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Die Bezugsgröße ist eine wichtige Kennzahl, die unter anderem zur Bestimmung von mehreren Grenzen und Leistungen bei den gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es handelt sich dabei nicht um einen festen Wert, sondern die Bezugsgröße wird jedes Jahr neu vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt. Der Bundesrat muss dieser Festlegung ebenfalls zustimmen. Die Bezugsgröße ermöglicht es, die Entwicklung des Durchschnittsentgelt bei den Sozialversicherungen zu berücksichtigen. Die Rechengrößen der verschiedenen Vorschriften bei der Sozialversicherung können somit angepasst werden, ohne ein Gesetz ändern zu müssen. So wird beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenze durch diese Größe bestimmt.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wie wird die Bezugsgröße festgesetzt?
  3. Die Bezugsgröße der letzten Jahre
  4. Die Bezugsgröße als bestimmender Faktor in der gesetzlichen Krankenversicherung
  5. Die Bezugsgröße als Bestimmungsgröße bei der Pflegeversicherung
  6. Weitere Werte außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherungen
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Privathaftpflicht vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Wert der Bezugsgröße errechnet sich aus dem durchschnittlichen Jahreseinkommen aller Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Bezugsgröße 2023: West: 3.395 Euro monatlich | Ost: 3.290 Euro monatlich.
  • Die Bezugsgröße findet für zahlreiche Größenberechnungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anwendung.

Wie wird die Bezugsgröße festgesetzt?

Der Wert der Bezugsgröße errechnet sich aus dem durchschnittlichen Jahreseinkommen aller Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Wert wird auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet. Dadurch ist gewährleistet, dass der Wert durch sieben Tage pro Kalenderwoche, durch fünf Arbeitstage pro Woche sowie durch die 12 Kalendermonate teilbar ist und dabei glatte Eurobeträge ergibt.

Bei der Größe existiert eine Unterscheidung in die neuen und alten Bundesländer. Allerdings gilt für einige abhängige Größen, wie der Kranken- und Pflegeversicherung, im ganzen Bundesgebiet der West-Wert. Die Regelungen zur Bezugsgröße sind in § 18 SGB IV festgelegt.

Die Bezugsgröße der letzten Jahre

Bezugsgröße West

  • 2023: 3.395,00 Euro monatlich |40.740,00 Euro jährlich
  • 2022: 3.290,00 Euro monatlich | 39.480,00 Euro jährlich
  • 2021: 3.290,00 Euro monatlich | 39.480,00 Euro jährlich
  • 2020: 3.185,00 Euro monatlich | 38.220,00 Euro jährlich
  • 2019: 3.115,00 Euro monatlich | 37.380,00 Euro jährlich
  • 2018: 3.045,00 Euro monatlich | 36.540,00 Euro jährlich
  • 2017: 2.975 Euro monatlich | 35.700 Euro jährlich
  • 2016: 2.905 Euro monatlich | 34.860 Euro jährlich
  • 2006: 2.450 Euro monatlich | 29.400 Euro jährlich

Bezugsgröße Ost

  • 2023: 3.290,00 Euro monatlich |39.480,00 Euro jährlich
  • 2022: 3.150,00 Euro monatlich | 37.800,00 Euro järhlich
  • 2021: 3.115,00 Euro monatlich | 37.380,00 Euro järhlich
  • 2020: 3.010,00 Euro monatlich | 36.120,00 Euro jährlich
  • 2019: 2.870,00 Euro monatlich | 34.440,00 Euro jährlich
  • 2018: 2.695,00 Euro monatlich | 32.340,00 Euro jährlich
  • 2017: 2.660 Euro monatlich | 31.920 Euro jährlich
  • 2016: 2.520 Euro monatlich | 30.240 Euro jährlich
  • 2006: 2.065 Euro monatlich | 24.780 Euro jährlich

Die Bezugsgröße als bestimmender Faktor in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Bezugsgröße findet für zahlreiche Größenberechnungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anwendung. Zum Beispiel wird über sie die Höhe des Zuschusses zur Hospizversorgung durch die Krankenkassen geregelt.

Weiterhin beschreibt 1/7 der Bezugsgröße die Einkommensgrenze, die für die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung in der GKV gilt (Jahresarbeitsentgeltgrenze).

Bemessungsgrenzen in der Krankenversicherung

Die Bezugsgröße dient zur Festlegung vieler Bemessungsgrenzen für freiwillige Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Mindestbemessungsgrenze beschreibt das Mindesteinkommen, das für freiwillige Versicherte in der GKV angenommen wird.

Die Beitragsbemessungsgrenze beschreibt das maximale monatliche Einkommen, bis zu dem der Beitrag in der Krankenversicherung weiter ansteigt.

Die Versicherungspflichtgrenze für Angestellte wird ebenfalls anhand der Bezugsgröße bestimmt. Darüber hinaus stellt die Hälfte der Bezugsgröße den maßgeblichen Grenzwert für das zulässige außerlandwirtschaftliche Einkommen dar, bis zu dem landwirtschaftliche Kleinunternehmer verpflichtet sind, Mitglied in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu sein.

Die Bezugsgröße als Bestimmungsgröße bei der Pflegeversicherung

In der gesetzlichen Pflegeversicherung wird die Bezugsgröße dazu verwendet, die Höhe des Beitrages zu bestimmen, der von der Pflegeversicherung für eine rentenversicherte Pflegeperson getragen wird. Sie regelt die Krankenpflegepauschale und Höhe des Beitrages, den der Bund zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für Bezieher des Bürgergelds beisteuert.

Weitere Werte außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherungen

Nicht nur bei den Sozialversicherungen, sondern auch für viele weitere Kenngrößen ist die Bezugsgröße die bestimmende Recheneinheit. Sie findet unter anderem Verwendung:

  • zur Ermittlung des Arbeitsentgeltes im Strafvollzug,
  • zur Festsetzung des Versorgungsausgleiches bei einer Scheidung,
  • zur Einstufung als leitender Angestellter "im Zweifelsfall",
  • zur Bestimmung der Art und Höhe der Förderung für behinderte Menschen bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung.

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