Reisemängel
Schimmel im Hotelzimmer, Baulärm am Pool oder kein Transport vom Flughafen zum Hotel: Solche unangenehmen Überraschungen können in den schönsten Urlaubsparadiesen vorkommen. Gemäß §651 i Absatz 2 BGB haben die betroffenen Pauschalurlauber das Recht, diese Reisemängel bei ihrem Reiseveranstalter geltend zu machen und einen bestimmten Betrag erstattet zu bekommen.
- Was zählt als Reisemangel?
- Beispiele für Reisemängel und ihre Erstattung
- Reisemängel geltend machen
- Welche Frist gilt?
- Lohnt sich ein Anwalt?
- Rechtsschutzversicherung kann sich lohnen
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Reisemängel gliedern sich in vier Mängelkategorien: Unterkunft, Verpflegung, Sonstiges und Transport.
- Um ihre Reisemängel geltend zu machen, haben betroffene Pauschalurlauber bis zu zwei Jahre nach dem Urlaub Zeit.
- Reisemängel werden direkt beim Reiseveranstalter in einem schriftlichen Beschwerdeschreiben geltend gemacht.
- Sollte der Reiseveranstalter nicht reagieren, kann der Reisende einen Mahnbescheid aufsetzen und/oder einen Anwalt konsultieren.
Was zählt als Reisemangel?
In den 1980er-Jahren entwickelte das Landgericht Frankfurt eine Tabelle, die die potenziellen Reisemängel und ihre jeweiligen Erstattungsbeträge festhält. Die sogenannte Frankfurter Tabelle ist jedoch unverbindlich und dient lediglich zur Orientierung – Reiseveranstalter und Gerichte sind nicht an sie gebunden.
Die Frankfurter Tabelle gliedert sich in vier Mängelkategorien:
- Unterkunft
- Verpflegung
- Sonstiges
- Transport
Den vier Mängelkategorien sind jeweils unterschiedliche Mängelpositionen und ihre dazugehörigen Prozentsätze zugeordnet. Letztere geben den Erstattungsbetrag für die Reisenden an.
Beispiele für Reisemängel und ihre Erstattung
Aus der Frankfurter Tabelle können betroffene Reisende folgende Beispiele für Reisemängel und ihre entsprechende Erstattung entnehmen:
Unterkunft
- Abweichung vom gebuchten Objekt: 10 bis 15 Prozent
- Abweichende Art der Zimmer, DZ statt EZ: 20 Prozent
- Service, vollkommener Ausfall: 25 Prozent
- Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtung (Thermalbad, Massagen): 20 bis 40 Prozent
Verpflegung
- Vollkommener Ausfall: 50 Prozent
- Inhaltliche Mängel, eintöniger Speisezettel: 5 Prozent
- Service, Selbstbedienung (statt Kellner): 10 bis 15 Prozent
- Fehlende Klimaanlage im Speisesaal: 5 bis 10 Prozent
Sonstiges
- Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool: 10 bis 20 Prozent
- Fehlende Sauna: 5 Prozent
- Unmöglichkeit des Badens im Meer: 10 bis 20 Prozent
- Verschmutzter Strand: 10 bis 20 Prozent
Transport
- Zeitlich verschobener Abflug über vier Stunden hinaus: 5 Prozent
- Ausstattungsmangel, niedrige Klasse: 10 bis 15 Prozent
- Service, Verpflegung: 5 Prozent
- Fehlender Transport vom Flughafen (Bahnhof) zum Hotel: Kosten des Ersatztransportmittels
Reisemängel geltend machen
Reisende, die ihre Reisemängel geltend machen wollen, wenden sich mit einer schriftlichen Beschwerde an den Reiseleiter. Darin listen sie die Reisemängel auf und beschreiben Letztere so detailliert wie möglich. Der Beschwerdebrief sollte außerdem folgende Angaben enthalten:
- Den Reisezeitraum (Datum der Abreise und Datum der Anreise)
- Den Urlaubsort
- Den Namen des Hotels
- Die Buchungsnummer
- Die Kontoinformationen der Reisenden
- Eine Frist
- Eventuell Fotos, die die Reisemängel beweisen können
- Eine Unterschrift
Die Höhe des Prozentsatzes der jeweiligen Reisemängel richtet sich in der Regel auch nach der Intensität der Beeinträchtigung, die durch den Reisemangel für den Reisenden entsteht. Dieser wird vom Gesamtreisepreis erhoben. Treten bestimmte Reisemängel nur temporär auf, also zeitlich begrenzt, wird der zu erstattende Betrag entsprechend der Dauer der Beeinträchtigung durch den Reisemangel berechnet. Sind mehrere Reisemängel auf einmal entstanden, werden die einzelnen Prozentsätze addiert.
Wichtig: Pauschalreisende können die Reisemängel nicht geltend machen, wenn der Reiseveranstalter im Voraus auf die Reisemängel und die dadurch resultierenden Beeinträchtigungen hingewiesen hat.
Welche Frist gilt?
Nach einer Reform des Reiserechts im Jahr 2008 können Reisemängel nun nicht mehr nur bis spätestens zwei Monate, sondern inzwischen bis zu zwei Jahre nach Rückkehr aus dem Urlaub geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist verjährt der Anspruch auf eine Erstattung.
Reisemängel: Lohnt sich ein Anwalt?
Sollte der Reiseveranstalter nicht auf den Beschwerdebrief reagieren oder sollte die Antwort des Reiseveranstalters nicht zufriedenstellend sein, können betroffene Reisende theoretisch eine Klage anstreben. Zunächst einmal empfiehlt es sich jedoch, einen Mahnbescheid zu verfassen. In der Regel werden Anwälte nur in besonderen Härtefällen eingeschaltet. Ob sich ein Rechtsstreit lohnt, sollte der Pauschalurlauber im Einzelfall entscheiden.
Reisemängel: Die Rechtsschutzversicherung
Entscheidet sich der betroffene Pauschalurlauber für einen Rechtsstreit, kann eine zuvor abgeschlossene Rechtsschutzversicherung die Kosten des Gerichtsverfahrens, das Honorar für den Gutachter und die Rechtsanwaltsgebühren erstatten. Welche detaillierten Leistungen noch in einer Rechtsschutzversicherung enthalten sind, hängt vom Leistungsumfang der jeweiligen Versicherung ab.
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