Ungeziefer in der Mietwohnung: Das sind die Pflichten der Mieter
Stand: 13.07.2020
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Es gibt Ungeziefer in der Wohnung, im Keller oder am Haus? In einem solchen Fall sollten sich Mieter umgehend an ihren Vermieter wenden. Bis zur Beseitigung des Mangels können sie die Miete mindern.
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Vermieters, Schädlinge zu beseitigen. Schließlich hat er die Wohnung "in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten", erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Der Vermieter ist es deshalb auch, der die Kosten einer Schädlingsbekämpfung trägt.
Mietminderung ist bei Ungeziefer möglich
"Ungeziefer am oder im Haus ist ein Mangel der Mietsache", stellt auch Rolf Janßen vom DMB Mieterschutzverein in Frankfurt/Main klar. Bis zur Beseitigung des Mangels kann der Mieter die Miete mindern.
Ist etwa durch Taubenkot ein Balkon unbenutzbar, muss der Vermieter etwas tun, um die Vögel dauerhaft fernzuhalten. Er kann zum Beispiel Taubenstacheln am Balkon anbringen oder Netze spannen. "Für den Mieter kommt bei gesundheitlichen Schäden sogar Schmerzensgeld in Betracht, wenn der Vermieter untätig bleibt", erläutert Janßen.
Wenn Mieter die Schädlinge selbst bekämpfen
Natürlich können Mieter Schädlinge auch selbst bekämpfen. "Allerdings können sie die Kosten dafür vom Vermieter nur unter einer bestimmten Voraussetzung zurückfordern", erklärt Wagner. Und zwar muss der Mieter den Vermieter zuvor mit angemessener Frist und am besten schriftlich dazu aufgefordert haben, die Schädlinge zu beseitigen - und der Vermieter ist dieser Pflicht dann nicht nachgekommen.
Wenn Mieter selbst tätig werden und dem Ungeziefer zu Leibe rücken, müssen sie den Vermieter trotzdem über den Befall informieren. Denn er muss einschätzen und bewerten, ob er ebenfalls tätig werden muss, um die Immobilie instandzuhalten.
Bei versäumter Information droht Schadenersatz
Versäumt es der Mieter, den Vermieter zu informieren und vergrößert sich dadurch die Plage oder es entstehen sogar Schäden, könne der Vermieter Schadenersatz geltend machen, erklärt Wagner. Ihr Rat: Schon im Mietvertrag sollte der Hinweis stehen, dass bei Schädlingsbefall unverzüglich der Vermieter zu informieren ist. So stellt der Vermieter sicher, dass er frühzeitig tätig werden kann - und nicht erst, wenn das Ungeziefer sich bereits ausgebreitet hat.
Einzelfälle muss der Mieter dulden
Generell gilt aber auch: Sind es nur einzelne Schädlinge, so muss der Mieter sie hinnehmen. "Dies gehört zu einer normalen Nutzung der Mietwohnung dazu", sagt Wagner. So befand das Amtsgericht Köln, dass einzelne Ameisen alleine in der Regel nicht dazu führen, dass der vertragsmäßige Gebrauch einer Wohnung beeinträchtigt ist (Az.: 213 C 548/97). Davon könnte erst die Rede sein, wenn es zu einer richtigen Besiedlung durch die Ameisen kommt.
Kakerlaken berechtigen zur Mietminderung
Anders sieht es aus, wenn eine Wohnung von Kakerlaken befallen ist. "Das kann zur Mietminderung berechtigen", so Janßen. Stellen Mieter noch vor ihrem Einzug fest, dass die Wohnung von Kakerlaken befallen ist, können sie den Mietvertrag auch fristlos kündigen, entschied das Landgericht Freiburg (Az.: 3S 1/85).
Doch wie vorgehen, wenn es zu einem Befall kommt? Da bei der Ungezieferbekämpfung auch Belange des Umwelt- und Artenschutzes zu beachten sind, sollten Mieter vor dem Kauf von Mitteln im Handel im Zweifel Experten um Rat fragen. Verbraucherschützer empfehlen, möglichst auf Sprays und Vernebler zu verzichten und stattdessen auf unbedenkliche Mittel wie Köderdosen, Gele und Fallen zu setzen.
"In schwerwiegenderen Fällen kann zumeist eine Fachfirma helfen, die auf die Bekämpfung von Ungeziefer spezialisiert ist", sagt Wagner.
Wer solch eine Fachfirma beauftragt, sollte Verbraucherschützern zufolge darauf achten, dass der Schädlingsbekämpfer und seine Mitarbeiter einen Sachkundenachweis haben, also "geprüfte Schädlingsbekämpfer" sind. Zudem steht die Firma in der Pflicht, über nötige Sicherheitsvorkehrungen und mögliche Innenraumbelastungen zu informieren. Und auch bei der Fachfirma sollten Kunden darauf bestehen, dass möglichst unbedenkliche Mittel zum Einsatz kommen.
Füttern von Tauben kann Kündigung rechtfertigen
Mieter müssen darauf achten, dass sie mit ihrem Verhalten unerwünschte Mitbewohner nicht anlocken. Das Füttern von Tauben beispielsweise ist nicht zulässig. "Da von Tauben Verschmutzungen, Geräuschbelästigungen und Ungeziefergefahren ausgehen, dürfen Mieter sie nicht füttern", sagt Janßen. Missachten Mieter dieses Verbot, kann es nach einer Abmahnung zu einer Kündigung kommen.
Allerdings gilt auch: "Das Aushängen von Futterglocken oder das Ausstreuen von Vogelfutter für Singvögel auf Außenfensterbänken kann ein Vermieter nicht beanstanden", betont Mieterschützer Janßen. Gleiches gilt für das Aufstellen eines Vogelhäuschens.