Deckungszusage
Eine Rechtsschutzversicherung gibt ein Gefühl der Sicherheit. Ob Ärger mit dem Chef oder dem Nachbarn, der Versicherungsnehmer weiß, dass er vor den Kosten einer juristischen Auseinandersetzung keine Befürchtung Sorge haben muss. Damit dem aber so ist, sollte er einige Dinge im Hinterkopf behalten. Weshalb die Deckungszusage so wichtig ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
- Was ist eine Deckungszusage?
- Kann ich die Deckungszusage nachträglich einholen?
- Der Ablauf der Deckungszusage
- Versicherer verweigert die Deckungszusage
- Rechtsschutzversicherung zahlt trotz Deckungszusage nicht
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Das Einholen der Deckungszusage beim Versicherer ist der allererste Schritt bei einem Rechtsstreit.
- Allerdings prüft der Versicherer, ob die Gegebenheiten eine Deckungszusage zur Kostenübernahme rechtfertigen.
- Verweigert der Versicherer die Deckungszusage, gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese dennoch einzufordern.
- Wurde die Deckung einmal zugesagt, ist ein späterer Widerruf nicht mehr möglich.
Was ist eine Deckungszusage?
Mit der Deckungszusage bestätigt die Versicherung, dass sie für die Kosten der juristischen Auseinandersetzung aufkommen wird. Der Versicherungsnehmer sollte auf keinen Fall blauäugig einem Anwalt ein Mandat erteilen, ohne vorher die Deckungszusage eingeholt zu haben. Viele Anwälte tun dies ohne gesonderte Rechnungsstellung als Service.
Es kommt immer wieder vor, dass die Versicherer die Kostenübernahme ganz oder teilweise ablehnen. Die Einholung der Deckungszusage durch den Versicherungsnehmer kann telefonisch oder mündlich erfolgen. Bei komplexeren Fällen ist es sinnvoller, dass sich der Anwalt darum kümmert, da er in der Regel nachhaltiger argumentieren kann.
Handelt es sich um Vorgänge mit Einspruchsfristen, muss der Versicherungsnehmer darauf achten, dass die Deckungszusage vor Ablauf der Einspruchsfrist vorliegt. Andernfalls ist der Bescheid rechtskräftig und kann auch nachträglich nicht mehr angefochten werden.
Kann ich die Deckungszusage nachträglich einholen?
Theoretisch ist dies möglich. Allerdings kann der Versicherer die Zusage mit dem Hinweis auf die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers verweigern. Dieser muss den Schadensfall unverzüglich anzeigen.
Verschuldet der mit der Einholung der Deckungszusage beauftragte Anwalt die fristgerechte Meldung, macht er sich gegenüber seinem Mandanten regresspflichtig.
Der Ablauf der Deckungszusage
Haben der Versicherungsnehmer oder der Anwalt bei dem Versicherer um eine Deckungszusage nachgefragt, prüft dieser, ob Versicherungsschutz besteht. Handelt es sich beispielsweise um die Frage, ob eine Schadensersatzforderung gerechtfertigt ist, wäre dies zunächst ein Fall für die Haftpflichtversicherung.
Ein weiteres Prüfkriterium ist, ob der Schadenseintritt vor Beginn der Versicherungslaufzeit erfolgte. Ist dies der Fall oder tritt der Schaden innerhalb der Wartezeit ein, besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz. Die Wartezeit beträgt üblicherweise drei Monate.
Die Rechtssprechung hat immer wieder bestehende Verträge aus den Bereichen Lebensversicherung und Baufinanzierung aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen für nichtig erklärt. Klagte nun ein betroffener Kunde, konnte es sein, dass sein Rechtsschutzversicherer die Kostenübernahme ablehnte. Die Begründung war, dass der Vertragsabschluss häufig vor dem Beginn der Rechtsschutzversicherung lag. Die Argumentation der Versicherer war, dass damit auch das Schadensereignis, der Vertragsabschluss, zu einem Zeitpunkt stattfand, zu dem noch kein Versicherungsschutz bestand. Die Gerichte haben aber hier den Versicherern Grenzen gesetzt und den Schadenseintritt auf den Zeitpunkt terminiert, an dem die Lebensversicherung oder Bank den Vertragswiderruf nicht akzeptierte.
