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Keine Pflicht zu Schönheitsreparaturen im Keller

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Wer aus seiner alten Bleibe auszieht, muss oft noch mal zum Pinsel greifen. Wenn der Mietvertrag aber keine speziellen Klauseln enthält, müssen Schönheitsreparaturen nur in der Wohnung durchgeführt werden.

Streichen, spachteln, tapezieren - beim Auszug aus ihrer Wohnung müssen Mieter meist Schönheitsreparaturen durchführen. Geregelt ist das im Mietvertrag. Diese Klauseln beziehen sich aber nicht automatisch auch auf den Keller, wie das Amtsgericht Homburg nun klargestellt hat (Az.: 7 C 206/20 (17)). Lediglich in den Wohnräumen müssen entsprechende Arbeiten ausgeführt werden, wie die Zeitschrift «Wohnungswirtschaft und Mietrecht» (9/2021) des Deutschen Mieterbundes berichtet.

Vermieter und Mieterin streiten

In dem verhandelten Fall stritten Vermieter und Mieterin nach dem Ende des Mietverhältnisses um Geld. Unter anderem verlangte der Vermieter Schadenersatz für die Renovierung der Kellerräume. Insgesamt stellte er dafür rund 2722 Euro in Rechnung. Nach Abzug der Kaution verblieb eine Forderung von 1532 Euro. Die ehemalige Mieterin wollte das nicht hinnehmen: Die Kellerräume seien nicht als Wohnung oder Wohnraum genutzt worden. Die Forderung sei daher unzulässig.

Schönheitsreparaturen nur in Wohnräumen notwendig

Das sah auch das Gericht so: Die Mieterin habe einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Kaution. Denn die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen könne nicht einfach auf die Kellerräume ausgeweitet werden. Denn hier sei keine entsprechende Vereinbarung getroffen worden. Der in Mietverträgen üblicherweise verwendete Terminus Schönheitsreparaturen bezieht sich nur auf Wohnräume.