Gerichtskosten und Prozesskosten
Jedes Jahr finden in Deutschland 2,5 Millionen Prozesse vor deutschen Zivilgerichten statt und fast 60 Prozent aller Deutschen waren schon einmal in eine rechtliche Auseinandersetzung verwickelt. Wer jedoch sein Recht vor Gericht verfolgen will, der muss mit erheblichen Verfahrenskosten rechnen. Die Gerichtskosten sind ein Teil der gesamten Prozesskosten, zu denen außerdem die Anwaltskosten (außergerichtliche Kosten) zählen. Die Gerichtskosten setzen sich aus den Gebühren für die Gerichtstätigkeit und die den gerichtlichen Auslagen zusammen.
- Die Deutschen haben Angst vor hohen Gerichtskosten
- Gerichtskosten als Teil der Prozesskosten
- Wie werden Gerichtsgebühren berechnet?
- Auslagen als Bestandteil der Gerichtskosten
- Wer trägt die Gerichtskosten?
- Die Prozesskostenhilfe kann unterstützen
- Geänderte gesetzliche Regelungen
- Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- 71 % aller Deutschen verzichten aus Angst vor den mit einem Rechtsstreit verbundenen Kosten auf die Verfolgung der ihnen zustehenden Rechte.
- Die Gerichtsgebühren sind gemäß § 34 Gerichtskostengesetz (GKG) nach dem Streitwert gestaffelt. Der Streitwert bezeichnet den Geldwert, den ein Streitgegenstand hat.
- Steigende Gerichtskosten und eine zunehmende Anzahl an Gerichtsverfahren führen dazu, dass immer mehr Deutsche eine Rechtsschutzversicherung abschließen.
Die Deutschen haben Angst vor hohen Gerichtskosten
Untersuchungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) haben ergeben, dass 71 Prozent aller Deutschen aus Angst vor den mit einem Rechtsstreit verbundenen Kosten auf die Verfolgung der ihnen zustehenden Rechte verzichten. Während 66 Prozent der mindestens 60-Jährigen die Einschaltung eines Rechtsanwalts unterlassen würden, liegt diese Quote bei den bis 29-Jährigen sogar bei 81 Prozent. Etwa 40 Prozent aller Deutschen verfügen jedoch über eine Rechtsschutzversicherung, die die Verfahrenskosten bei rechtlichen Auseinandersetzungen übernimmt.
Gerichtskosten als Teil der Prozesskosten
Die Gerichtskosten sind nur ein Teil der Kosten, die bei einem Gerichtsprozess anfallen. Zu den gesamten Prozesskosten zählen außerdem die Anwaltskosten der beiden Parteien, sowie weitere außergerichtliche Ausgaben. Das können Reisekosten sein oder Kosten für Sachverständigengutachten, die zur Prozessvorbereitung notwendig waren.
Wie werden Gerichtsgebühren berechnet?
Die Gerichtsgebühren sind gemäß § 34 Gerichtskostengesetz (GKG) nach dem Streitwert gestaffelt. Der Streitwert bezeichnet den Geldwert, den ein Streitgegenstand hat. Die Gerichtsgebühren werden also unabhängig von den tatsächlich entstehenden Aufwendungen erhoben. Eine Gebühr von 38 Euro wird bei Streitwerten bis 500 Euro erhoben. Mit dem Streitwert steigen auch die Gebühren. Aus Anlage 2 zum GKG ergibt sich, dass beispielsweise 166 Euro bei einem Streitwert von 10.000 Euro und 601 Euro bei einem Streitwert von 50.000 Euro zu entrichten sind. Bei zwei Gerichtsinstanzen entstehen doppelte Gerichtskosten.
In der Regel trägt der Verlierer des Prozesses auch die Gerichtsgebühren des gesamten Verfahrens. Wenn in einem Sozialrechtsprozess die gegnerische Partei eine Behörde ist, müssen die Kosten bei Verlust des Prozesses jedoch nicht von der Privatperson getragen werden. Wenn hingegen die Behörde den Prozess verliert, trägt sie auch die Kosten der Privatperson.
Zivilgerichte eröffnen einen Prozess in den meisten Fällen erst dann, wenn der Kläger die Gerichtskosten hinterlegt hat (Gerichtskostenvorschuss). Bei Familienrechtssachen ergeben sich die Gerichtsgebühren aus § 3 des „Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen“ („Verfahrenswert“) in Verbindung mit Anlage 1 des Gesetzes. Hier ist festgelegt, dass bei Ehesachen im Vergleich zu anderen Rechtssachen die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben werden. Das bedeutet, jede Partei hat die Hälfte des Betrags zu entrichten.
