Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in Deutschland. Es betrifft nicht nur Personen, die illegal Drogen konsumieren, sondern auch Bürger, die Betäubungsmittel aus medizinischen Gründen benötigen. Verstöße gegen das Gesetz, etwa unerlaubter Besitz, Anbau oder Handel, können empfindliche Strafen nach sich ziehen.
- Was regelt das Betäubungsmittelgesetz?
- Mögliche Straftaten
- Diese Strafen drohen
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Das Wichtigste in Kürze
- Das Betäubungsmittelgesetz definiert, welche Substanzen als Betäubungsmittel gelten und legt Regeln für den Umgang mit diesen fest.
- Wer Betäubungsmittel ohne Erlaubnis anbaut, herstellt, handelt oder in Verkehr bringt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
- Besonders streng sind die Regeln bei der Abgabe an Minderjährige oder bei Beteiligung an kriminellen Vereinigungen.
- Bei geringen Mengen für den Eigenbedarf kann das Verfahren oft eingestellt oder die Strafe reduziert werden.
Was regelt das Betäubungsmittelgesetz?
Das Betäubungsmittelgesetz ist ein Bundesgesetz, das den Umgang mit Betäubungsmitteln in Deutschland regelt. Es umfasst Vorschriften zu Herstellung, Handel, Besitz, Ein- und Ausfuhr sowie zur Abgabe dieser Substanzen. Ziel ist es, einerseits die medizinische Versorgung sicherzustellen und andererseits Missbrauch und Abhängigkeit zu verhindern.
Gemäß Paragraf 1 BtMG werden Betäubungsmittel in drei Anlagen unterteilt:
- Anlage I: Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel – Handel und Abgabe verboten, z. B. Kokain, LSD.
- Anlage II: Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel – Handel erlaubt, Abgabe jedoch verboten, z. B. Kokablätter.
- Anlage III: Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel – Abgabe möglich, z. B. Morphium, Methadon, Dronabinol.
Wer entsprechende Mittel anbauen beziehungsweise herstellen und mit ihnen Handel treiben möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Straftaten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz
Das BtMG definiert nicht nur, welche Stoffe als Betäubungsmittel gelten, sondern legt auch fest, welche Strafen bei Verstößen drohen. Ausschlaggebend ist vor allem Paragraf 29 BtMG, wonach eine Person mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen muss, wenn sie …
- „Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.“ (Absatz 1, Satz 1)
- „Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.“ (Absatz 1, Satz 3)
Paragraf 29a BtMG beschreibt Fälle, in denen Richter mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängen müssen. Dazu gehört die Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige durch Personen über 21 Jahre sowie der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln in „nicht geringer Menge“.
Höhere Strafen bei erschwerenden Umständen
In bestimmten Fällen schreibt das BtMG vor, dass die Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren liegen darf (Paragraf 30). Das betrifft unter anderem Personen, die Betäubungsmittel anbauen, herstellen oder gewerbsmäßig handeln und dabei als Teil einer Bande agieren. Auch die Einfuhr nicht geringer Mengen Betäubungsmittel zieht mindestens zwei Jahre Gefängnis nach sich. Gleiches gilt, wenn die Abgabe oder Verabreichung der Substanzen beim Konsumenten zum Tod führt.
Paragraf 30a BtMG sieht in manchen Fällen sogar ein Mindeststrafmaß von fünf Jahren vor. Dies betrifft Personen, die Betäubungsmittel in nicht geringer Menge anbauen, herstellen, handeln oder deren Ein- bzw. Ausfuhr organisieren und dabei Mitglied einer kriminellen Bande sind. Ebenso gilt dies für Personen über 21 Jahre, die Minderjährige zum Handel mit Betäubungsmitteln anregen oder entsprechende Handlungen fördern. Auch der Besitz einer großen Menge Drogen in Verbindung mit einer Schusswaffe fällt unter diese Regelung.
Strafmilderung möglich
Das Gericht kann die Strafe abmildern oder ganz davon absehen (Paragraf 31), wenn die angeklagte Person durch Angaben zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten beiträgt und bisher nicht wegen einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde.
Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft nach Paragraf 31a die Verfolgung einstellen oder die Klage abweisen, wenn es sich um geringe Mengen handelt oder die Betäubungsmittel ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt sind. In diesen Fällen wird häufig von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen.
Therapie statt Strafe
Bei Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, die keine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren nach sich ziehen, kann die Vollstreckung der Strafe unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt werden (Paragraf 35). Voraussetzung ist, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und die angeklagte Person eine staatlich anerkannte Therapieeinrichtung besucht. Wird die Therapie erfolgreich abgeschlossen, rechnet das Gericht die Zeit auf die Strafe an und setzt die verbleibende Strafe häufig zur Bewährung aus.
Welche Strafe droht bei Besitz von Betäubungsmitteln?
Der Besitz von Betäubungsmitteln in Deutschland ist grundsätzlich strafbar, wobei das Strafmaß je nach Art und Menge der Substanz variiert. Besonders relevant ist die Unterscheidung zwischen "geringer" und „nicht geringer“ Menge, da diese die rechtlichen Konsequenzen maßgeblich beeinflusst.
Für Cannabis gilt:
- Im privaten Bereich sind bis zu 50 Gramm Cannabisblüten oder blütennahe Blätter erlaubt.
- Im öffentlichen Raum sind bis zu 25 Gramm gestattet.
- Mengen darüber hinaus sind grundsätzlich strafbar, bei geringfügiger Überschreitung wird jedoch oft von einer Strafverfolgung abgesehen.
- Der Besitz von bis zu drei Cannabispflanzen ist legal.
Während beim Cannabis die gesetzlich festgelegten Obergrenzen des Cannabis-Konsumgesetzes gelten, richtet sich die rechtliche Bewertung anderer Betäubungsmittel nach dem Prinzip der „geringen“ und „nicht geringen Menge“. Entscheidend ist dabei nicht die Gesamtmenge, sondern der tatsächliche Wirkstoffgehalt. Das bedeutet, dass bei gestreckten oder verunreinigten Substanzen nur der reine Anteil des Wirkstoffs berücksichtigt wird.
Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht der Grenzwerte für häufig vorkommende Drogen wie Kokain, Amphetamin oder MDMA.
Betäubungsmittel
|
Grenzwert für nicht geringe Menge (reiner Wirkstoff)
|
---|---|
Kokain | 5 Gramm |
Amphetamin | 10 Gramm |
Heroin | 1,5 Gramm |
Methamphetamin (Crystal) | 5 Gramm |
MDMA (Ecstasy) | 30 Gramm |
LSD | 6 Milligram |
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