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Das Vermieterpfandrecht, geregelt in §§ 562 ff. BGB, bedingt das Recht des Vermieters, offene Mietschulden des Mieters durch Pfändung zu kompensieren. Es findet sowohl bei der Wohnraumvermietung als auch im gewerblichen Mietrecht Anwendung. Es ist allerdings auch geregelt, auf welche Dinge es in den angemieteten Räumen angewendet werden darf. Dem Vermieter sind bei der Durchsetzung des Vermieterpfandrechtes auch Grenzen gesetzt.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Das Vermieterpfandrecht: Voraussetzungen
  3. Dann erlöscht das Vermieterpfandrecht
  4. Grundlagen zur Ausübung des Vermieterpfandrechts
  5. Eine Rechtsschutzversicherung sichert Sie im Ernstfall ab
  6. Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Unter das Vermieterpfandrecht fallen nur die beweglichen Besitztümer des Mieters innerhalb der Wohnung sowie Inhaberpapiere.
  • Das Vermieterpfandrecht endet, wenn die zur Diskussion stehenden Sachen vom Grundstück entfernt wurden.
  • Die Grundlage für die Ausübung muss immer ein gerichtlich erwirkter Titel des Vermieters gegen den Mieter sein.

Das Vermieterpfandrecht: Voraussetzungen

Unter das Vermieterpfandrecht fallen nur die beweglichen Besitztümer des Mieters innerhalb der Wohnung sowie Inhaberpapiere. Die Gegenstände müssen sich im alleinigen Eigentum des Mieters befinden. Vom Pfandrecht ausgenommene Dinge sind solche, bei denen es sich um gemietete, geleaste oder gegen Eigentumsvorbehalt, noch nicht bezahlte, aber bereits gelieferte Güter handelt.

Wurde die Ware vollständig bezahlt, fällt sie auch unter das Vermieterpfandrecht. Ebenso fallen zum eigenen Gebrauch benötigte Gegenstände, Kleidung oder Gegenstände, die zur Haushaltsführung gehören, nicht unter das Vermieterpfandrecht. Dieser Katalog wird noch um die Dinge ergänzt, welche der Mieter zur Berufsausübung benötigt. Der Vermieter darf diese Gegenstände zwar alle an sich bringen, hat sie aber auf Verlangen wieder an den Mieter auszuhändigen.

Dann erlöscht das Vermieterpfandrecht

Das Vermieterpfandrecht endet, wenn die zur Diskussion stehenden Sachen vom Grundstück entfernt wurden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Vermieter von der Entfernung keine Kenntnis hatte. Das Pfandrecht erlischt auch einen Monat nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen vom Grundstück Kenntnis erhielt. Das Pfandrecht erlischt auch, wenn die Gegenstände mit Wissen des Vermieters vom Grundstück entfernt werden. Werden sie im Anschluss wieder in die gemieteten Räume eingebracht, entsteht das Pfandrecht erneut.

Grundlagen zur Ausübung des Vermieterpfandrechts

Die Grundlage für die Ausübung muss immer ein gerichtlich erwirkter Titel des Vermieters gegen den Mieter sein. Betritt der Vermieter ohne diesen Titel die vermieteten Räumlichkeiten und bringt Eigentum des Mieters in seinen Besitz, handelt es sich um eine Form der verbotenen Selbsthilfe. In diesem Zusammenhang haftet der Vermieter verschuldensunabhängig gemäß Paragraf 231 BGB. Im Rahmen der Obhutspflicht hat der Vermieter eine Liste der gepfändeten Sachen einschließlich einer monetären Bewertung zu erstellen. Es ist rechtlich ebenfalls untersagt, dem Mieter den Zutritt zu der Mietsache durch den Austausch der Schlösser zu verwehren. Das widerrechtliche Eindringen in die vermietete Wohnung im Rahmen der verbotenen Selbsthilfe erfüllt darüber hinaus den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs.

Eine Rechtsschutzversicherung sichert Sie im Ernstfall ab

Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter enden nicht selten vor Gericht. Entstehende Prozesskosten sowie Anwaltsgebühren können so einer hohen finanziellen Belastung ausarten. Mit einer Rechtsschutzversicherung sichern Sie sich gegen solche Kosten ab. Dabei gibt es für Mieter als auch für Vermieter eigene Bausteine innerhalb der Rechtsschutzversicherung. So sichern Sie sich preiswert vor künftigen gerichtlichen Auseinandersetzungen ab.

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