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Die Schweigepflicht oder Verschwiegenheitspflicht betrifft bestimmte Berufsgruppen. Es ist hinlänglich bekannt, dass Ärzte oder Priester nicht ohne weiteres ihnen anvertraute Informationen oder Kenntnisse an Dritte weitergeben dürfen. Wir zeigen auf, welche Berufsgruppen unter die Schweigepflicht fallen. Wir erläutern auch, welche Konsequenzen es hat, wenn gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen wird.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Diese Berufe sind betroffen
  3. Was fällt unter die Schweigepflicht?
  4. Wann gilt die Schweigepflicht nicht mehr?
  5. Strafe bei Verletzung der Schweigepflicht
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Einige Berufsgruppen unterliegen bereits qua Gesetz der Schweigepflicht.
  • Die Schweigepflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden, beispielsweise zur Abwendung oder Aufklärung einer Straftat.
  • Unter die Schweigepflicht fallen alle personenbezogenen sensiblen Daten eines Mandanten, Patienten oder Kunden.
  • Der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht wird mit Geldbuße oder einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr belegt. Sanktionen der jeweiligen Kammer sind ebenfalls möglich.

Die Schweigepflicht – diese Berufe sind ihr verpflichtet

Neben Ärzten und Priestern greift die Schweigepflicht für eine große Anzahl an Berufen. Folgende Berufsgruppen dürfen keine vertraulichen Informationen ohne Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergeben:

  • Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung
  • Anwälte, Notare und Verteidiger
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater
  • Beratende Mitarbeiter für Suchtfragen in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle
  • Mitarbeiter einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
  • staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
  • Mitarbeiter einer privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung
  • Amtsträger hinsichtlich ihnen bekannter Amts- sowie dienstlich bekannt gewordener Privatgeheimnisse
  • Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen
  • Beauftragte für Datenschutz in einem der oben genannten Personenkreise

Die Schweigepflicht eines Mitarbeiters kann auch nicht durch Weisung des Vorgesetzten aufgehoben werden, da dessen Personalkompetenz nicht über der Rechtslage steht. Dies regelt Paragraf 203 BGB, da der Mitarbeiter, nicht das Unternehmen oder die Organisation der Schweigepflicht unterliegt.

Was fällt unter die Schweigepflicht?

Grundsätzlich fallen alle Informationen, die einer Person aus der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, unter die Schweigepflicht. Auch wenn Mitarbeiter von Banken in der obigen Liste nicht genannt sind, greift in deren Fall das Bankgeheimnis. Die Bekanntgabe des Kontostandes eines Kunden an unbefugte Dritte stellt einen Verstoß gegen die Schweigepflicht dar. Grundsätzlich sind durch die Verschwiegenheitspflicht alle persönlichen Daten erfasst. Dies betrifft die Patientendaten beim Arzt, die Suchtproblematik einer Person im Gespräch mit einer Beratungsstelle oder die Steuerdaten eines Mandanten einer Steuerkanzlei. Mitarbeiter von Versicherungen sind insoweit betroffen, als in den oben genannten Verträgen auch sensible Gesundheitsdaten abgefragt werden.

Wann gilt die Schweigepflicht nicht mehr?

In Kriminalfilmen spielt die Schweigepflicht immer wieder eine beliebte Rolle, wenn die Ermittler bei einer Vernehmung vom Gegenüber mit dem Hinweis auf dessen Schweigepflicht ausgebremst werden. Es gibt durchaus Fälle oder Situationen, in denen die Möglichkeit besteht, die Schweigepflicht aufzuheben. Dazu zählen

  • Zustimmung des Patienten
  • vermutliche Zustimmung des Patienten, wenn dieser sich nicht äußern kann
  • Anzeige einer geplanten Straftat
  • Aufhebung durch Gerichtsbeschluss
  • Zum Zweck der eigenen Verteidigung
  • Schutz höherwertiger Rechtsgüter

Gerade das Strafgesetzbuch sieht Gründe vor, wann die Schweigepflicht aufgehoben werden darf. Allerdings weist das Strafgesetzbuch in Paragraf 34 auch darauf hin, dass es keine Informationspflicht, sondern nur eine Informationsbefugnis gibt.

Die Möglichkeit zur Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht besteht beispielsweise auch, wenn Sozialversicherungsträger Informationen benötigen, um einem möglichen Sozialversicherungsbetrug vorzubeugen.

Schweigepflicht widerrechtlich verletzt – welche Strafe droht?

Bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht können zwei Formen der Sanktionen greifen. Zum einen regelt das Strafgesetzbuch (StGB) in Paragraf 203, dass im Fall eines Verstoßes eine Geldstrafe droht. Alternativ kann auch eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr angeordnet werden. Diese kann dann allerdings zur Bewährung ausgesetzt sein.

Die strafrechtlichen Belange mögen harmlos ausfallen. Kritischer wird es, wenn beispielsweise ein Angehöriger eines Kammerberufes gegen die Verschwiegenheitspflicht verstößt. Die Geldbuße des Gerichtes ist das eine. Der Ausschluss aus der Kammer, der faktisch einem Berufsverbot gleichkommt, ist das andere. Angehörigen eines Unternehmens oder einer Organisation kann die Kündigung drohen. Das Arbeitszeugnis des Arbeitgebers, welches die tatsächlichen Gründe der Kündigung anführt, dürfte das künftige Berufsleben des gekündigten Mitarbeiters nachhaltig negativ beeinflussen. Grundsätzlich gilt für alle Berufe, unabhängig, ob in der obigen Liste genannt oder nicht, Stillschweigen über interne Informationen zu bewahren.

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