienen, rentenrechtliche Anwartschaften oder Wartezeiten zu erfüllen.