Schadensersatzanspruch
Wer jemand anderem einen Schaden zufügt, muss dem Geschädigten dafür einen Ausgleich leisten – so hat es der Gesetzgeber festgelegt. In vielen Fällen lassen sich solche Ansprüche über die private Haftpflichtversicherung abdecken. Allerdings gibt es auch Konstellationen, in denen keine Versicherung für den Schaden aufkommt.
- Gesetzliche Grundlage
- Verjährung
- Was übernimmt die private Haftpflichtversicherung?
- So läuft die Schadensmeldung ab
- Wann zahlt die Haftpflichtversicherung nicht?
- Schadensersatzanspruch geltend machen
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Die rechtlichen Regelungen zum Schadensersatzanspruch sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden.
- Schadensersatzansprüche lassen sich mit einer Haftpflichtversicherung wie etwa der privaten Haftpflichtversicherung oder der Kfz-Haftpflichtversicherung abdecken.
- Wenn Sie einen Schaden verursacht haben, sollten Sie dies unverzüglich Ihrer Haftpflichtversicherung melden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Haftpflichtversicherung die Leistung verweigern – etwa bei Vorsatz oder bei eigenen Schäden.
Schadensersatzanspruch: gesetzliche Grundlage
Wann ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht und welche Konsequenzen dies mit sich bringt, hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert. "Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre", heißt es in § 249 BGB zu Beginn der Ausführungen zum Schadensersatzrecht.
Die Pflicht zum Schadensersatz entsteht immer dann, wenn jemand schuldhaft einer anderen Person einen Schaden zufügt. Schuldhaft bedeutet dabei, fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt zu haben.
Nicht immer ist es möglich, das beschädigte Gut wiederherzustellen – etwa dann, wenn ein Einzelstück zerstört wird, bei dem keine Ersatzanschaffung möglich ist. In solchen Fällen sieht der Gesetzgeber einen finanziellen Wertausgleich vor, dessen Höhe dem Wert des Gutes entspricht.
Dabei gilt immer das Prinzip des Zeitwertes: Zu ersetzen ist nicht der Neuwert, sondern der zum Zeitpunkt des Schadensereignisses geltende Wert. Wenn Sie also versehentlich das Smartphone eines Bekannten kaputtmachen, ist sein Schadensersatzanspruch so hoch wie der aktuelle Marktwert eines gebrauchten Exemplars desselben Modells.
Wann verjähren Schadensersatzansprüche?
Im Schadensersatzrecht ist keine eigenständige Verjährungsfrist festgelegt. Damit gilt im Regelfall die dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entsteht.
Beispiel: Ein Bekannter hat bei einer Geburtstagsfeier am 20. Februar 2019 in Ihrem Haus versehentlich eine wertvolle Vase von der Kommode gestoßen. Damit beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2019, und nach dem 31.12.2022 ist Ihr Anspruch auf Schadensersatz verjährt.
Was übernimmt die private Haftpflichtversicherung?
Mit dem Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung schützen Sie sich vor Schadensersatzansprüchen, die aus Missgeschicken in Ihrem privaten Umfeld resultieren. Sobald Sie den Schaden Ihrer Versicherung melden, prüft sie, ob sie die Regulierung übernimmt. Wenn ja, dann findet praktisch ein Austausch statt: Sie selbst sind persönlich aus der Haftung entlassen, und die Versicherung übernimmt die Rolle des Haftenden.
Das bedeutet auch, dass der Geschädigte keine weiteren Ansprüche gegen Sie persönlich mehr geltend machen darf, wenn er mit der Leistung der Versicherung nicht zufrieden ist.
Die Haftpflichtversicherung übernimmt sowohl Sachschäden als auch Personenschäden. Letztere bezeichnen Schadensfälle, bei denen Menschen verletzt werden oder zu Tode kommen. Hier zahlt die Versicherung im Haftungsfall Behandlungskosten, Schmerzensgeld und bei schweren und dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen sogar Renten.
