Bei Kündigung besteht nicht immer Anspruch auf Abfindung
Stand: 23.08.2021
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Muss der Betrieb schließen, hoffen viele Beschäftigte auf eine Abfindung. Die gibt es aber nur unter bestimmten Umständen.
«Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nicht immer Anspruch auf eine Abfindung», erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. «Im Grundsatz gilt: Wenn der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis wirksam und fristgerecht kündigt, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abfindung.»
Abfindung bei grundloser Kündigung
Es gebe aber durchaus Ausnahmen. So kommt es vor, dass ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin loswerden möchte, es aber keinen Kündigungsgrund gibt. Will der Chef dennoch die Kündigung aussprechen, gibt es diese Option: «In einem solchen Fall einigen sich die Parteien häufig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.»
Eine weitere Ausnahme ist laut Meyer im Kündigungsschutzgesetz vorgesehen. Dort heißt es: Kündigt ein Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen, kann er dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung versprechen, wenn dieser nicht gegen die Kündigung vorgeht. Der Gesetzgeber habe die Regelung eingeführt, um Prozesse zu vermeiden - in der Praxis spiele sie aber keine große Rolle.
Sozialplan sieht meist Abfindungen vor
Auch in Branchen-Tarifverträgen können Regelungen bestimmte Abfindungshöhen bei betriebsbedingten Kündigungen festlegten.
Hat ein Unternehmen einen Betriebsrat, gebe es im Falle einer Betriebsschließung einen Sozialplan, erklärt Meyer. Dieser sehe in der Regel Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes vor. Und dann haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf.
Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).