Auslagen als Bestandteil der Gerichtskosten
Zu den Gerichtskosten gehören neben den Gerichtsgebühren auch die Auslagen, die während des Gerichtsverfahrens entstehen. Dazu zählen:
- Die Dokumentenpauschale als Kostenpauschale für angefertigte Abschriften oder Ausfertigungen von Schriftstücken (§ 26 BNotKG und Anlage 1, Teil 3, Hauptabschnitt 1 zum BNotKG).
- Die Entschädigungskosten für Sachverständige (nach dem Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetz, JVEG).
Zu den Entschädigungskosten für Sachverständige gehören:
- der Fahrtkostenersatz
- Tagegelder und Übernachtungskosten
- Vergütungen für Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher
- Entschädigungen für Zeugen, unter anderem für Verdienstausfall
- Stundenhonorare für Sachverständige und Dolmetscher (geregelt in § 9 JVEG) – Übersetzer werden nach Anzahl der erforderlichen Anschläge vergütet (§ 11 JVEG)
Wer trägt die Gerichtskosten?
In der Regel trägt der Verlierer des Prozesses auch die Kosten des gesamten Verfahrens. Wenn in einem Sozialrechtsprozess die gegnerische Partei eine Behörde ist, müssen die Kosten bei Verlust des Prozesses jedoch nicht von der Privatperson getragen werden. Wenn hingegen die Behörde den Prozess verliert, trägt sie auch die Kosten der Privatperson.
Zivilgerichte eröffnen einen Prozess in den meisten Fällen erst dann, wenn der Kläger die Gerichtskosten hinterlegt hat (Gerichtskostenvorschuss). Bei Familienrechtssachen ergeben sich die Gerichtsgebühren aus § 3 des „Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen“ („Verfahrenswert“) in Verbindung mit Anlage 1 des Gesetzes. Hier ist festgelegt, dass bei Ehesachen im Vergleich zu anderen Rechtssachen die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben werden. Das bedeutet, jede Partei hat die Hälfte des Betrags zu entrichten.
Eine abweichende Regelung gibt es ebenfalls bezüglich der Prozesskosten vor dem Arbeitsgericht. In der ersten Instanz tragen beide Seiten ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Dies soll Arbeitnehmer unterstützen, da diese im Falle einer Niederlage nicht befürchten müssen, die Anwaltskosten des Arbeitsgebers tragen zu müssen.
Die Prozesskostenhilfe kann unterstützen
Wer nur ein geringes Einkommen und kein Vermögen hat, schreckt mitunter vor den potenziell hohen Kosten eines Gerichtsprozesses zurück. Damit nicht lediglich aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel keine Anklage erhoben wird, können Kläger eine Prozesskostenhilfe beantragen. Im Zuge dessen müssen die persönlichen, finanziellen Verhältnisse offengelegt werden. Zudem muss der Prozess eine Aussicht auf Erfolg haben. Dann können sich Ankläger von der Zahlung der Gerichtskosten, Anwaltskosten und weiteren Gerichtsgebühren befreien. Mitunter ist die Kompromisslösung auch eine Rückzahlung der Kosten in Raten.
Zu beachten ist außerdem, dass die Landeskasse bis zu vier Jahre nach dem Prozess überprüfen kann, ob sich Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen eingestellt haben und Kläger die Prozesskosten doch noch nachträglich zurückzahlen müssen.
Steigende Gerichtskosten durch geänderte gesetzliche Regelungen
Mit dem zweiten Kostenrechtmodernisierungsgesetz (KostRMoG), das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist, stiegen die Gerichtskosten an. Die nächste Erhöhung fand sieben Jahre später statt. Ab dem 1. Januar 2021 erhöhten sich die Gebührenbeiträge, die im GKG, FamGKG, JVEG und RVG geregelt sind. Im Zuge dieses Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (KostRÄG 2021) stiegen Gebühren und Gerichtskosten um 10 Prozent.
Rechtsschutzversicherungen als Absicherung gegen ein hohes Prozesskostenrisiko
Steigende Gerichtskosten und eine zunehmende Anzahl an Gerichtsverfahren führen dazu, dass immer mehr Deutsche eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Für über 22 Millionen Rechtsschutzversicherte übernehmen die Versicherungen alljährlich Prozesskosten und zahlen dabei in jedem Kalenderjahr fast drei Milliarden Euro. Besonders häufig tragen Rechtsschutzversicherungen die Gerichtskosten bei Streitigkeiten im Vertrags-, Schadenersatz-, Verkehrs- und Arbeitsrecht.
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