Erbe ausschlagen: Das müssen Sie beachten
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Für die einen stellt das Erbe ein lange erwarteter Geldsegen dar, andere dagegen haben gute Gründe, wenn sie das Erbe ausschlagen. Die Gründe können wirtschaftlicher Natur sein, wenn der Erblasser oder die Erblasserin reichlich Schulden angehäuft hat, oder eine marode Immobilie, deren Sanierung zum Fass ohne Boden wird, Teil des Erbes ist. Was gilt es zu beachten, wenn der Erbe oder die Erbin auf den Nachlass verzichten möchte?
Das Wichtigste in Kürze
- Für die Erbausschlagung sind zeitliche Grenzen gesetzt.
- Das nachträgliche Antreten des Erbes ist schwierig umzusetzen.
- Die Erbschaft kann nicht aus der Erbmasse selektiert werden und ist nur in Gänze möglich.
- Die Erben haften mit ihrem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Verstorbenen.
Das Erbe: Vorsicht bei Schulden
Wer ein Erbe antritt, übernimmt nicht nur die Werte und Guthaben des Erblassers oder der Erblasserin, er übernimmt auch sämtliche Verbindlichkeiten und haftet mit seinem gesamten privaten Vermögen dafür. Übersteigen die offenen Forderungen die Erbmasse, müssen die Erben die Differenz mit dem eigenen Vermögen ausgleichen. Gerade bei zweifelhaften Umständen empfiehlt es sich, vor dem Antreten des Erbes eine Auskunft über den oder die Verstorbene einzuholen.
Grundsätzlich gilt: Das Erbe kann nicht teilweise angetreten werden. Es gilt immer “ganz oder gar nicht.” Dies bezieht sich nicht nur auf konkrete materielle Werte, sondern beispielsweise auch auf ideelle Erinnerungsstücke. Haben die Erben diese schon vor dem Ableben des Erblassers oder der Erblasserin in Empfang genommen, müssen sie diese bei einer Erbausschlagung wieder zurückgeben.
Wenn die Schulden das Erbe übersteigen
Es ist nicht auszuschließen, dass ein Erbe das Erbe antritt und sich erst später herausstellt, dass zum Erbe auch ein kleiner Schuldenberg gehört. In diesem Fall bietet sich eine Möglichkeit, die Haftung des eigenen Vermögens auszuklammern. Paragraf 1980 BGB sieht das sogenannte Nachlassinsolvenzverfahren vor. Dieser aufwendige Prozess kann von den Erben angestoßen werden, wenn die Schulden im Erbe das Vermögen übersteigen. Damit verhindern sie, dass sie letztendlich doch mit dem eigenen Vermögen für den überschuldeten Nachlass haften müssen.
Etwas weniger aufwendig als das Nachlassinsolvenzverfahren ist die Nachlassverwaltung. Wenn Vermögen, aber auch Verbindlichkeiten vorhanden sind, begleicht der Nachlassverwalter zunächst die Verbindlichkeiten aus der Erbmasse. Das verbliebene Guthaben kommt dann den Erben zu. Wichtig ist, dass Erben in den ersten drei Monaten nach dem Versterben des Erblassers oder der Erblasserin von Zahlungen befreit sind.
Wer erbt bei Erbausschlagung?
Schlägt der- oder diejenige das Erbe aus, die in der Reihenfolge an erster Stelle steht, folgt der in der Erbfolge dahinter notierte. Schlagen alle Erben das Erbe aus, steht an letzter Stelle der Staat, um das Vermögen zu übernehmen. Der Staat kommt in diesem Fall jedoch nicht für die Schulden des Erblassers oder der Erblasserin auf. Der Gläubiger geht in dieser Situation leer aus.
Wichtig beim Thema verschuldeter Nachlass ist, dass Unterhaltsverpflichtungen nicht vererbt werden. Der Unterhaltsanspruch endet mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen.
Fristen beachten
Die Erben haben ab der Kenntnis, dass der Erblasser oder die Erblasserin verstorben sind, sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Ausnahme ist, dass Erbe oder Erblasser zum Zeitpunkt des Ablebens im Ausland waren. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Ist diese Frist verstrichen, wird es schwierig. Die Erben haben in diesem Fall zwei Möglichkeiten:
- Sie können die Annahme der Erbschaft mit juristischen Mitteln anfechten.
- Sie können die Fristversäumnis anfechten.
In beiden Fällen sind jedoch triftige Gründe notwendig. Bei Fristversäumnis wäre beispielsweise ein Krankenhausaufenthalt in dieser Zeit als Grund für die Versäumnis akzeptabel.
Der triftige Grund muss auch vorliegen, wenn die Erben das Erbe bereits angenommen, sich dann aber zur Ausschlagung umentschieden haben. Es kann auch umgekehrt der Fall eintreten, dass die Erben das Erbe zunächst ausgeschlagen haben, es dann aber doch antreten möchten. Auch in diesem Fall hilft nur der triftige Grund, um die Entscheidung zu revidieren.
Bei allen Zweifeln, ob jemand ein Erbe antreten soll oder nicht, gilt eine Regel: Wer den Erbschein beantragt, hat das Erbe automatisch angetreten. Anders verhält es sich, wenn die Erben sich zunächst über die finanzielle Situation des Erblassers oder der Erblasserin ein Bild verschaffen wollen. Dazu ist kein Erbschein notwendig.
Wo kann ich das Erbe ausschlagen?
Ansprechpartner für die Erbausschlagung ist das Amtsgericht am Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin oder am Wohnort der Erben. In Baden-Württemberg muss die Erbausschlagung beim staatlichen Notar erfolgen. Lebte der oder die Verstorbene im Ausland, ist generell das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
Eltern sollten bei einer Erbausschlagung berücksichtigen, diese auch für ihre Kinder zu erklären. Andernfalls würden diese in der Erbfolge nachrücken und müssten bei einer Überschuldung der Erbmasse dafür eintreten.
Die Erbausschlagung kann durch persönliche Vorsprache und Unterzeichnung des entsprechenden Formulars erfolgen oder durch die Beauftragung eines Notars, der dann beim Amtsgericht vorstellig wird.
Erbe ausschlagen: Was kostet das?
Bei der Erbausschlagung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Deutsche Behörden arbeiten in der Regel nicht umsonst, sondern stellen Kostennoten aus. Für eine Erbausschlagung gilt als Bemessungsgrundlage der Wert des Nachlasses. Der Mindestbetrag für die Kosten liegt bei 30 Euro. Dieser Satz hat auch bei einem überschuldeten Nachlass Gültigkeit. Werden ein Notar oder eine Notarin mit der Erbausschlagung beauftragt, kommt noch deren Honorar dazu.