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Welche Fragen in der Mieterauskunft sind erlaubt?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Mit der Mieterselbstauskunft fragen Vermieter wichtige persönliche Angaben der potenziellen Mietanwärter ab. Sie sind entscheidend dafür, ob der Vermieter einen Mietvertrag mit dem jeweiligen Mietanwärter abschließen möchte. Doch welche Fragen sind in der Mieterauskunft erlaubt oder nicht?

Das Wichtigste in Kürze

  • Fragen nach der Identität, dem Familienstand oder der Einkommensverhältnisse sind in der Mieterauskunft erlaubt.
  • Fragen nach der Hautfarbe, dem Aufenthaltsstatus oder der Religionszugehörigkeit sind in der Mieterauskunft nicht erlaubt.
  • Bei der Bewertung, welche Fragen in der Mieterauskunft erlaubt sind, spielt immer eine Interessenabwägung von Vermieter und Mietanwärter eine Rolle.

Diese Fragen in der Mieterauskunft sind erlaubt

In der Mieterselbstauskunft sind grundsätzlich alle Fragen erlaubt, für die der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt nur dann vor, wenn die Fragen für das Mietverhältnis relevant sind. Das sind zum Beispiel Fragen nach diesen Angaben:

  • Identität des Mietinteressenten: Name und Vorname, aktuelle Anschrift, Telefonnummer und Geburtsdatum
  • Familienstand
  • Anzahl der Familienangehörigen oder mitwohnenden Personen
  • Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen
  • Einkommensverhältnisse
  • Gehaltsabrechnungen
  • Notwendigkeit der finanziellen Unterstützung für die Miete durch das Sozialamt
  • Arbeitgeber
  • Beruf und Arbeitsverhältnis
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • Haustiere

Welche Fragen in der Mieterauskunft sind nicht erlaubt?

In der Mieterselbstauskunft sind keine Fragen erlaubt, die für das Mietverhältnis irrelevant sind. Zum Beispiel Fragen nach diesen Angaben:

  • Hautfarbe
  • Religionszugehörigkeit
  • Krankheit und Behinderungen
  • Schwangerschaft
  • Kinderwunsch und Familienplanung
  • Rechtliche Betreuung
  • Ermittlungsverfahren
  • Vorstrafen
  • Aufenthaltsstatus
  • Frühere Mietverhältnisse
  • Einkommensverhältnisse von Angehörigen
  • Bestehen einer Rechtsschutzversicherung
  • Parteimitgliedschaft oder Vereinsmitgliedschaft
  • Sexuelle Neigungen
  • Hobbys
  • Musikgeschmack

Eine Kopie des Personalausweises wird aus datenschutzrechtlichen Gründen inzwischen als unzulässig bewertet.

Unzulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft: was tun?

Grundsätzlich dürfen Mieter sämtliche Fragen in der Mieterselbstauskunft stellen – sowohl zulässige als auch unzulässige. Die Mietanwärter sind aber nicht dazu verpflichtet, die unzulässigen Fragen in der Mieterselbstauskunft zu beantworten. Wer die unzulässigen Fragen nicht beantworten möchte, sollte die entsprechende Lücke zur Beantwortung einfach frei lassen anstatt einen Querstrich zu machen. Diesen könnte der Vermieter nämlich als eine Verneinung der Frage verstehen. Zusätzlich dürfen die Mietanwärter eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen. Aufgrund des wachsenden Datenschutzbewusstseins in Deutschland sind die Beschwerdezahlen bei den Aufsichtsbehörden in den letzten Jahren gestiegen.

Manche Vermieter bevorzugen vollständig ausgefüllte Mieterselbstauskünfte, sodass diejenigen Mietinteressenten benachteiligt werden, die nicht alle geforderten Auskünfte erteilen. Um die Chancen auf den Zuschlag für das Mietobjekt zu verbessern, füllen manche Mietinteressenten die nicht zulässigen Fragen zwar aus, machen jedoch keine wahrheitsgemäßen Angaben. Die rechtliche Lage spricht in diesem Fall für die Mietinteressenten: Sie müssen keine rechtlichen Folgen für ihre Falschangabe auf eine unzulässige Frage befürchten. Die Gerichte sprechen dann von einem Recht zur Lüge. Anders sieht es da bei wahrheitswidrigen Angaben auf zulässige Fragen aus.

Mietinteressenten sind bei zulässigen Fragen zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet

Bei Fragen, die in der Mieterauskunft erlaubt sind, ist der Mieterinteressent verpflichtet, wahrheitsgemäße Auskünfte zu geben. Sollte der Mietinteressent dagegen verstoßen, muss er mit diesen rechtlichen Folgen rechnen:

  • Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis außerordentlich fristlos.
  • Der Vermieter ficht den Mietvertrag aufgrund von arglistiger Täuschung an.
  • Der Vermieter stellt einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter, sollte Ersterer einen Vermögensschaden erleiden.

Fragen in der Mieterauskunft: Interessenabwägung ist entscheidend

Bei der Bewertung, welche Fragen in der Mieterauskunft erlaubt sind, spielt auch immer eine Interessenabwägung von Vermieter und Mietanwärter eine Rolle. Denn einerseits hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse, ausreichend Informationen über einen potenziellen Mieter zu erhalten. Andererseits sind die persönlichen Daten des Mietanwärters zu schützen. Welche Fragen nun in der Mieterauskunft erlaubt sind oder nicht, hängt letztendlich davon ab, ob sie für das etwaige Mietverhältnis relevant sind. Sollte das Interesse des Vermieters an einer Frage tatsächlich relevant sein für die Entscheidung, ob er den Mietvertrag abschließt, ist die Frage zulässig. In diesem Fall überwiegt die jeweilige Frage dem persönlichen Geheimhaltungsinteresse des Mietanwärters.