Zwangsvollstreckungskosten
Die Zwangsvollstreckungskosten sind laut der Zivilprozessordnung § 788 sämtliche Kosten, die mit der Ausfertigung und Zustellung des Urteils entstehen. Sie gehen zu Lasten des Schuldners. Die Zwangsvollstreckungskosten werden mit dem bestehenden Anspruch der Zwangsvollstreckung beigetrieben. Im Bürgerlichen Gesetzbuch § 197 Abs. 1 Nr. 6 ist festgelegt, dass die Vollstreckungskosten nach 30 Jahren verjähren. Bei mehreren oder längerer Zeit zurückliegenden Vollstreckungen sollte eine Titulierung durchgeführt werden. Somit wird die Verjährung umgangen und gleichzeitig eine Verzinsung der Kosten erreicht. Voraussetzung ist, dass alle Unterlagen, wie Rechnungen, Belege, usw. aufbewahrt werden.
- Beginn der Zwangsvollstreckungskosten
- Zwangsvollstreckungskosten bei Mobiliarvollstreckung
- Die Höhe der Forderung ist ausschlaggebend
- Zwangsvollstreckungskosten beim Forderungs- und Pfändungsverfahren
- Beauftragung eines Rechtsanwalts sinnvoll
Das Wichtigste in Kürze
- Bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsverzug eintritt, können die Verzugsschäden in Rechnung gestellt werden.
- Wird ein Gerichtsvollzieher mit einem Pfändungsauftrag versehen, richten sich die Kosten für diesen Gerichtsvollzieher nach dem entsprechenden Gesetz.
- Bei einer durchschnittlichen Forderungshöhe, bis 1.500 Euro, muss mit Gerichtsvollzieherkosten zwischen 30 und 40 Euro gerechnet werden.
Beginn der Zwangsvollstreckungskosten
Der Verzugsschaden gegenüber einem Schuldner wird im Normalfall ab der 2. Mahnung geltend gemacht. Doch bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsverzug eintritt, können die Verzugsschäden in Rechnung gestellt werden. Dies kann bereits vor der 1. Mahnung erfolgen. Erstattungsfähig sind jedoch immer nur die Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem Verzug des Schuldners stehen. Werden Mitarbeiter in einem Unternehmen mit der Forderungseintreibung beauftragt, kann eine Geltendmachung nicht erfolgen. Wird ein Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt beauftragt, ist ein Verzugsschaden anzurechnen.
Verzugsschäden sind allgemein Portokosten für die Zustellung der Mahnung, Verzugszinsen, Kosten für einen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten für den Mahnbescheid.
Zwangsvollstreckungskosten bei Mobiliarvollstreckung
Wird ein Gerichtsvollzieher mit einem Pfändungsauftrag versehen, richten sich die Kosten für diesen Gerichtsvollzieher nach dem entsprechenden Gesetz. Die Kosten muss zunächst immer der Gläubiger aufbringen, da dieser auch den entsprechenden Vollstreckungsauftrag erteilt. Zahlungspflichtig ist jedoch immer der Schuldner. Die Vollstreckungskosten werden daher mit der Hauptforderung zusammen vollstreckt.
Die Pflicht für den Schuldner besteht jedoch nur dann, wenn die Zwangsvollstreckung auch notwendig war. Die Notwendigkeit ist im Regelfall gegeben. Bei der Höhe der Kosten für die Zwangsvollstreckung ist die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ausschlaggebend. Anhand einer gesetzlich festgelegten Gebührentabelle wird je nach Art der Vollstreckungsdurchführung die Höhe der Kosten bestimmt.
Die Höhe der Forderung ist ausschlaggebend
Bei einer durchschnittlichen Forderungshöhe, bis 1.500 Euro, muss mit Gerichtsvollzieherkosten zwischen 30 und 40 Euro gerechnet werden. Wird eine eidesstattliche Versicherung verlangt und abgenommen, steigen die Kosten auf etwa 50 bis 60 Euro. Wird ein Rechtsanwalt hinzugezogen, sind auch seine Gebühren hinzuzurechnen. In einem Zwangsvollstreckungsverfahren liegt die Gebühr immer bei 3/10. Bei einem Vollstreckungsbetrag von 1.500 Euro wären das für den Anwalt 44,98 Euro (inklusive Mehrwertsteuer).
Sollte es dem Gläubiger nicht möglich sein, die Zwangsvollstreckungskosten zu begleichen, kann der rechtliche Beistand Prozesskostenhilfe beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen. Im Regelfall wird diese gewährt.
Zwangsvollstreckungskosten beim Forderungs- und Pfändungsverfahren
Bei einer beantragten Kontopfändung beziehungsweise Lohnpfändung sind immer die Gerichtskosten für den Erlass in Höhe von 15 Euro zu zahlen. Die Höhe der Pfändung ist hier unwichtig, da es sich nur um den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss handelt. Der Gerichtsvollzieher berechnet seine Kosten für die Zustellung dieses Beschlusses an die Bank beziehungsweise an den Arbeitgeber. Je nachdem, wie viel Zeit dafür notwendig ist und wie groß die Entfernung ist, sind mit 30 bis 40 Euro an Kosten zu rechnen. Wird zudem ein Rechtsanwalt mit der Angelegenheit beauftragt, sind die bereits genannten Anwaltsgebühren ebenfalls zu entrichten. Die angegebenen Kosten sind reine Durchschnittswerte und können je nach Fall variieren.
Beauftragung eines Rechtsanwalts sinnvoll
Ein Zwangsvollstreckungsverfahren ist recht formalistisch. Für einen Laien ist es meist schwierig zu erkennen, welche Anträge wann und wo zu stellen sind. Ein Rechtsanwalt ist immer eine gute Wahl, und seine Kosten sind in einem Vollstreckungsverfahren sehr überschaubar. Die zeitaufwendigen und mühsamen Korrespondenzen mit dem Gerichtsvollzieher und/oder dem Gericht können somit erspart bleiben, da der Anwalt die Prozedur kennt. Um hohe Kosten zu vermeiden, lohnt sich der Vergleich einer Rechtsschutzversicherung. So werden Anwalts- und Gerichtskosten von der Versicherung getragen.
Wird zudem eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung erreicht, werden sämtliche Kosten vom Schuldner neben der Hauptforderung zurückgezahlt. Kommt es zu einem gerichtlichen Klageverfahren, ist der Sitz der Kanzlei des Anwalts entscheidend für die Fahrtkosten, die bei günstiger Konstellation sehr gering ausfallen. Hinzu kommen dann die Gerichtskosten, die sich anhand der Forderungssumme ergeben. Bei einer Summe von bis zu 500 Euro wären dies 32 Euro laut Gebührentabelle. Bei dem Beispiel von 1.500 Euro würden 35,50 Euro als Gerichtsgebühr fällig.
Für das Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Entfernung ohne Bedeutung, denn Fahrtkosten werden hierfür nicht berechnet. Hier genügt der gewöhnliche Kommunikationsweg via Telefon, Telefax oder E-Mail.
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