Urteil: Jagdhelfer wie andere Beschäftigte gesetzlich unfallversichert
Stand: 10.05.2017
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Darmstadt - Auch die Tätigkeiten eines Jagdhelfers haben wirtschaftlichen Wert und werden zudem von abhängig Beschäftigten durchgeführt. Damit gelte auch für Jagdhelfer die gesetzliche Unfallversicherung. Darauf weist Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (AZ: L 9 U 144/16).
Der Fall: Bei einer Jagd flüchtete ein angeschossenes Reh in den Wald. Der Jagdaufseher bat seinen Bruder, bei der Nachsuche mit seinem hierfür ausgebildeten Jagdhund zu helfen. Im Wald stürzte der Mann eine Böschung hinab, brach sich das Genick und starb. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung der Witwe ab. Es habe sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt. Der Verunglückte sei nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Vielmehr habe es sich um eine freiwillige Unterstützung im Rahmen der familiären Beziehung gehandelt.
Das Urteil: In der zweiten Instanz hatte die Witwe Erfolg. Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat sie als Hinterbliebene Anspruch auf Entschädigung, da der Tod ihres Mannes infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Ihr Mann sei wie ein Beschäftigter tätig geworden und dabei tödlich verunglückt. Also habe er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Es liege auch keine Hilfstätigkeit unter Verwandten vor. Aufgrund der Dauer und Gefährlichkeit stelle die Nachsuche grundsätzlich keinen selbstverständlichen Hilfsdienst unter Verwandten dar. Nur dieser führe zum Ausschluss vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.