Allerdings haben die Versicherer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die sogenannte Vorerstreckungsklausel integriert. Diese besagt:
„Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat; ..."
Prompt kam es zu einer Klage gegen diese Klausel, die vom Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2018 als intransparent und damit unwirksam erklärt wurde (Az. IV ZR 200/16).
Üblicherweise bergen auch die Versicherungsbedingungen in dieser Sparte einige Ausschlussklauseln. Dazu zählen unter anderem
- Patent- und Urheberrecht
- Familienstreitigkeiten
- Selbstständige Tätigkeiten in der privaten Rechtsschutzversicherung
- Kapitalanlagen
- Bauen und Baufinanzierung
Trotzdem sehen die Versicherer gerade im Familienrecht die Kostenübernahme für eine einmalige Erstberatung durch einen Rechtsanwalt vor.
Ein weiterer Faktor, der bei der Prüfung der Deckungszusage eine Rolle spielt, ist die Erfolgswahrscheinlichkeit. Ist diese nicht gegeben, kann der Versicherer die Deckungszusage ebenfalls verweigern. Eine Ablehnung muss allerdings begründet werden. Wurde die Deckung einmal erteilt, kann sie nicht mehr widerrufen werden.
Mutwilligkeit seitens des Versicherungsnehmers wird auch häufig als Ablehnungsgrund angeführt. Hier argumentieren die Versicherer, dass der finanzielle Aufwand für den Rechtsstreit den Streitgegenwert deutlich übersteigt. Diese Argumentation wurde vom Amtsgericht Stuttgart im Jahr 2003 ausgehebelt (Az. 13 C 4703/02). Der Streitwert spielt keine Rolle in Bezug auf den Anspruch des Versicherungsschutzes.
Was kann man tun, wenn der Versicherer die Deckungszusage verweigert?
Eine Ablehnung der Deckungszusage geht immer mit einer Begründung durch den Versicherer einher. Es bestehen drei Möglichkeiten, gegen die Ablehnung vorzugehen:
- Stichentscheid
- Schiedsgutachten
- Versicherungsombudsmann
Bei einem Stichentscheid begründet der Anwalt, weshalb er in dem anstehenden Verfahren gute Erfolgsaussichten sieht. Er kann auch darauf verweisen, dass der Aufwand für das Verfahren durchaus in Relation zum Streitwert steht. Die Vorgabe des Anwalts ist für Versicherungsnehmer und Versicherung bindend. Für die Rechtsschutzversicherung bedeutet es, dass sie keine weiteren Ablehnungsgründe im Nachgang anführen darf.
Das Schiedsgutachten wird durch einen von der Anwaltskammer benannten Anwalt erstellt. Das Ergebnis des Gutachtens ist für beide Seiten bindend. Kommt das Gutachten zu dem Schluss, die Verweigerung der Deckungszusage war falsch, muss der Versicherer die Gutachterkosten tragen. Sieht der Gutachter die Versicherung im Recht, gehen die Kosten zulasten des Versicherungsnehmers. Da auch die Kosten des Versicherungsnehmers für den Stichentscheid aber grundsätzlich vom Versicherer übernommen werden, sollte man immer diesen Weg wählen, wenn er möglich ist.
Der Versicherungsombudsmann prüft für den Versicherungsnehmer kostenlos, ob die Deckungsverweigerung rechtens war. Bejaht er dies, kann der Versicherungsnehmer immer noch gegen den Versicherer klagen. Sofern der Beschwerdewert die Grenze von 10.000 Euro nicht überschreitet, ist der Schiedsspruch des Ombudsmannes für die Versicherungsgesellschaft verpflichtend.
Die Rechtsschutzversicherung zahlt trotz Deckungszusage nicht – was kann man tun?
Theoretisch ist dieser Fall nicht möglich. Die einmal abgegebene Deckungszusage stellt ein „deklaratorisches Schuldanerkenntnis“ dar, das nicht mehr widerrufen werden kann. Einmal zugesagt, ist es nicht mehr möglich, im Nachgang Gründe anzuführen, weshalb doch keine Deckung gewährt wird. In diesem Fall bleibt nur eines: einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufsuchen und die Leistung einklagen lassen.
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