Zahlt die Privathaftpflicht bei Unfall mit fremdem Auto?
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Diese Frage ist durchaus nachvollziehbar. Man leiht sich ein Auto von einem Bekannten und verursacht damit einen Unfall. Grundsätzlich ist in der Kfz-Haftpflicht das Auto versichert, nicht der Fahrer. Es spielt also zunächst keine Rolle, wer den Wagen gelenkt hat. Ob die Privathaftpflicht an einer Stelle greift, ist ein anderer Sachverhalt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die „Benzinklausel“ in der privaten Haftpflichtversicherung sieht keinerlei Leistung des Versicherers bei einem Schaden in Zusammenhang mit der Nutzung eines fremden Kfz vor.
- Grundsätzlich gilt bei einem Auto, dass dieses in der Haftpflicht und Kasko versichert ist und nicht der Fahrer.
- Wer ein Auto verleiht, sollte die Übernahme möglicher Kosten nach einem Unfall in einem schriftlichen Vertrag festhalten.
- Neue private Haftpflichtversicherungen bieten die Kostenübernahme durch die Rückstufung des Fahrzeughalters in der Schadensfreiheitsklasse bei einem geliehenen Fahrzeug an.
Die rechtlichen Fragen bei der Fahrzeugüberlassung
Wer eine Sache leiht, muss diese in der Regel dem Verleiher im ursprünglichen Zustand zurückgeben. Beschädigt er die geliehene Sache, muss er für den Schaden aufkommen. Zeitgemäße private Haftpflichtversicherungen übernehmen inzwischen auch Schäden an beweglichen geliehenen oder gemieteten Sachen. Bislang war dies auf Schäden an der Mietwohnung, Hotelzimmer oder Ferienwohnung beschränkt.
Eine Ausnahme bilden Fahrzeuge. Die sogenannte Benzinklausel in der Haftpflichtversicherung sieht keinerlei Regulierung von Schäden vor, die im Zusammenhang mit der Nutzung eines Fahrzeugs verursacht werden. Die Musterbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung haben in Zusammenhang mit der Benzinklausel den folgenden Wortlaut:
„3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.“
Die Benzinklausel gilt im Übrigen für jede Art von Haftpflichtversicherung, Ausnahme natürlich die Haftpflichtversicherung der in den Bedingungen genannten Fahrzeuge. Bei einem Auto ist es auch deswegen anders, da das Fahrzeug eine eigene Versicherung aufweisen muss. Diese kommt für damit verursachte Schäden auf. Besteht eine Vollkaskoversicherung, übernimmt diese auch die Kosten für Reparaturen, die nach einem vom Leihenden verursachten Unfall entstehen. Besteht keine Vollkaskoversicherung, bleibt der Verleiher auf den Kosten sitzen. Die Privathaftpflicht übernimmt keine Regulierung von direkten Schäden am Auto. Der Verleiher kann sich nur dadurch absichern, dass er mit dem Leihenden einen Vertrag aufsetzt, der auch die Kostenübernahme für durch ihn verursachte Schäden, die nicht durch Dritte erstattet werden, vorsieht. Ergänzend kann er den Entleiher auch dazu verpflichten, mögliche Beitragssteigerungen nach einem Unfall zu übernehmen.
Die Mallorca-Police – erhöhter Schutz bei Leihwagen
Grundsätzlich gilt, wer mit einem Leihwagen auf der sicheren Seite sein will, sollte eine Vollkaskoversicherung abschließen. Die sogenannte Mallorca-Police, Bestandteil der Kfz-Haftpflichtversicherung, greift bei Schadensersatzforderungen Dritter nach einem Unfall. Liegt die Versicherungssumme im Ausland unter der geforderten Regresszahlung, deckt die Mallorca-Police die Differenz bis zu der in Deutschland gültigen Versicherungssumme aus der eigenen Kfz-Versicherung.
Tipp: Wer einen Mietwagen für das Ausland leihen möchte, vermeidet es mit einem Vertrag über den ADAC, dass er von ausländischen Verleihern überteuerte Policen erhält. Die Vollkasko ist ohne Selbstbeteiligung bereits eingeschlossen.
Das Risiko der Rückstufung im Schadensfall
Wer sein Auto verleiht und es als Unfallwagen zurückbekommt, muss, sofern der Unfall mit diesem Auto verschuldet wurde, mit einem künftig höheren Beitrag rechnen. Üblicherweise erfolgt nach einer Schadensregulierung eine Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt.
Hier greift seit einiger Zeit eine echte Neuerung bei der privaten Haftpflichtversicherung nach einem verschuldeten Unfall mit fremdem Fahrzeug. Neuere Policen schließen die Kostenübernahme für die Beitragserhöhung nach einem Unfall mit ein. Allerdings findet sich diese Klausel meist nur in den sogenannten Premiumtarifen. Wer öfter mit einem fremden Auto fährt, sollte darüber nachdenken, sich eine private Haftpflichtversicherung zu suchen, die für diesen „Schaden“ aufkommt und dem Versicherungsnehmer den Mehrbeitrag erstattet. Dieser Passus ist der einzige, bei dem eine private Haftpflichtversicherung für Schäden im Bereich Kfz aufkommt.
Die Fallstricke bei verliehenen Fahrzeugen im Schadensfall
Es ist bei den Versicherern inzwischen üblich, im Antrag nach der Anzahl der Fahrer zu fragen. Bei einem Singlehaushalt wird der Versicherungsnehmer fast immer angeben, dass er der einzige Nutzer ist. Kommt es zu einem Unfall, bei dem ein anderer am Steuer saß, kann die Versicherung eine Geldstrafe vom Versicherungsnehmer verlangen. Er hat gegen den Vertrag verstoßen. Sie kann auch die Beitragsdifferenz nachfordern, die zwischen der Nutzung durch einen Fahrer und viele Fahrer besteht.
Einzige Ausnahme ist, wenn es sich bei der Fahrt um einen Notfall handelte. Kann der Versicherungsnehmer das Fahrzeug, beispielsweise durch Kreislaufbeschwerden, nicht mehr selbst steuern, ist es legitim, dass der Beifahrer das Lenkrad übernimmt. In diesem Fall sind auch bei einem Unfall keine Sanktionen zu befürchten.
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