So läuft die Schadensmeldung ab
Wenn Sie einen Schaden verursachen und der Geschädigte Sie dafür haftbar macht, müssen Sie diesen ohne schuldhafte Verzögerung Ihrer Haftpflichtversicherung melden. Eine konkrete Frist verbindet der Gesetzgeber nicht. Doch es hat sich in der Rechtsprechung eingebürgert, dass derjenige schuldhaft zögert, der ohne triftigen Grund länger als eine Woche mit der Schadensanzeige wartet. Dann hat die Versicherung das Recht, ihre Leistung zu kürzen oder sogar ganz zu verweigern.
Einen Haftpflichtschaden können Sie je nach Anbieter telefonisch, per E-Mail, mit der Post oder über ein Online-Formular auf der Website des Versicherers melden.
Tipp: Wenn das Ausmaß des Schadens noch nicht ganz klar ist, sollten Sie Ihre Versicherung dennoch so schnell wie möglich vorab informieren. Damit vermeiden Sie finanzielle Nachteile aufgrund schuldhaften Zögerns und können die weiteren Unterlagen nachreichen, sobald diese vorliegen.
In der Schadensanzeige sollten Sie dann sachlich und detailliert beschreiben, wie es zu dem Ereignis kam. Wichtige Inhalte dabei sind:
- Ort, Datum und Uhrzeit des Ereignisses
- Namen und Adressen des Verursachers und des Geschädigten
- Schilderung des Ablaufs
Hilfreich ist es, weitere Informationen wie Fotos oder Skizzen sowie – falls vorhanden – Kaufbelege der beschädigten oder zerstörten Sachen beizulegen.
Wann zahlt die Haftpflichtversicherung nicht?
Die private Haftpflichtversicherung springt grundsätzlich immer dann ein, wenn ein Schaden durch fahrlässiges Handeln entsteht. Wer hingegen einen Schaden vorsätzlich verursacht, kann keine Leistung von seiner Versicherung erwarten.
Darüber hinaus gibt es Bereiche, welche die private Haftpflichtversicherung nicht abdeckt. Teilweise lassen sich diese Lücken durch besondere Klauseln in der Versicherungspolice oder mit anderen Versicherungen schließen. Die nachfolgende Tabelle zeigt Ihnen einige wichtige Beispiele.
Nicht von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt
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Wer haftet im Schadensfall?
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Möglichkeit der Absicherung
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Schäden, die ein Arbeitnehmer während der Arbeit verursacht. | Der Arbeitgeber. | Aus Sicht des Arbeitgebers: Betriebs-Haftpflichtversicherung. | |
Schäden, die ein Selbstständiger während seiner beruflichen Tätigkeit verursacht. | Der Verursacher. | Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung. | |
Schäden, die von großen Haustieren wie Hunden oder Pferden verursacht werden. | Der Halter des Tieres. | Spezielle Versicherungen wie Hunde- oder Pferdehalter-Haftpflichtversicherung. | |
Schäden aus der Führung motorisierter Kraftfahrzeuge. | Der Halter des Fahrzeugs. | Kfz-Haftpflichtversicherung | |
Gefälligkeitsschäden, z.B. Missgeschicke während des Helfens beim Umzug | Der Geschädigte hat keinen Haftungsanspruch. | Zusatzklausel zu Gefälligkeitsschäden in der privaten Haftpflichtversicherung | |
Schäden, die an Gegenständen des eigenen Haushalts entstehen. | Bei Eigenschäden gibt es keine Haftung Dritter. | Sachversicherungen wie Hausrat-, Glasbruch- oder Handy-Versicherung. |
Wie mache ich als Geschädigter einen Schadensersatzanspruch geltend?
Wenn Sie durch die Unachtsamkeit eines Dritten zu Schaden gekommen sind, sollten Sie Ihren Anspruch so schnell wie möglich geltend machen. Denn: Je weniger Zeit nach dem Missgeschick verstreicht, umso besser lässt sich der Hergang rekonstruieren.
Ihren Anspruch stellen Sie an den Verursacher des Schadens, der dann entscheidet, ob er seine Haftpflichtversicherung einschaltet oder nicht.
Formvorschriften gibt es dabei nicht, so dass Sie Ihren Schadensersatzanspruch auch mündlich stellen können. Allerdings ist es ratsam, gemeinsam ein kurzes schriftliches Protokoll des Hergangs aufzusetzen, das der Verursacher dann auch an seine Haftpflichtversicherung schicken kann.
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