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Urteil: Unfallversicherung greift nicht bei Teilnahme an Veranstaltung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Darmstadt/Berlin - Nehmen Kollegen auf eigene Initiative gemeinsam an der Veranstaltung eines Vereins teil, greift der gesetzliche Unfallschutz nicht. Das zeigt eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 9 U 205/16).

Der Fall: Eine Beschäftigte nahm mit zwei Kolleginnen an einer von einem Sportverein ausgerichteten Bierwanderung teil. Dabei liefen sie einen Parcours von sieben Kilometern mit mehreren Stationen ab. Beim Ausklang der Bierwanderung nach 22.00 Uhr stürzte die 58-jährige Frau und verletzte sich am linken Unterarm. Sie meinte, es liege ein Arbeitsunfall vor und nahm die Berufsgenossenschaft in die Pflicht.

Diese lehnte ihren Antrag ab. Die Veranstaltung habe nicht dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu fördern. Es habe sich vielmehr um eine private Veranstaltung der Kolleginnen gehandelt. Zudem sei die vom Sportverein veranstaltete Wanderung, an der 2500 Personen teilgenommen hätten, nicht unternehmensbezogen organisiert worden.

Das Urteil: Das Gericht gab der Berufsgenossenschaft Recht. Die Bierwanderung sei keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Das gelte zum einen, weil nur drei von zehn Mitarbeitern teilgenommen hätten. Zum anderen sei die Veranstaltung nicht im Wesentlichen allein für die Beschäftigten angeboten worden. Auch fehle es an einer eigenen Programmgestaltung für die Mitarbeiter des Arbeitgebers der Klägerin. Damit handele es sich um keine eigenständige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, sondern lediglich um die Teilnahme an einer von einem Sportverein organisierten Großveranstaltung, die jedermann offen gestanden habe.