Corona-Bußgeldkatalog: So teuer sind Verstöße
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Um die Corona-Pandemie einzudämmen, gibt es zahlreiche Vorschriften. Welche Bußen bei Verstößen drohen, regeln die Länder.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Bußgeldkataloge auf Länderebene sind deutlich differenzierter als auf Bundesebene.
- Es bestehen keine einheitlichen Bußgeldkataloge mit identischen Tatbeständen.
- In zwei Fällen ist alternativ zu einem Bußgeld auch eine Haftstrafe möglich.
- Rechtsgrundlagen für Bußgelder können bis auf Gemeindeebene definiert werden.
Corona: Verstöße werden teuer
Ein sehr lascher Umgang mit den Hygienevorgaben zu Beginn der Pandemie machte leider deutlich, dass Strafen nötig waren, um die Ausbreitung von Corona einzudämmen. Viele erinnern sich vielleicht noch an die Diskussionen vor Supermärkten, wenn Kunden die Maskenpflicht nicht akzeptieren wollten. Gleiches gilt für die deutlich dramatischeren Bilder von Demonstrationen, die sich gegen die Maskenpflicht und generellen Restriktionen richteten.
Infektionsschutzgesetz sieht auch Haftstrafen vor
Strafen und Bußen regeln die Paragrafen 73 bis 76 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Für das vorsätzliche Verbreiten des Coronavirus stehen gemäß Paragraf 74 IfSG bis zu fünf Jahre Haft als Alternative zu einer Geldstrafe. Als vorsätzlich wird beispielsweise ein Verstoß gegen das Versammlungsverbot gewertet.
Paragraf 75 IfSG regelt die Beschäftigung von Mitarbeitern oder die eigene Berufstätigkeit. Während der Lockdowns war verschiedenen Berufsgruppen die Ausübung ihrer Tätigkeit, beispielsweise Friseure, verboten. Wer gegen diese Auflage verstieß, musste mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen.
Auszugsweise wollen wir hier weitere Regelungen aus dem Bußgeldkatalog vorstellen.
Verstoß
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Sanktion
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Ordnungswidrigkeit nach § 73 Absatz 2 IfSG: Verordnung zum Infektionsschutz missachtet | bis zu 2.500 Euro |
öffentliche Ansammlung von mehr Personen als erlaubt | ab 200 Euro |
wiederholter Verstoß gegen das Kontaktverbot | ab 400 Euro |
Verstoß gegen ein geltendes Besuchsverbot | ab 200 Euro |
Weiterbetrieb von Verkaufsstellen | ab 2.500 Euro |
wiederholter Weiterbetrieb von benannten Einrichtungen | bis zu 25.000 Euro |
Gebrauch eines gefälschten Impfpasses (§§ 279 StGB) | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe |
Deutliche regionale Unterschiede
Die Corona-Bußgeldkataloge der einzelnen Länder sehen nicht nur unterschiedliche Bußgeldhöhen für identische Vergehen vor, sie kennen auch unterschiedliche Tatbestände. Für die Länder sind bei der Definition der Tatbestände nicht nur die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes maßgebend, sondern auch die Vorgaben, dies sich auf länderspezifischen Regelungen im Umgang mit dem Virus beziehen.
Für Berlin gilt beispielsweise der Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. In Baden-Württemberg gilt als Rechtsgrundlage der Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der CoronaVO (CoronaVO = CoronaVerordnung).
Die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus können bis auf die kommunale Ebene heruntergebrochen werden. Der hessische Kreis Offenbach erlies als Rechtsgrundlage für die Umsetzung verschiedene “Allgemeinverfügung des Kreises Offenbach zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Offenbach”.