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Die Schweigepflicht – auch Verschwiegenheitspflicht genannt – verpflichtet bestimmte Berufsgruppen dazu, vertrauliche Informationen geheim zu halten. Bekannt ist etwa, dass Ärzte oder Priester ohne Einwilligung keine ihnen anvertrauten Geheimnisse weitergeben dürfen. Doch auch viele andere Berufe sind rechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im Folgenden erfahren Sie, wer der Schweigepflicht unterliegt, wann sie aufgehoben werden darf und welche Strafen bei einem Verstoß drohen.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Diese Berufe sind betroffen
  3. Was fällt unter die Schweigepflicht?
  4. Entbindung von der Schweigeplicht
  5. Strafen bei Missachtung
  6. Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Einige Berufsgruppen unterliegen bereits qua Gesetz der Schweigepflicht.
  • Eine Aufhebung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa mit Zustimmung des Betroffenen oder zur Abwendung einer Straftat.
  • Unter die Verschwiegenheitspflicht fallen alle personenbezogenen und sensiblen Daten von Patienten, Mandanten oder Kunden.
  • Ein Verstoß kann mit Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Haft geahndet werden; zusätzlich drohen berufliche Sanktionen durch Kammern oder Arbeitgeber.

Schweigepflicht – für welche Berufe gilt sie?

Die Schweigepflicht betrifft nicht nur Ärzte und Priester, sondern eine Vielzahl weiterer Berufsgruppen. Sie alle dürfen vertrauliche Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen nicht an Dritte weitergeben. Dazu zählen unter anderem:

  • Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung
  • Rechtsanwälte, Notare und Verteidiger
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater
  • Mitarbeitende staatlich anerkannter Suchtberatungsstellen
  • Mitarbeitende von anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
  • staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
  • Mitarbeitende einer privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung
  • Amtsträger, soweit ihnen Amts- oder Privatgeheimnisse dienstlich bekannt werden
  • Personen mit Aufgaben oder Befugnissen nach dem Personalvertretungsrecht
  • Datenschutzbeauftragte in den genannten Berufsgruppen

Wichtig: Die Schweigepflicht gilt für die jeweilige Person selbst – nicht für die Institution oder das Unternehmen, in dem sie tätig ist. Sie kann auch nicht durch eine Anweisung des Arbeitgebers aufgehoben werden. Grundlage hierfür ist Paragraf 203 Strafgesetzbuch (StGB), der die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen ausdrücklich unter Strafe stellt.

Was fällt unter die Schweigepflicht?

Unter die Schweigepflicht fallen grundsätzlich alle Informationen, die einer Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt werden. Dazu zählen etwa Patientendaten beim Arzt, die Steuerunterlagen eines Mandanten in einer Kanzlei oder Angaben zu einer Suchtproblematik in einer Beratungsstelle. Auch Mitarbeiter von Versicherungen sind betroffen, wenn sie im Rahmen von Verträgen sensible Gesundheitsdaten verarbeiten.

Nicht alle Berufsgruppen stehen direkt im Gesetz, dennoch gelten für bestimmte Bereiche vergleichbare Regeln: So schützt das Bankgeheimnis die Daten von Kunden. Würde ein Bankmitarbeiter etwa den Kontostand an Unbefugte weitergeben, wäre dies ein klarer Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht.

Entbindung von der Schweigepflicht: Diese Ausnahmen gibt es

In Kriminalfilmen spielt die Schweigepflicht oft eine Rolle, wenn Verhöre dadurch erschwert werden. In der Realität gibt es jedoch bestimmte Situationen, in denen die Schweigepflicht aufgehoben werden darf, darunter:

  • die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen
  • die mutmaßliche Zustimmung des Betroffenen, wenn dieser sich nicht selbst äußern kann
  • bei der Anzeige oder Abwendung einer geplanten Straftat
  • durch einen gerichtlichen Beschluss
  • zum Zweck der eigenen Verteidigung
  • zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter (z. B. Leib und Leben)

Paragraf 34 StGB stellt dabei klar: Es besteht keine Pflicht, Informationen weiterzugeben, sondern lediglich eine Befugnis.

Ein Beispiel: Kündigt ein Patient gegenüber einem Psychotherapeuten glaubwürdig eine schwere Gewalttat an, darf der Therapeut die Schweigepflicht brechen, um potenzielle Opfer zu schützen. Der Schweigepflichtige darf also Informationen weitergeben, muss dies aber nicht zwingend tun.

Schweigepflicht widerrechtlich verletzt – welche Strafen drohen?

Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht kann sowohl strafrechtliche als auch berufsrechtliche oder arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nach Paragraf 203 StGB droht bei einem Verstoß entweder eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr, die unter Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Strafrechtlich mag dies relativ harmlos wirken. Kritischer wird es jedoch für Angehörige von Kammerberufen, da ein Verstoß hier nicht nur zu einer Geldbuße führen kann, sondern auch zum Ausschluss aus der Kammer, was faktisch einem Berufsverbot gleichkommt.

Auch im Arbeitsverhältnis kann ein Verstoß gegen die Schweigepflicht schwerwiegende Folgen haben: Eine Kündigung ist möglich, und ein Arbeitszeugnis, das die tatsächlichen Gründe angibt, kann die beruflichen Chancen dauerhaft beeinträchtigen.

Grundsätzlich gilt: Für alle Berufsgruppen – unabhängig davon, ob sie im Gesetz explizit genannt sind oder nicht – ist Stillschweigen über interne Informationen verbindlich.

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