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Unter einem Delikt versteht man den Verstoß gegen geltendes Recht. Im Strafrecht geht ein Delikt mit einer Strafverfolgung einher, im Privatrecht sind Schadensersatzforderungen die Folge. Der Gesetzgeber fasst Delikte in zahlreichen Gruppen zusammen. Kavaliersdelikte gelten als sogenannte „entschuldbare“ Verfehlungen.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Deliktstypen im Strafrecht und im Privatrecht
  3. Delikte im Privatrecht
  4. Wichtige Begriffe im Strafrecht
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Gesetzgeber unterscheidet strafrechtliche und privatrechtliche Delikte.
  • Die juristischen Definitionen für strafrechtliche Delikte finden sich im Strafgesetzbuch. Für das Privatrecht bietet der Paragraf 823 BGB die Rechtsgrundlage.
  • Delikte können sich aus mehreren Einzeldelikten zusammensetzen, die in sich folgenlos wären, aber in der Summe zu einem Gesamtdelikt mit großen Auswirkungen werden.
  • Kavaliersdelikte gelten in der Öffentlichkeit als legitim, stellen aber ebenfalls einen Straftatbestand dar, beispielsweise Schwarzfahren oder falsche Angaben in der Steuererklärung.

Deliktstypen im Strafrecht und im Privatrecht

Das Strafrecht sieht folgende Delikte im Zusammenhang mit dem Strafgesetzbuch (StGB) vor:

  • Vorsätzliches Delikt
  • Fahrlässiges Delikt
  • Vollendetes Delikt
  • Versuchtes Delikt
  • Unternehmensdelikt
  • Begehungsdelikt
  • Unterlassungsdelikt
  • Erfolgsdelikt
  • Tätigkeitsdelikt
  • Zustandsdelikt
  • Dauerdelikt
  • Allgemeindelikt
  • Echte oder unechtes Sonderdelikt
  • Eigenhändiges Delikt
  • Verletzungsdelikt (zählt zu den Erfolgsdelikten)
  • Konkretes Gefährdungsdelikt
  • Abstraktes Gefährdungsdelikt
  • Kombination zwischen Verletzungsdelikt und Gefährdungsdelikt
  • Eignungsdelikt

Einige dieser Begriffe setzen eine Erklärung voraus. Ein Begehungsdelikt liegt dann vor, wenn der Täter eine Straftat aktiv durchführt. Von einem Unterlassungsdelikt spricht man, wenn ein Dritter durch Nichtstun geschädigt wird, beispielsweise durch unterlassene Hilfeleistung.

Das Erfolgsdelikt bezeichnet eine Straftat, bei der erst die Folge, nicht die Handlung, zum Delikt führt, beispielsweise bei Totschlag. Bei einem Tätigkeitsdelikt ist die Ausführung bereits strafbar, ob mit Erfolg verbunden oder nicht.

Bei einem Dauerdelikt ist der Zeitraum der Straftat offen. Eine Entführung als solches stellt bereits ein Delikt dar. Es hält jedoch so lange an, wie sich die entführte Person in der Hand des Täters befindet.

Der Begriff Allgemeindelikt umschreibt, dass die Straftat von jedem, ohne besondere Vorkenntnis, ausgeführt werden kann. Damit unterscheidet es sich vom Sonderdelikt, welches besondere Fertigkeiten des Täters vorsieht. Computerkriminalität fällt unter den Bereich der Sonderdelikte, da Programmierkenntnisse notwendig sind.

Der Gesetzgeber sieht bei abstrakten Gefährdungsdelikten bereits die Situation, die zu einer Straftat führen könnte, als gesetzeswidrig an. Bestes Beispiel dafür ist Fahren unter Alkoholeinfluss. Es kann zu einem Schaden kommen, muss aber nicht. Alleine die abstrakte Gefährdung ist jedoch strafbar.

Im Gegensatz dazu sieht das konkrete Gefährdungsdelikt einen Erfolgsfall bei der Durchführung vor. Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gilt als konkretes Gefährdungsdelikt.

Delikte im Privatrecht

Rechtsgrundlage für Delikte im Privatrecht ist der immer wieder zitierte Paragraf 823 BGB:

„(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Dieser bildet auch die Grundlage für eigentliche Notwendigkeit einer privaten Haftpflichtversicherung, da 823 BGB die Rechtsgrundlage für die Leistung aus der Privathaftpflicht begründet. Es gibt allerdings die Ausnahme, dass Vorsatz durch die Police nicht gedeckt ist.

Begriffe im Strafrecht, die man bei Delikten kennen sollte

Aus der Liste der Delikttypen lässt sich bereits erkennen, dass die Terminologie in diesem Segment sehr differenziert ist. Für den Geschädigten klingt der Begriff „Erfolgsdelikt“ schon makaber, da mit dem Begriff „Erfolg“ in der Regel etwas Positives verbunden ist. Wir wollen die Erläuterung noch etwas vertiefen:

Die Erfolgsqualifikation für ein Delikt lässt sich etwas abstrakt so umschreiben: Zunächst erfolgt ein strafbarer Grundtatbestand, beispielsweise der Einbruch in eine Wohnung. Auf diesem Grundtatbestand aufbauend folgt der Diebstahl. Der erfolgreiche Diebstahl qualifiziert den Grundtatbestand damit zu einer vorsätzlich strafbaren Handlung, da der Diebstahl erst den Erfolg bietet.

Der Begriff „eigenhändiges Delikt“ ist per se selbsterklärend. Der Täter muss die Tat eigenhändig ausführen. Wichtig ist, dass das eigenhändige Delikt nicht in Mittäterschaft begangen werden kann, sondern nur von einem Einzeltäter. Beispiele für eigenhändige Delikte sind

  • Der Meineid kann nur von der unter Eid stehenden Person begangen werden.
  • Straßenverkehrsdelikte kann nur der begehen, der das Fahrzeug steuert.
  • Trunkenheit im Verkehr gemäß Paragraf 316 StGB
  • Vollrausch gemäß Paragraf 323a StGB. Es kann keine zweite Person direkt am Vollrausch des Betrunkenen teilhaben.
  • Rechtsbeugung gemäß Paragraf 339 StGB kann nur ein Amtsträger durchführen.
  • Bestimmte Sexualdelikte, beispielsweise Beischlaf zwischen Verwandten gemäß Paragraf 173 StGB, da nur diese direkt beteiligt sein können.

Spannend wird es bei der Definition für ein „erfolgskupiertes Delikt“. Dieses ist durch eine „überschießende Innentendenz“ geprägt. Vereinfacht formuliert: Es handelt sich dabei um ein Delikt, das im subjektiven Tatbestand weitreichendere Ziele aufweist, als der objektive Tatbestand vermuten lässt. Der Diebstahl weist mit der Zueignungsabsicht einen größeren subjektiven Tatbestand auf, als mit der reinen Wegnahme im objektiven Tatbestand angenommen werden kann. Die Wegnahme als solche kann auch dazu führen, dass der Täter das weggenommene Gut zurückgibt oder einem Dritten übereignet. Die Zueignungsabsicht ist nur eine von drei Optionen.

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