Neues Pflegesystem: Bessere Einstufung möglich
Stand: 16.12.2016
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Berlin - Für viele pflegebedürftige Menschen wird die Pflegereform, die am 1. Januar 2017 in Kraft tritt, viele Verbesserungen mit sich bringen. Denn die ursprünglich drei Pflegestufen werden mit der Reform in fünf Pflegegrade unterteilt, so dass Betroffene ein besseres Leistungsangebot erhalten.
Pflegebedürftige werden zum 1. Januar in ein neues Bewertungssystem übergeleitet. Die heute drei Pflegestufen werden ausgeweitet in fünf Pflegegrade. Und keiner der heute rund 2,8 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland soll schlechter, sondern alle sollen besser gestellt werden. Zugleich wird der Leistungskatalog der Pflegeversicherung ausgeweitet.
Muss sich der Pflegebedürftige bei der Pflegekasse melden?
Nein. Die Pflegekasse meldet sich bei ihm. Er muss also keinen neuen Antrag stellen und sich auch nicht erneut begutachten lassen. Die Überleitung in die neuen Pflegegrade geht automatisch. Der Überleitungsbescheid enthält die neuen Leistungen. Sollte ein Bedürftiger aber bis Weihnachten versehentlich keinen Bescheid erhalten haben, sollte er sich bei seiner Pflegekasse melden.
Sind die Leistungen geringer als vorher?
Nein. Es gilt Bestandsschutz. Im Gegenteil: Pflegebedürftige werden besser eingestuft. Ein Pflegebedürftiger mit körperlichen Einschränkungen, der jetzt die PflegeSTUFE 1 hat, kommt automatisch in den PflegeGRAD 2. Ein Pflegebedürftiger, der in der PflegeSTUFE 1 ist und zudem - etwa wegen einer Demenzerkrankung - in seinen Alltagskompetenzen eingeschränkt ist, bekommt automatisch den PflegeGRAD 3 und so weiter. Für die höchste PflegeSTUFE 3 gibt es dann den PflegeGRAD 4 und mit eingeschränkten Alltagskompetenzen den höchsten PflegeGRAD 5.
Nach welchen Aspekten wird künftig Pflegebedürftigkeit gemessen?
Neuer Kernbegriff für die Bewertung der Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit beziehungsweise Unselbstständigkeit. Die Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDS) des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fragen: Was kann der Mensch noch alleine, wobei muss er unterstützt werden. Was muss getan werden, um die Selbstständigkeit in möglichst vielen Bereichen des alltäglichen Lebens zu erhalten. Es geht also um einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, der nicht mehr so sehr nach dem zeitlichen Pflegeaufwand schaut, sondern nach der Selbstständigkeit.
Was bewirkt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff?
Auf diese Weise kann man auch besser die Menschen mit Demenz und anderen alterstypischen psychischen Erkrankungen bewerten. Diese Betroffenen werden nun gleichberechtigt wie Menschen mit körperlichen Behinderungen in den Leistungskatalog der Pflegeversicherung einbezogen.
Wie wird Selbstständigkeit beurteilt?
Die neue Begutachtung geht über den Hilfsbedarf bei Körperpflege, Mobilität und Ernährung hinaus. Und die zusätzlich bewerteten Bereiche sind insbesondere für Demenzerkrankte, aber auch für andere Pflegebedürftige wichtig. Können sie sich zeitlich gut orientieren, können sie sich erinnern? Sind sie aggressiv gegenüber Pflegenden? Können sie ihre Medikamente selbst einnehmen und den Arzt aufsuchen? Kann der Pflegebedürftige seinen Alltag selber organisieren, hat er einen Tag-Nacht-Rhythmus?
Kommen mehr Menschen in den Genuss von Pflegeleistungen?
Ja. Der MDS und die Bundesregierung gehen davon aus, dass im ersten Jahr der Umstellung rund 200 000 Menschen mehr Pflegeleistungen vor allem nach dem Pflegegrad 1 erhalten. Mittelfristig wird mit bis zu 500 000 mehr Leistungsbezieher gerechnet.
Gibt es Verbesserungen für pflegende Angehörige?
Ja. Der Gesetzgeber will, dass der Pflegebedürftige möglichst lange in seinem persönlichen Umfeld bleiben kann. Daher stärkt er privates Engagement für die schwere Pflegearbeit - vor allem in der Familie. Pflegende Angehörige sollen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert werden. Zudem werden Hilfen - etwa für Urlaub oder bei Krankheit - verbessert.
Wie wird alles finanziert?
Die Mehrleistungen von insgesamt gut fünf Milliarden Euro werden finanziert über zwei Erhöhungen des Pflegeversicherungsbeitrags von zusammen 0,5 Prozentpunkten auf 2,55 Prozent vom Brutto ab 1. Januar.