Flugverspätung und Flugausfall: Ihre Rechte als Passagier
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Verspätete Flüge zählen heute gerade an den Großflughäfen fast schon zum Standard. Kommt es zu einer Flugverspätung oder einem Flugausfall, haben Passagiere ein Recht auf Schadensersatzleistungen. Allerdings müssen dafür gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Flugverspätungen haben Passagiere einen Anspruch auf Leistungen.
- Die Leistungen orientieren sich an der Art des Fluges und darauf basierend auf der Dauer der Verspätung.
- Bei Abflugverspätungen haben Passagiere Anspruch auf Snacks und Getränke, bei mehr als fünf Stunden können sie vom Flug zurücktreten.
- Für Ankunftsverspätungen sieht die EU-Fluggastrechte-Verordnung einen finanziellen Ausgleich vor.
Welche Definitionen gelten für Verspätung und Ausfall?
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 unterscheidet bei den Erstattungsansprüchen zwischen verschiedenen Kriterien:
- Abflugverspätung innerhalb der EU
- Ankunftsverspätung innerhalb der EU
- Abflugverspätung Langstrecke
- Ankunftsverspätung Langstrecke
- Verpasster Anschlussflug
Für die Definition der Ankunftsverspätung gilt der Zeitpunkt, zu dem die Maschine an dem Gate auf dem Zielflughafen zum Stillstand gekommen und die erste Tür zum Ausstieg geöffnet ist.
Innerhalb dieser Klassifizierungen spielt auch noch die Dauer der Verspätung eine wesentliche Rolle.
Ein Flugausfall ist recht leicht definiert: Der Flug wurde gestrichen.
Die zeitlichen Rahmenbedingungen für eine Abflugverspätung
Ein Anspruch auf eine Leistung besteht bei einem Kurzstreckenflug bei einer Abflugverspätung von zwei Stunden. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Snacks und Getränke anzubieten. Bei einer Verspätung ab drei Stunden bei einem Mittelstreckenflug haben die Passagiere einen Anspruch auf Snacks und Getränke. Bei einer Verspätung eines Langstreckenfluges ab vier Stunden besteht ebenfalls der Anspruch auf Snacks und Getränke.
Wird der Flug auf den nächsten Tag verlegt, muss die Fluggesellschaft für die Hotelkosten sowie den Aufwand für den Transfer vom Flughafen zum Hotel und zurück aufkommen.
Für Kurzstrecken-, Mittelstrecken- und Langstreckenflüge gilt gleichermaßen, dass die Passagiere bei einer Verspätung ab fünf Stunden kostenlos vom Flug zurücktreten können. Gleiches gilt, wenn der Flug in weniger als 14 Tagen vor Abflug annulliert wird.
Die Ankunftsverspätung
Anders als bei der Abflugverspätung haben Passagiere bei einer Ankunftsverspätung Anspruch auf einen Schadensersatz. Dieser bemisst sich nach der Flugdistanz. Möglich sind Leistungen bis zu einer Höhe von 600 Euro.
Die Schadensersatzhöhe bemisst sich wie folgt:
- Kurzstrecke bis 1.500 Kilometer: 250 Euro pro Person
- Mittelstrecke 1.500 bis 3.500 Kilometer: 400 Euro pro Person
- Langstrecke über 3.500 Kilometer: 600 Euro pro Person
Die Höhe des ursprünglichen Ticketpreises spielt bei der Entschädigungszahlung keine Rolle. Anspruch auf die Leistung hat jeder Fluggast, der ein Ticket besitzt. Dies gilt auch für Kinder und Kleinkinder. Nur wenn diese kostenlos mitfliegen durften, entfällt der Anspruch.
Anschlussflug verspätet: Wer haftet?
Es kommt immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen, wenn ein Passagier aufgrund einer geringen Verspätung seinen Anschluss verpasst und daraus folgend eine signifikante Ankunftsverspätung hat. Angenommen, der Flug der Gesellschaft A startet mit einer Verspätung von einer Stunde. Der Passagier hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Da er aber seinen Anschlussflug der Gesellschaft B verpasst und der nächste erst vier Stunden später geht, kommt er entsprechend spät an seinem Reiseziel an und hat gegenüber der Fluggesellschaft A einen entsprechenden Regressanspruch.
So macht man seinen Anspruch geltend Zeichnet sich eine Verspätung mit Erstattungsanspruch ab, müssen sich die betroffenen Passagiere den Grund schriftlich vom Personal bestätigen lassen. Sie sollten alle Belege für Aufwendungen, die bedingt durch die Wartezeit anfallen, aufheben.
Bei einer Ankunftsverspätung lässt sich die Verzögerung leicht nachweisen. Nach Prüfung der möglichen Ansprüche können die Regressforderungen schriftlich eingereicht werden.
Kein Schadenersatzanspruch bei außergewöhnlichen Umständen
Kommt es aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer Ankunftsverspätung, haben Passagiere keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Als außergewöhnliche Umstände gelten:
- Streik des Flughafenpersonals
- Streik der Flugsicherung
- starker Schneefall
- Sturm
- Sperrung des Luftraums
- politische Instabilität
- Terrorgefahr
Im Fall einer Abflugverspätung müssen die Fluggesellschaften allerdings die oben genannten Versorgungsleistungen gemäß den vorgegebenen Zeitfenstern erbringen.
Bei Ankunftsverspätungen berufen sich die Unternehmen gerne auf “außergewöhnliche Umstände” um eine Schadensersatzzahlung zu vermeiden. In diesem Fall sollten sich die betroffenen Passagiere an einen Anwalt wenden oder ein Onlineportal für Fluggastrechte.
Wann verjähren die Ansprüche?
Die den Fluggastrechten zugrunde liegende EU-Verordnung verweist nicht auf zeitliche Vorgaben. Für deutsche Passagiere gilt daher die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist von drei Jahren.