Polizeirecht: Was darf die Polizei und was nicht?
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Was Polizei-Beamte dürfen und was nicht, ist gesetzlich geregelt. Da die Polizei unter der Hoheit des jeweiligen Bundeslandes steht, ist auch das Polizeirecht, basierend auf dem Polizeigesetz, Ländersache. Ausgenommen davon sind die Bundespolizei, das Bundeskriminalamtes und der Zolls. Allerdings orientieren sich die Länder sehr eng an einem einheitlichen Musterentwurf. Für die genannten Bundesbehörden gilt das Bundesrecht.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Polizeirecht ist Teil des Verwaltungsrechtes. Damit wird jede Handlung eines Polizisten zu einem Verwaltungsakt.
- Das Polizeirecht ist Ländersache. Die Länder orientieren sich jedoch an einem Musterentwurf.
- Die Handlungen der Polizei basieren entweder auf der Generalklausel ohne spezifische Definition oder auf Standardklauseln, die im Gesetz definiert sind.
Polizeirecht: Was ist das?
Die Bezeichnungen im Polizeirecht fallen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich aus. In Baden-Württemberg ist nur die Rede vom Polizeigesetz (PolG), in Bayern dagegen gibt es dazu mehrere Gesetze:
- Gesetz über Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz, PAG)
- Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz, POG)
- Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz, LStVG)
Bei dem “Polizeirecht” handelt es sich um einen Teil des sogenannten Verwaltungsrechts. Es zielt auf den Teil ab, der sich mit dem Thema der Gefahrenabwehr auseinandersetzt. Dieser Bereich des Verwaltungsrechts spricht der Polizei das Recht zu, aktiv zu werden, wenn eine Gefahr besteht. Dies kann die Sicherung einer Unfallstelle sein, aber auch die Verfolgung eines Straftäters. Als Gefahr definiert das Polizeirecht die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Diese Gefahr tritt ein, wenn ein Verhaltensablauf bei Nicht-Einschreiten zur Störung führt. Als Sicherheit gilt die Gesamtheit der geschriebenen Rechtsordnung. Die öffentliche Ordnung wiederum sieht das Bundesverfassungsgericht als die Summe der nicht-geschriebenen Verhaltensformen, die ein geordnetes Zusammenleben ermöglichen.
Welche Befugnisse hat die Polizei?
Aufgabe der Polizei ist es, mögliche Gefahren von der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Dies erlaubt es einem Polizisten, gegenüber einer Person, die eine Gefährdung darstellt, aktiv zu werden. Die Ermächtigung für die Handlung untergliedert sich in die Generalklausel und die Standardmaßnahmen.
Die Generalklausel gilt als Auffangtatbestand und legitimiert Maßnahmen, für die es keine spezifischen Verwaltungsvorschriften gibt.
Als Standardmaßnahmen gelten die Maßnahmen, die wiederholt auftreten und für die es im Polizeirecht normierte Vorschriften und ausformulierte Regelungen gibt. Zu solchen Maßnahmen zählen unter anderem
- die Durchsuchung von Personen, Sachen oder Wohnungen
- Erkennungsdienstliche Behandlungen
- Identitätsfeststellung
- Platzverweis
- Sicherstellung
- Ingewahrsamnahme
Will ein Polizist eine Identitätsfeststellung vornehmen, ist er dazu aufgrund der vorliegenden Standardmaßnahme berechtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass auch die sonstigen Merkmale aus dem Polizeirecht dafür vorliegen.
Bei einer Personenkontrolle beispielsweise muss die Polizei der betreffenden Person den Grund nennen. Bei präventiven Personenkontrollen, beispielsweise am Rand nicht genehmigter Demonstrationen, darf zunächst nur die Identität festgestellt werden. Fragen wie “Wo kommen Sie her” oder “Wo geht’s denn hin?” muss die kontrollierte Person nicht beantworten. Die Fragen zur Identität sollte die kontrollierte Person aber beantworten. Im Fall einer Weigerung darf die Polizei nämlich weiterführende Maßnahmen, beispielsweise die Überführung auf die Dienststelle, ergreifen.
Was darf die Polizei nicht?
Ein schönes Beispiel für die Grenzen der polizeilichen Tätigkeit im täglichen Leben sind Fahrzeugkontrollen. Die Polizisten dürfen willkürlich im Rahmen der Verkehrssicherheit Fahrzeuge anhalten und darauf untersuchen, ob die HU-Plakette gültig ist, den Zustand der Reifen prüfen und kontrollieren, ob Verbandskasten, Warndreieck und Sicherheitsweste vorhanden sind. Eine Durchsuchung des Wagens ist ohne richterlichen Beschluss allerdings verboten. Der Aufforderung, den Kofferraum zu öffnen, muss der Fahrer zunächst nicht nachkommen. Allerdings besteht das Recht auf eine Durchsuchung, wenn der begründete Verdacht auf eine Straftat vorliegt. Das kann der Fall sein, wenn der Fahrer einen alkoholisierten Eindruck macht, oder die Einnahme von Drogen nahe liegt.
Die Polizei darf bei einer Personenkontrolle auch nicht ohne weiteres eine körperliche Untersuchung vornehmen. Dazu zählt auch das Leuchten mit der Taschenlampe in die Augen, um diese auf eine alkohol- oder drogenbedingte Rötung zu testen.