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Im Leben kommt es manchmal nicht wie gedacht. Pläne zerschlagen sich, Verkäufe scheitern, Dinge und sogar Leben enden. Oder es ergibt sich eine neue Chance, man bricht seine Zelte ab und zieht weiter. Was bedeutet es für die Versicherungen, wenn die Sache oder der Umstand, den man versichert hat, wegfällt?

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist ein Risikowegfall?
  3. Eintritt des Risikowegfalls
  4. Besonderheiten Sachversicherungen
  5. Besonderheiten Personenversicherungen
  6. Besonderheiten Haftpflichtversicherungen
  7. Was muss der Versicherungsnehmer beim Risikowegfall unternehmen?
  8. Zuviel gezahlte Prämien
  9. Verwandte Themen
  10. Weiterführende Links
  11. Privathaftpflicht vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Risikowegfall meint, dass das Versicherungsrisiko einer bestehenden Police zu hundert Prozent und dauerhaft nicht mehr besteht.
  • Das Versicherungsrisiko besteht nicht mehr, wenn die Sache oder Gefahr, die abgesichert werden soll, nicht mehr existiert oder sich nicht mehr im Besitz des Versicherungsnehmers befindet.
  • Mit Risikowegfall erlischt die Versicherung, der Versicherungsvertrag endet also automatisch.
  • Zu viel gezahlte Prämien erhält der Versicherte zurück.

Was ist ein Risikowegfall?

Mit dem Fachbegriff Risikowegfall oder Wagniswegfall wird in der Versicherungsbranche ausgedrückt, dass das Versicherungsrisiko einer bestehenden Police zu hundert Prozent und dauerhaft nicht mehr besteht. Die Sache oder Gefahr, die abgesichert werden soll, existiert nicht mehr oder befindet sich nicht mehr im Besitz des Versicherungsnehmers. Mit dem Risikowegfall erlischt die Versicherung.

Verkauft der Versicherungsnehmer einer Kfz-Versicherung beispielsweise sein Auto oder wird das Fahrzeug verschrottet oder durch einen Unfall zum Totalschaden, verliert sein Versicherungsvertrag seinen Gegenstand.

Bei einem Hausverkauf enden mit Wegfall des versicherten Risikos eventuell sogar mehrere Versicherungen, wie die Hausratversicherung, Gewässerschadenhaftpflicht oder Haushaftpflichtversicherung.

Weitere Fachbezeichnungen für Risikowegfall sind übrigens Interessewegfall oder Interessemangel.

Weitere Beispiele für Risikowegfall:

  • Tod des Versicherungsnehmers
  • Tod des versicherten Haustiers
  • Ein gemeinsamer Haushalt wird wegen Scheidung aufgelöst.
  • Zwei Haushalte werden zu einem zusammengefasst, dadurch wird einer aufgelöst.

Eintritt des Risikowegfalls

Zunächst kann der Risikowegfall ohne oder durch den Versicherungsfall eintreten. Wenn beispielsweise eine Sache durch das Risiko zerstört wird, gegen die sie versichert wurde, entfällt das Risiko durch den eingetretenen Versicherungsfall. Beim Verkauf der Sache gibt es dagegen keinen Versicherungsfall.

Zwei Varianten des Risikowegfalls

  • Anfänglicher Risikowegfall: bedeutet Wegfall des versicherten Interesses, weil das geplante Versicherungsrisiko schon vor Beginn der Versicherung nicht zustande kommt, da beispielsweise ein Immobilien- oder Autokauf scheitert. Es müssen keine Prämien gezahlt werden.
  • Nachträglicher Interessewegfall: bezeichnet den kompletten Verlust des versicherten Risikos, nachdem der Vertrag bereits begonnen hatte.

Risikowegfall - Besonderheiten Sachversicherungen

  • Verkauf: Durch einen Verkauf fällt das versicherte Interesse eindeutig weg.
  • Schaden: Bei einer Beschädigung des Gegenstands - etwa eines Gebäudes oder eines Autos liegt der Risikowegfall nur vor, wenn die Sache vollständig zerstört wurde, nicht bereits, wenn dadurch wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. Ebenso wird die Aufgabe eines Betriebs nach einem schweren Teilschaden am versicherten Inventar oder der Verkaufsgegenstände nicht als Risikowegfall gewertet. Es besteht dann unter Umständen seitens der Versicherungsgesellschaft nur eine Überversicherung.
  • Diebstahl: Wird ein Auto gestohlen, muss für einen Wagniswegfall feststehen, dass es aussichtslos ist, dass das Fahrzeug wiederbeschafft werden kann.

Risikowegfall - Besonderheiten Personenversicherungen

Bei Personenversicherungen stellt nur der Tod des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person einen Risikowegfall dar.

Risikowegfall - Besonderheiten Haftpflichtversicherungen

Bei einer Haftpflichtversicherung tritt Risikowegfall ein, wenn jede Haftungsmöglichkeit ausfällt.

Bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung gilt das erst, wenn das Fahrzeug vollständig zerstört wurde, nicht bereits, wenn durch die Beschädigung wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist oder wenn es abgemeldet wurde. Bei Haftpflichtversicherungen, die eine Sache versichern, zählt der Tod des Versicherungsnehmers nicht als Risikowegfall, denn der Vertrag wird vererbt und geht auf den oder die Erben über.

Bei tätigkeits- oder berufsbezogener Haftpflicht - wie für Ärzte oder Anwälte - erlischt mit dem Tod des Versicherten das versicherte Interesse ebenso wie der Versicherungsvertrag.

In einer Grundstückshaftpflichtversicherung bedeutet selbst die vollständige Zerstörung eines Gebäudes keinen Wegfall des Risikos, sondern stellt nur eine Minderung der versicherten Gefahr dar. Als Wegfall des versicherten Interesses zählt hingegen ein Verkauf.

Was muss der Versicherungsnehmer beim Risikowegfall unternehmen?

Wenn das Versicherungsrisiko wegfällt, endet der Versicherungsvertrag automatisch. Der Versicherungsnehmer muss also nicht kündigen und damit keine Fristen berücksichtigen. Er sollte den Risikowegfall aber möglichst schnell seiner Versicherung melden, die dann in der Regel den Tag der Meldung als Stichtag für das Vertragsende ansetzt. Aus Kulanz oder wenn der Versicherte den wirklichen Zeitpunkt des Risikowegfalls nachweisen kann, wird die Versicherung diesen als Ende des Vertrages zählen. Bei Beendigung einer Kraftfahrzeugversicherung etwa erhält die Versicherungsgesellschaft sogar automatisch von der Zulassungsstelle die Nachricht, dass das Fahrzeug abgemeldet oder stillgelegt wurde.

Zuviel gezahlte Prämien erhält der Versicherte zurück

Der Versicherer berechnet nach Ende des Versicherungsvertrags durch Wegfall des Interesses die noch zu zahlende Prämie. Dabei muss die Versicherungsgesellschaft so abrechnen, als ob die Police von vornherein nur bis zum Moment des Risikowegfalls beantragt worden wäre.

Eventuell wird bei frühem Risikowegfall innerhalb eines Vertrags ein Kurztarif berücksichtigt. Hier lohnt sich für den Versicherungsnehmer eventuell eine Nachfrage. Auf jeden Fall kann vom Versicherer nur die tatsächliche Vertragslaufzeit berechnet werden.

Wer direkt im Anschluss ein neues Auto bei derselben Gesellschaft versichern möchte, kann sich auch einfach den bereits gezahlten Betrag auf die neue Versicherungspolice anrechnen lassen.

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