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Unter einem Delikt versteht man den Verstoß gegen geltendes Recht. Während im Strafrecht ein Delikt mit einer Strafverfolgung einhergeht, sind im Privatrecht Schadensersatzforderungen die Folge. Der Gesetzgeber unterteilt Delikte in verschiedene Kategorien, die von schwerwiegenden Straftaten bis hin zu sogenannten Kavaliersdelikten reichen. Letztere gelten gesellschaftlich oft als „verzeihbare“ Verfehlungen, sind rechtlich jedoch ebenfalls strafbar.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Deliktsarten im Strafrecht und Privatrecht
  3. Delikte im Privatrecht
  4. Begriffe im Strafrecht, die man bei Delikten kennen sollte
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt zwei Hauptarten von Delikten: strafrechtliche Delikte und privatrechtliche Delikte.
  • Die rechtliche Grundlage für Strafdelikte findet sich im Strafgesetzbuch, für Privatrechtsdelikte in Paragraf 823 BGB.
  • Mehrere Einzeldelikte können zusammen als Gesamtdelikt gewertet werden und dadurch ein höheres Strafmaß nach sich ziehen.
  • Auch sogenannte Kavaliersdelikte, etwa Schwarzfahren oder falsche Steuerangaben, stellen rechtlich gesehen einen Straftatbestand dar.

Deliktsarten im Strafrecht und Privatrecht

Das Strafrecht unterscheidet zahlreiche Deliktsarten, die im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Arten zusammen:

Deliktsarten
Kurz erklärt
Beispiel
Vorsätzliches Delikt Straftat wird bewusst und mit Absicht begangen Diebstahl mit Plan
Fahrlässiges Delikt Täter handelt unachtsam und verursacht dadurch Schaden Verkehrsunfall durch Unaufmerksamkeit
Vollendetes Delikt Tat ist abgeschlossen und erfüllt den Straftatbestand Erfolgreicher Einbruch
Versuchtes Delikt Tat bleibt unvollständig, aber der Versuch ist strafbar Einbruch, bei dem der Täter scheitert
Begehungsdelikt Täter führt eine Straftat aktiv aus Körperverletzung
Unterlassungsdelikt Straftat entsteht durch Nichtstun Unterlassene Hilfeleistung
Erfolgsdelikt Erst die Folge macht die Tat strafbar Totschlag
Tätigkeitsdelikt Schon die Handlung selbst ist strafbar, unabhängig vom Erfolg Trunkenheit am Steuer
Dauerdelikt Straftat zieht sich über einen Zeitraum hinweg Entführung
Zustandsdelikt Straftat besteht in der Herbeiführung eines bestimmten Zustands Hausfriedensbruch
Allgemeindelikt Kann von jedermann begangen werden Diebstahl
Sonderdelikt Erfordert besondere Eigenschaften oder Fähigkeiten Computerbetrug, Amtsdelikte
Eigenhändiges Delikt Kann nur vom Täter persönlich begangen werden Meineid, Trunkenheit im Verkehr
Verletzungsdelikt Straftat verletzt ein Rechtsgut (zählt zu den Erfolgsdelikten) Körperverletzung
Abstraktes Gefährdungsdelikt Schon die Gefahrensituation gilt als strafbar Fahren unter Alkoholeinfluss
Konkretes Gefährdungsdelikt Es muss tatsächlich eine Gefahr eintreten Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Eignungsdelikt Tat ist nur strafbar, wenn sie grundsätzlich geeignet ist, ein Rechtsgut zu verletzen Gefährlicher Werkzeuggebrauch

Delikte im Privatrecht

Die Rechtsgrundlage für Privatrechtsdelikte findet sich in Paragraf 823 BGB. Dort heißt es:

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Dieser Grundsatz erklärt, warum eine private Haftpflichtversicherung so wichtig ist: Sie übernimmt Schäden, die jemand versehentlich bei anderen verursacht. Ein wichtiger Hinweis: vorsätzliches Handeln ist von der Versicherung ausgeschlossen und bleibt stets in der Verantwortung des Täters.

Begriffe im Strafrecht, die man bei Delikten kennen sollte

Im Strafrecht gibt es eine Vielzahl spezieller Begriffe, die für die Einordnung von Delikten entscheidend sind. Viele dieser Fachbegriffe wirken auf Laien zunächst kompliziert, beschreiben aber jeweils sehr konkrete Tatbestände oder Unterschiede zwischen den Deliktsarten. Die folgenden Erklärungen helfen, die wichtigsten Terminologien zu verstehen und geben praxisnahe Beispiele.

Erfolgsdelikt

Ein Erfolgsdelikt liegt vor, wenn nicht die Handlung selbst, sondern die daraus resultierende Folge das Delikt begründet. Zunächst erfolgt ein strafbarer Grundtatbestand, zum Beispiel der Einbruch in eine Wohnung. Auf diesem Grundtatbestand aufbauend erfolgt dann der Diebstahl. Erst der erfolgreiche Diebstahl qualifiziert den Grundtatbestand zu einer vorsätzlich strafbaren Handlung, da die Tat erst durch den Erfolg vollständig wird. Dieses Verständnis zeigt, dass bei einem Erfolgsdelikt Handlung und Erfolg klar getrennt betrachtet werden müssen.

Eigenhändiges Delikt

Ein eigenhändiges Delikt muss vom Täter persönlich ausgeführt werden. Eine Mittäterschaft ist ausgeschlossen – nur ein Einzeltäter kann diese Delikte begehen. Beispiele dafür sind:

  • Meineid: Kann nur von der unter Eid stehenden Person begangen werden.
  • Straßenverkehrsdelikte: Kann nur der Fahrer selbst begehen, z. B. Trunkenheit im Verkehr.
  • Vollrausch: Nur die betroffene Person selbst kann sich im Vollrausch befinden.
  • Rechtsbeugung: Nur ein Amtsträger kann diese Tat ausführen.
  • Bestimmte Sexualdelikte: Zum Beispiel Beischlaf zwischen Verwandten, da nur direkt Beteiligte die Tat begehen können.

Erfolgskupiertes Delikt

Ein erfolgskupiertes Delikt zeichnet sich dadurch aus, dass der subjektive Tatbestand weitreichendere Ziele verfolgt als der objektive Tatbestand erkennen lässt. Juristisch spricht man hierbei von einer "überschießenden Innentendenz": Die inneren Absichten des Täters gehen über das hinaus, was die objektive Handlung vermuten lässt.

Ein typisches Beispiel ist der Diebstahl: Die Wegnahme des Gegenstands erfüllt den objektiven Tatbestand. Durch die Zueignungsabsicht – also das dauerhafte Behalten oder Nutzen des Gutes – wird der Tatbestand subjektiv erweitert. Auch wenn das weggenommene Gut später zurückgegeben oder einem Dritten überlassen wird, bleibt die Zueignungsabsicht entscheidend für die Qualifikation als erfolgskupiertes Delikt.

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