Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft stellt eine Zwangsmaßnahme dar, die von der Staatsanwaltschaft beantragt werden kann. Der Untersuchungsrichter entscheidet dann aufgrund der Beweislage, ob sie angeordnet wird oder nicht.
- Was ist Untersuchungshaft?
- Voraussetzungen
- Wann ist Kaution möglich?
- Wo findet die Untersuchungshaft statt?
- Besuchsregelungen
- Rechte des Inhaftierten
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Der Gesetzgeber sieht drei Gründe, weshalb ein Tatverdächtiger in Untersuchungshaft genommen werden kann.
- Die Aussetzung der Untersuchungshaft gegen Kaution ist nur möglich, wenn der Haftgrund Fluchtgefahr entfällt.
- Untersuchungshäftlinge unterliegen strengeren Besuchsregelungen und Kontrollen als Häftlinge im klassischen Strafvollzug.
- Die Art der Umsetzung der Untersuchungshaft obliegt ausschließlich den Bundesländern.
Was ist Untersuchungshaft?
Die Untersuchungshaft soll die ordnungsmäße Durchführung eines Strafverfahrens ermöglichen, ohne dass der Verdächtige sich der Strafverfolgung entziehen oder diese beeinflussen kann. Die Staatsanwaltschaft hat drei Gründe, Untersuchungshaft anzuordnen:
- Fluchtgefahr
- Verdunkelungsgefahr
- Gefahr der Wiederholung einer Straftat durch den Verdächtigen
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Untersuchungshaft regeln die Paragrafen 112 ff. Strafprozessordnung (StPO).
Was sind die Voraussetzungen für Untersuchungshaft?
Für die Anordnung einer Untersuchungshaft bestehen mehrere Voraussetzungen. Zum einen muss ein dringender Tatverdacht gegen den Verdächtigen vorliegen, der eine Strafverfolgung wahrscheinlich sein lässt. Zum zweiten muss ein Haftgrund bestehen, der von einem Untersuchungsrichter objektiv geprüft werden muss.
Die Fluchtgefahr steht dabei an erster Stelle. Im Rahmen der Verdunkelungsgefahr soll vermieden werden, dass der Tatverdächtige die Möglichkeit erhält, Beweismittel zu vernichten oder zu seinen Gunsten zu manipulieren. Eine Zeugenbeeinflussung soll ebenfalls vermieden werden. Nach erfolgter Beweissicherung und Zeugenbefragung durch einen Richter entfällt der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr in der Regel.
Es gibt allerdings Ausnahmen, die keinen Haftgrund für eine angeordnete Untersuchungshaft vorsehen. Paragraf 112 Abs. 3 nennt hier die Bildung einer terroristischen Vereinigung, Mord oder Totschlag.
Abweichend von Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr gilt die Untersuchungshaft wegen Gefahr der Wiederholung einer Straftat nicht der Sicherstellung des Prozesses, sondern hat einen rein präventiven Charakter.
Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft ist die Verhältnismäßigkeit. Die vermutliche Dauer darf die zu erwartende Haftstrafe nicht übersteigen. Handelt es sich um ein einfaches Diebstahlsdelikt, das vermutlich mit sechs Monaten Haft belegt wird, und beträgt die vermutliche U-Haft sieben Monate, wäre die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben. Die Untersuchungshaft sollte gemäß herrschender Rechtsmeinung sechs Monate nicht übersteigen.
Wann ist Kaution möglich?
Ein Außerkraftsetzen der Untersuchungshaft ist grundsätzlich möglich, wenn der Untersuchungsrichter die Stellung einer Kaution akzeptiert. Voraussetzung ist jedoch, dass der einzige Grund für die Untersuchungshaft des Verdächtigen in der Fluchtgefahr liegt. Mit einer Freilassung gegen Kaution bei Verdunkelungsgefahr wäre das Vorgehen kontraproduktiv. Darüber hinaus darf das zu erwartende Strafmaß fünf Jahre nicht übersteigen.
Die Aussetzung der Untersuchungshaft kann jedoch jederzeit wieder rückgängig gemacht werden, wenn der Verdächtige gegen Auflagen des Gerichts verstößt.
Wo findet die Untersuchungshaft statt?
Für die Umsetzung der Untersuchungshaft gibt es keinen bundeseinheitlichen Standard. Das Vorgehen obliegt dem jeweiligen Bundesland. Üblicherweise wird die Untersuchungshaft in einer Haftanstalt durchgeführt. Die Rahmenbedingungen sind jedoch schärfer als im reinen Strafvollzug. Für den Untersuchungshäftling besteht auch keine Pflicht, innerhalb des Gefängnisses einer Arbeit nachzugehen.
Ist Besuch während der Untersuchungshaft möglich?
Die Auflagen für einen Besuch sind strenger als im Regelvollzug. Hintergrund ist, dass der Verdächtige keine Möglichkeit erhalten soll, das Verfahren durch Dritte beeinflussen zu können. Paragraf 119 Strafprozessordnung sieht folgende Einschränkungen vor:
„Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. …“
Der Untersuchungsrichter kann anordnen, dass
- der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedarf.
- Besuche zu überwachen sind.
- die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf.
Rechte des Inhaftierten
Auch wenn sich ein Verdächtiger in Untersuchungshaft befindet, gilt für ihn zunächst die Unschuldsvermutung. Dieser stehen allerdings die Gründe gegenüber, die eine U-Haft notwendig erscheinen lassen.
Seit dem Jahr 2010 findet bei Untersuchungshäftlingen prinzipiell keine Briefkontrolle mehr statt. Diese kann aber auf richterliche Anordnung erfolgen, wenn Verdachtsmomente bestehen. Der U-Häftling kann, muss aber nicht während der Untersuchungshaft im Gefängnis arbeiten. Einen Anspruch auf Hafturlaub hat er jedoch im Gegensatz zu einem Häftling im Regelvollzug nicht. Zu guter Letzt hat der Häftling das Recht, die Notwendigkeit der Untersuchungshaft durch einen Richter erneut überprüfen zu lassen.
Verwandte Themen
Weiterführende Links
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