Folgebeitrag
Als Folgebeitrag wird bei Versicherungen jede Zahlung des Versicherten bezeichnet, die nach dem Erstbeitrag getätigt wird. Die Folgebeiträge rechtzeitig zu zahlen ist wichtig für die Aufrechterhaltung eines Versicherungsschutzes. Bleibt eine Zahlung aus, kann die Versicherung den fehlenden Betrag auch von einer bewilligten Versicherungsleistung abziehen und so die offene Rechnung ausgleichen.
- Definition Folgebeitrag
- Folgebeiträge und Beitragspflicht
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Das Wichtigste in Kürze
- Folgebeiträge werden immer zu Beginn einer Versicherungsperiode bezahlt.
- Ein Folgebeitrag wird zumeist, aber nicht immer, vom Versicherungsnehmer beglichen.
- Die Nichtzahlung eines Folgebeitrages kann langfristig zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Definition Folgebeitrag
Als Folgebeitrag bezeichnet ein Versicherer jede Zahlung durch den Versicherten bis auf die allererste. Wer das erste Mal eine Prämie für eine neue Versicherung bezahlt, entrichtet den Erstbeitrag. Jeder andere Beitrag, egal, ob er einen Monat oder ein Jahr später überwiesen wird, wird dann als Folgebeitrag bezeichnet.
Je nachdem, welche Zahlungsabstände im Versicherungsvertrag vereinbart wurden, werden Folgebeitrage jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich geleistet. Die Zahlung erfolgt immer zu Beginn einer Versicherungsperiode. Das ist zumeist am Ende des letzten Monats des vorangehenden Versicherungszeitraumes. Das bedeutet, dass der Versicherte immer im Voraus bezahlt. Die Versicherung leistet dafür im kommenden Versicherungszeitraum eine sogenannte Risikoübernahme. Das heißt, sie gewährt Schutz im Fall eines Schadens.
Der Begriff Folgebeitrag wird aber auch für Zahlungen an eine Versicherung verwendet, die nicht regelmäßig geleistet werden. Dazu gehören beispielsweise Nachzahlungen, die durch die Neuregulierung von Beiträgen einer Haftpflichtversicherung fällig werden.
Mit Folgebeiträgen sollte sich jeder auskennen, der eine langfristige Versicherung wie beispielsweise eine Privathaftpflicht abschließt. Policen mit einer recht kurzen Laufzeit, zum Beispiel eine Reiseversicherung, werden oft mit einem Einmalbeitrag beglichen. Eine Unterscheidung in Erst- und Folgebeitrag ist in diesem Fall natürlich nicht nötig oder möglich, wohl aber bei allen Versicherungen, bei denen regelmäßige Beitragszahlungen mindestens einmal im Jahr nötig sind.
Was haben Folgebeiträge und die Beitragspflicht miteinander zu tun?
Wer eine Versicherung abschließt, geht eine Beitragspflicht ein. Sie betrifft alle Folgebeiträge, die ein Versicherungsnehmer während des Bestehens des Vertragsverhältnisses zahlen muss. Dem Versicherten sollte bewusst sein, dass sich diese Pflicht nicht nur auf die eigentlichen Beitragszahlungen bezieht. Sie betrifft beispielsweise auch die Zahlung von Mahngebühren, Verzugszinsen oder der Versicherungssteuer.
Von wem wird ein Folgebeitrag bezahlt?
Denjenigen, der einen Folgebeitrag entrichten muss, bezeichnet man als Beitragsschuldner. In der Regel ist das der Versicherungsnehmer. Die Beitragsschuld kann aber auch von einer dritten Partei beglichen werden, die ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hat. Das kann bei einer Sachversicherung beispielsweise ein Gläubiger sein. Die Versicherung muss diese Beitragszahlungen von Dritten in der Regel akzeptieren.
Dem Versicherer steht es auch frei, offene Beitragsforderungen mit Versicherungsleistungen zu verrechnen. Das heißt: Kommt es zu einem Leistungsanspruch des Versicherten, während eine Folgebeitragszahlung offen ist, kann der Versicherer die ausstehende Summe von der Leistungszahlung abziehen.
Was passiert, wenn der Folgebeitrag nicht pünktlich bezahlt wird?
Wer die Folgebeiträge nicht zahlt, gefährdet seinen Versicherungsschutz. Bevor der Versicherer diesen aber dem Versicherungsnehmer entzieht, wird er ihm eine Mahnung zukommen lassen. In dieser muss eine Frist genannt werden, innerhalb derer der Versicherte die ausstehende Folgezahlung leisten muss. Ebenfalls wichtig ist, dass Zinsen und andere durch den Verzug entstandene Kosten einzeln auf dem Mahnschreiben angegeben sind.
Zahlt der Versicherungsnehmer auch nach der Mahnung nicht, ist der Versicherer nach Ablauf der Frist nicht mehr verpflichtet, eine Leistung zu erbringen. Außerdem kann er den Versicherungsvertrag aufkündigen. Der Versicherungsnehmer hat dann die Chance, nach Inkrafttreten der Kündigung innerhalb eines Monats durch die Zahlung eines Folgebeitrages den Versicherungsvertrag zu reaktivieren. Passiert das nicht, ist der Vertrag beendet und der durch ihn gewährte Schutz erloschen.
Versicherungsnehmer sollten sich aber immer überlegen, ob sie es so weit kommen lassen wollen. Bei einer Haftpflichtversicherung ist es beispielsweise recht wahrscheinlich, dass die Folgebeiträge günstiger sind als die Kosten, die durch einen unversicherten Schaden entstehen.
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