Urteil: Riester-Rente nicht pfändbar bei privater Insolvenz
Stand: 16.11.2017
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Karlsruhe - Wer staatliche Zulagen für seine Riester-Rente erhält und nicht den Höchstbetrag für die Vorsorge übersteigt, muss sich bei einer privaten Zahlungsunfähigkeit keine Sorgen um seinen Vertrag machen. Die gezahlten Beiträge sind nicht pfändbar, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil klarstellt (IX ZR 21/17).
Verhandelt wurde der Fall einer Frau, deren Privatinsolvenzverfahren 2014 im bayerischen Aschaffenburg eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter kündigte 2015 den Vertrag bei der Allianz, in den die Frau insgesamt 333 Euro eingezahlt hatte. Der Rückkaufwert betrug 172,90 Euro. Vor dem Amtsgericht Stuttgart war der Insolvenzverwalter mit der Kündigung gescheitert. Das Landgericht Stuttgart entschied anders und sprach ihm ein Kündigungsrecht zu.
Nach der Entscheidung des Senats reicht es für die Unpfändbarkeit aus, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Zulagenantrag für die entsprechenden Jahre gestellt war und die Voraussetzung für die Zahlung der Zulagen vorlagen. Den konkreten Fall verwies BGH noch einmal zur weiteren Aufklärung an das Landgericht Stuttgart zurück, weil dieser Punkt zwischen Parteien streitig ist.
Der Anwalt der Allianz hatte darauf hingewiesen, dass Riester-Verträge besonders für Menschen mit geringem Einkommen konzipiert wurden und diese ein höheres Risiko für Überschuldung hätten. Eine Pfändbarkeit würde damit auch der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, Altersarmut vorzubeugen.
In Deutschland gibt es rund 16,5 Millionen Riester-Verträge. Nach Angaben der Wirtschaftsauskunftei Crifbürgel mussten im ersten Halbjahr 2017 insgesamt 45 145 Privatpersonen Insolvenz anmelden - der niedrigste Stand seit 2005. Für das Gesamtjahr werden rund 88 000 Privatinsolvenzen erwartet.