Was ist Mietern auf dem Balkon erlaubt?
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Auch wenn der Balkon Teil der Wohnung ist, können sich Mieter hier nicht so frei entfalten wie in den eigenen vier Wänden. Wir erläutern, was erlaubt ist und was nur eingeschränkt geduldet wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Grillen ist auf dem Balkon grundsätzlich zulässig, wenn der Mietvertrag nicht ausdrücklich ein Grillverbot vorsieht.
- Rauchen auf dem eigenen Balkon kann seit 2015 auf bestimmte Zeitfenster beschränkt werden.
- Blumengießen ist erlaubt, muss aber so erfolgen, dass Nachbarn nicht durch Gießwasser gestört werden.
- Bei der Möblierung des Balkons sollte auf balkontypisches Mobiliar geachtet werden.
Grillen auf dem Balkon: das Dauerthema
Grillen auf dem Balkon ist einer der Punkte, welcher die Gerichte im Zusammenhang mit Mietverhältnissen besonders häufig beschäftigt. Zunächst einmal lohnt sich ein Blick in den Mietvertrag. Untersagt der Mietvertrag explizit das Grillen auf dem Balkon, ändert auch ein davon abweichendes Gerichtsurteil nichts. Bei Zuwiderhandlung droht die Kündigung des Mietverhältnisses.
Anders sieht es aus, wenn der Mietvertrag keinen Passus zum Grillen enthält. Die Nachbarn mögen sich gestört fühlen, aber in diesem Fall ist Grillen grundsätzlich erlaubt. Wie oft allerdings auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden darf, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt. Auch wenn die Gerichte Grillen als eine jahreszeitspezifische Form der Essenszubereitung einstufen, gibt es Einschränkungen. Eine eindeutige Regel gibt es durch die Urteile nicht. Die Entscheidungen der Richter reichen von einmal im Monat zwischen April und September bis zu sechs Stunden jährlich.
Einige Gerichte haben empfohlen, die Nachbarschaft zwei Tage vorher über das Grillen zu informieren.
Feiern auf dem Balkon
Grillen geht häufig mit einer Feier einher. Grundsätzlich ist Feiern auf dem Balkon erlaubt, solange es zu keiner Ruhestörung kommt. Ab 22 Uhr muss jedoch Zimmerlautstärke herrschen, ein Umstand, der oft schwierig zu realisieren ist. Die Hauswand und umliegende Mauern reflektieren und verstärken den Schall der Stimmen. Wer nicht auf dem Balkon flüstern möchte, sollte dann ab 22 Uhr im geschlossenen Raum weiterfeiern.
Rauchen auf dem Balkon
Dies war bis zum Jahr 2015 ohne Einschränkung möglich. Seit dem Jahr 2015 gilt jedoch eine neue richterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Fühlen sich Nachbarn durch den Tabakqualm belästigt oder beeinträchtigt, kann den Rauchern auferlegt werden, nur noch zu bestimmten Zeiten zu rauchen. Die Zeiten wiederum richten sich nach der Anzahl der täglich konsumierten Zigaretten oder Zigarillos.
Allerdings ist diese Entscheidung kein Freifahrtschein für Nichtraucher, die ihre Nachbarn erziehen wollen. Nichtrauchende Nachbarn müssen das Maß der Beeinträchtigung nachweisen, da nicht jede subjektiv empfundene Störung auch objektiv eine Beeinträchtigung darstellt.
Tiere auf dem Balkon
Der NABU ruft dazu auf, aufgrund des Insektensterbens Vögel das ganze Jahr über zu füttern. Das Füttern von Vögeln ist auf einem Balkon fast ohne Einschränkung erlaubt. Mit Ausnahme des Fütterns von Möwen und Tauben müssen die Nachbarn die Futtergabe akzeptieren.
Einschränkungen kann es allerdings geben, wenn der Mieter ein Katzennetz am Balkon anbringen möchte. Dafür benötigt er die Zustimmung des Vermieters. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Katzennetz das Erscheinungsbild des Gebäudes nachteilig beeinflusst. Allerdings hat der Mieter quasi ein Recht auf Zustimmung seitens des Vermieters, wenn das Katzennetz auf dem Balkon kaum sichtbar ist. Das kann der Fall sein, wenn die Wohnung sehr hoch liegt oder von der Straße nicht gesehen werden kann.
Blumen und Möbel - auch hier mit Einschränkungen
Blumenpracht auf dem Balkon ist vermutlich der Traum eines jeden Hobbygärtners. Allerdings sieht die Rechtsprechung vor, dass durch die Pflanzen auf dem Balkon andere Hausbewohner nicht beeinträchtigt werden dürfen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Pflanzen zu lang wachsen, und dadurch Blätter oder Vogelkot auf den darunter liegenden Balkons landen. Die Flora auf dem eigenen Balkon muss also immer in Grenzen gehalten werden.
Auch Blumengießen kann zum Streitpunkt werden. Ein Gerichtsurteil besagt, dass sich der Besitzer der Blumen im Zweifelsfall vorab informieren muss, ob Mitbewohner in den unteren Etagen durch das Gießwasser belästigt werden. In diesem Fall muss das Blumengießen auf einen Zeitpunkt verschoben werden, zu dem es keine Störung bewirkt.
Ein Balkontisch und Balkonstühle sind kein Grund für eine Intervention des Vermieters. Allerdings kann er bei der Nutzung eines Strandkorbes darauf bestehen, diesen zu entfernen, da es sich um kein balkontypisches Möbelstück handelt.
Darf man auf dem Balkon Wäsche trocknen?
Selbst wenn im Garten Wäschestangen oder Wäschespinnen aufgestellt sind, ist das Wäschetrocknen auf dem Balkon ohne Einschränkung erlaubt.
Darf ich auf dem Balkon einen Sichtschutz anbringen?
Ein Sichtschutz ist grundsätzlich erlaubt, darf aber nicht höher reichen als die Balkonbrüstung. Wird der Sichtschutz fest mit dem Gebäude verankert, muss unter Umständen die Genehmigung des Eigentümers eingeholt werden. Ein Loch in die Wand zu bohren ist erlaubt, bauliche “Veränderungen” sind jedoch zustimmungspflichtig. Darüber hinaus darf der Sichtschutz andere Mitbewohner nicht stören. Dies gilt auch für das Anbringen von Fahnen. Diese sind grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht auf andere Balkons wehen.
Im Zusammenhang mit einem Sichtschutz ist vielleicht folgender Passus noch interessant. Wer sich zugunsten einer nahtlosen Bräune völlig textilfrei sonnt, muss darauf achten, dass er andere Personen nicht in ihrem Schamgefühl verletzt. Nacktes Sonnenbaden setzt immer voraus, dass dies von außen uneinsehbar erfolgt.